Ein qualifizierter Wirtschaftsverband hatte einen Bekleidungshändler abgemahnt mit der Begründung, dieser habe in seinem Online-Shop die Materialangaben auf der finalen Bestellseite (Warenkorb mit dem finalen Bestellbutton) nicht korrekt aufgeführt. Die Materialangabe für Textilprodukte befand sich zwar auf der Produktdetailseite, aber nicht in der Produktübersichtsseite und erschien auch im Warenkorb nicht. Vom Warenkorb aus konnte die Produktdetailseite allerdings per Link aufgerufen werden. Dies sah der abmahnende Verband aber als unzureichend an. Da keine Unterwerfung erfolgte, beantragte der Verband beim LG Berlin eine einstweilige Verfügung, die das Gericht antragsgemäß erließ und im Widerspruchsverfahren sodann bestätigte (Urteil vom 01.08.2023, 91 O 69/23). Das Gericht sah einen Verstoß gegen § 312j Abs. 2 BGB („Buttonlösung“). Die Vorschrift stelle eine Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG dar. Gemäß § 312j Abs. 2 BGB ist der Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr verpflichtet, dem Verbraucher u.a. die Informationen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, somit die wesentlichen Eigenschaften der Ware, in dem für das Kommunikationsmittel und für die Ware angemessenen Umfang, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. Ein Zurverfügungstellen der Informationen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, liegt nach den Ausführungen des Gerichts nur dann vor, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn diese nur über einen Link abrufbar sind oder aber sogar nur – wie vorliegend – über das Anklicken der Produktdetailseite ohne eindeutigen Hinweis darauf, dass sich hier die Materialzusammensetzung befindet. Die Informationen müssten im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn – wie meist – die Bestellung über eine Schaltfläche erfolge, müssten die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist. Keinesfalls genüge es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladenden Dokument entnehmbar sind (so auch der BGH, Beschluss vom 28.11.2019, Az. I ZR 43/19).
Das gilt im Übrigen nicht nur für die wesentlichen Eigenschaften der Ware, sondern auch bezüglich anderer Pflichtangaben wie z. B. des Gesamtpreises, der Versandkosten (siehe z. B. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.01.2019, Az. 6 U 19/18), der Laufzeit des Vertrags, der Widerrufsbelehrung (siehe OLG Köln, Urteil vom 08.05.2015, Az. 6 U 137/14). Auch diese Informationen in unmittelbarer Nähe der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden.
Betreffend Inhalt und Umfang der gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zu erteilenden Informationen kommt es auf die jeweiligen Warengattungen an. Erforderlich sind solche Angaben, die der Verbraucher maßgeblich für seine Entscheidung zum Vertragsabschluss benötigt (BT-Drucksache 17/12637 S. 74). Betreffend Sonnenschirme gab es mehrere Gerichtsverfahren. Insofern wurden als wesentlicheMerkmale jedenfalls das Material des Bezugsstoffs, das Gestell, Farbe und das Gewicht festgelegt (BGH, Beschluss vom 28.11.2019, Az. I ZR 43/19, Bestätigung der Vorinstanzen: OLG München, Urteil vom 31.01.2019, Az. 29 U 1582/18; LG München I (Urteil vom 04.04.2018, Az. 33 O 9318/17; sowie OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14 und OLG Hamm, Beschlüsse vom 14.03.2017, Az. 4 W 34/16 und 35/16). Für Bekleidung sind Angaben zu Material, Farbe, Schnitt, Größe und Waschbarkeit erforderlich (OLG Hamburg, a.a.O.).