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FG Niedersachsen: Keine Anwendung der DSGVO im Bereich des Einkommensteuerrechtes

Über das Bestehen des in dem vorgenannten Beitrag erörterten Auskunftsanspruchs i.S.d. Art. 15 DSGVO hatte kürzlich auch das niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 28.01.2020, Az. 12 K 213/19, – allerdings im Steuerrecht – zu entscheiden.

Es ging um Folgendes: Der Kläger hatte bei dem beklagten Finanzamt unter Hinweis auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO Einsicht in seine Einkommensteuerakte betreffend einen bestimmten Veranlagungszeitraum begehrt. Hintergrund seiner Anfrage war der Umstand, dass der Kläger der Ansicht war, dass ihm gegen seine vorherigen steuerlichen Berater ein Schadensersatzanspruch zustehe; dessen Beurteilung hinge von den Ergebnissen einer Akteneinsicht ab. Das betroffene Finanzamt lehnte jedoch die Akteneinsicht ab. Daraufhin erhob der Kläger Klage zum niedersächsischen Finanzgericht. Er beantragte, das beklagte Finanzamt unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides zu verpflichten, ihm Einsicht in die Einkommensteuerakte des Veranlagungszeitraumes (…)zu gewähren.

Das niedersächsische Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Nach Ansicht des FG Hannover bezieht sich der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO nicht auf das Gebiet der Einkommensteuer. Die DSGVO finde nach Art. 2 Abs. 2 lit. a) DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten „im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt“. Die DSGVO sei daher nur auf harmonisierte Steuern, z.B. die Umsatzbesteuerung, anwendbar. Im Bereich der Einkommensbesteuerung natürlicher Personen gebe es keine Harmonisierung im Bereich der Europäischen Union. Aufgrund dessen habe auch der nationale Gesetzgeber den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO nicht auf den Bereich nicht harmonisierter Steuern ausgedehnt, Gegenteiliges könne auch nicht der Regelung des § 2a Abgabenordnung (AO) entnommen werden. Auch durch ein BMF-Schreiben könne der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO auf nicht harmonisierte Steuern nicht ausgedehnt werden. Die Finanzverwaltung dürfe, auch nicht zugunsten eines Steuerpflichtigen, von gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zum BFH zugelassen.