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Keine „Deckelung“ von Vertragstrafen (§ 13a Abs. 3 UWG) bei Altfällen

Nach § 13a Abs. 3 UWG (eingeführt durch die UWG-Novelle 2020) können unter bestimmten Voraussetzungen Vertragstrafen „gedeckelt“ werden:

„Vertragsstrafen dürfen eine Höhe von 1 000 Euro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.“

Diese Vorschrift ist allerdings, wie kürzlich das OLG Hamm (Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 25.10.2022, Az. I-4 U 146/22) ausgeführt hat, nicht anwendbar auf Unterlassungsverträge, die vor dem 02.12.2020 (Übergangsregelung) zustande gekommen sind. Dazu führte das OLG Hamm aus:

„Insbesondere steht § 13a Abs. 3 UWG der Festsetzung einer den Betrag von 1.000,00 € übersteigenden Vertragsstrafe nicht entgegen, weil die Vorschrift gem. § 15a Abs. 2 UWG nicht auf Abmahnungen – und damit auch nicht auf darauf beruhende Vertragsstrafenvereinbarungen – anzuwenden ist, die vor dem 02.12.2020 bereits zugegangen sind.“

Das OLG Hamm bestätigte damit im Ergebnis ein Urteil des LG Münster (vom 17.05.2022, Az. 022 O 1098/21), das eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,- EUR nebst Zinsen für den zweiten Verstoß gegen einen Unterlassungsvertrag zugesprochen hatte. Das LG Münster hatte sich mit der Frage der Anwendbarkeit des § 13a Abs. 3 UWG zwar nicht ausdrücklich beschäftigt, kam aber aus anderem Grunde zum selben Ergebnis. Es sah die Voraussetzungen dieser Norm beim Zweitverstoß nicht als gegeben an. Wenn der Schuldner nach Zahlung von 3.000,00 EUR für den Erstverstoß die Regeln in der Folgezeit nicht einhalte, könne nicht auf 1.000,00 EUR für den Zweitverstoß reduziert werden, was im Ergebnis richtig und überzeugend ist.

Die Berufung der Beklagtenseite hatte somit keinen Erfolg:

Urteil LG Münster Az. 022 O 1098/21

Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO OLG Hamm Az. I-4 U 146/22

Berufungszurückweisung durch Beschluss OLG Hamm Az. I-4 U 146/22