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Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) – Privatanbieter aufgepasst

Kurz vor Ende des Jahres 2022 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats das Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (kurz: Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)) auf den Weg gebracht. Das Gesetz ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten.

Das Ziel der Gesetzgebung ist es, (vermeintliche) Privatanbieter auf Online-Plattformen bei Überschreitung bestimmter Grenzen diese an die Finanzverwaltung zu melden, um deren korrekte steuerliche Erfassung sowohl bei den Ertragssteuern als auch bei der Umsatzsteuer sicherzustellen. Bisher war dies mit einem hohen Ermittlungsaufwand der Finanzverwaltung verbunden, sodass ein erhebliches Steuerpotential nicht erfasst wird. Dieses Gesetz hat allerdings nicht nur Auswirkungen auf die Steuerkassen, sondern auch auf den rechtssicheren Online-Handel. Vermeintliche Privatanbieter halten z. B. weder die gesetzlich erforderlichen Informationen zum Widerruf noch zu Gewährleistung oder einer eventuellen Garantie vor. Das neue Gesetz ist demnach auch ein wichtiger Schritt in Richtung des rechtssicheren Online-Handels.

Welche Plattformen werden erfasst und was sind relevante Tätigkeiten?

Zu der Definition der Plattformen lässt sich der § 3 zitieren:

(1) Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die gerichtet sind auf

1. die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder

2. die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.

Demnach wird nicht auf reine Online-Handel-Plattformen (wie z. B. Amazon, eBay, eBay-Kleinanzeigen, Etsy, u.s.w.) abgestellt, sondern auf alle Online-Plattformen. Dies wird auch durch den § 5 näher erläutert, der die relevanten Tätigkeiten definiert:

(1) Eine relevante Tätigkeit ist jede der folgenden Tätigkeiten, wenn sie gegen eine Vergütung erbracht wird:

1. die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen;

2. die Erbringung persönlicher Dienstleistungen;

3. der Verkauf von Waren;

4. die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln.

Es lässt sich somit erkennen, dass es nicht nur um relevante Tätigkeiten mit Bezug zum Online-Handel geht, sondern z. B. auch Vermietungsplattformen von Ferienwohnungen/häusern wie z. B. AirBnB oder Dienstleistungsplattformen wie z. B. myhammer angehalten sind, Ihre Anbieter bei Überschreitung der Grenzen zu prüfen.

Wo liegt die Grenze?

Die Grenze liegt bei 30 Fällen oder wenn die Gesamtsumme der Verkäufe die Grenze von 2.000 EUR überschreitet. Die Anzahl der veräußerten Artikel ist bei der Wertgrenze nicht maßgeblich, sondern lediglich die Anzahl der Rechtsgeschäftsabschlüsse. Beispiele zur Veranschaulichung:

Sie möchten insgesamt 50 Artikel aus dem Bereich Babykleidung verkaufen, da Sie diese nicht mehr benötigen. Würden Sie nun jeweils 5 Artikel anbieten und diese gemeinsam veräußern, liegen 10 Rechtsgeschäfte vor und Sie würden nicht durch den Plattformbetreiber an die Finanzverwaltung gemeldet werden, sofern das Volumen dieser 10 Rechtsgeschäfte die Grenze von 2.000 EUR nicht überschreitet.
Bieten Sie jeden Artikel einzeln an und verkaufen diese, würden 50 Rechtsgeschäfte vorliegen und Sie würden durch den Plattformbetreiber an die Finanzverwaltung gemeldet werden. Unerheblich, ob die Grenze von 2.000 EUR überschritten wird.

Sie bieten z. B. Ihr gebrauchtes E-Bike für 2.500 EUR auf z.B. eBay an und dieses wird veräußert. Hierbei ist die Anzahl der Rechtsgeschäfte unerheblich, da die Grenze von 2.000 EUR überschritten wird, sodass eine Meldepflicht ausgelöst wird.

Eine Meldung an die Finanzverwaltung, löst allerdings nicht unmittelbar eine Steuerlast aus. Kann der Nachweis erbracht werden, dass keine gewerbliche Aktivität vorliegt, so hat dies keine steuerlichen Auswirkungen. Aus diesem Grund sind Kaufbelege immer gut aufzubewahren. Denn auch wenn man für Freunde und Familie einen Ausverkauf des Kellers durchführt, kann schon eine gewerbliche Aktivität vorliegen. Hier wird der jeweilige Einzelfall durch die Finanzverwaltung geprüft. Bei einer erheblichen Anzahl von Vermietungen und Verpachtungen bzw. der Erbringung von Dienstleistungen lässt sich kaum der Nachweis führen, dass diese privater Natur waren.

Welche Informationen werden gemeldet?

Der Plattformbetreiber ist dazu angehalten folgende Informationen den Behörden bereitzustellen:

  • Vor- und Nachname bzw. eingetragener Name bei Gesellschaften
  • postalische Anschrift
  • Steueridentifikationsnummer / Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • Geburtsdatum bzw. Handelsregisternummer
  • Kontoverbindung inklusive Kontoinhaber
  • Höhe der Gebühren, Provisionen oder Steuern, die von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden
  • die gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung
  • Anzahl der relevanten Tätigkeiten (Rechtsgeschäftsabschlüsse)

Ausländische Anbieter werden durch einen engen Austausch der Finanzbehörden auch erfasst, sodass eine etwaige Meldepflicht nicht nur inländische Anbieter betrifft.

Der IDO Verband e.V. begrüßt das neue Gesetz, da dies den Verbraucher schützt und den Online-Handel (rechts)sicherer macht.

– Sebastian Worms, Finanzwirt –