Die Änderungen des UWG auf Grund des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (BGBl. I 2020 S. 2568) sind überwiegend zum 02.12.2020 in Kraft getreten, u. a. auch die Vorschrift des § 8c UWG, die sich mit dem Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen befasst. Seit der UWG-Reform ist verstärkt zu beobachten, dass Anwaltskanzleien mit dieser Vorschrift Mandatsakquise betreiben. In allen möglichen wettbewerbsrechtlichen Verfahrensarten wird der Rechtsmissbrauch – zum Teil faktenlos – angeprangert.
Übersehen oder ignoriert wird dabei der Umstand, dass sich § 8c UWG auf die „Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Absatz 1“ UWG bezieht. Dies sind (lediglich) die gesetzlichen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche.
Die Norm ist daher z. B. nicht auf Vertragsstrafenfälle anwendbar (LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 19.03.2021, Az. 3 O 35/20).
Sie ist ebenfalls nicht in der Zwangsvollstreckung anwendbar.
Zuletzt ging es in einem Ordnungsmittelverfahren vor dem LG Mannheim (Beschluss vom 07.04.2021, Az. 24 O 12/20 ZV I) insofern darum, dass eine Schuldnerin gegen einen Unterlassungstenor einer wettbewerbsrechtlichen Beschlussverfügung verstoßen hatte. Der Gläubiger (ein Wirtschaftsverband) hatte das Ordnungsmittelverfahren eingeleitet. Der Anwalt der Schuldnerin berief sich auf diverse Entscheidungen im Internet zu Ausreißerfällen, in denen dem Gläubiger in anderen Fällen der Nachweis der Aktivlegitimation (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) nicht gelungen sein solle bzw. daran Zweifel geäußert worden seien. Das LG Mannheim hat den Vortrag zu Recht als insgesamt unerheblich gegenüber dem rechtskräftig titulierten Unterlassungsanspruch angesehen und ausgeführt:
„Der Vortrag der Schuldnerin zum Rechtsmissbrauch der Gläubigerin mit der Behauptung zielgerichteten Verschonens eigener Mitglieder bzw. der Vereinsstruktur der Gläubigerin ist im Zwangsvollstreckungsverfahren unerheblich. Die Schuldnerin hat sich den im Vollstreckungstitel titulierten Unterlassungsgeboten als endgültige Regelung unterworfen. Damit hat sie in Kenntnis der nun vorgetragenen Behauptungen zum Rechtsmissbrauch der Gläubigerin die Verbote anerkannt, so dass kein Raum für diese Einwendung gegen die Vollstreckung bleibt. Die Entscheidungserheblichkeit des Vortrags der Gläubigerin zur Höhe der Abmahnkosten, die die Gläubigerin in anderen Verfahren geltend macht, vermag das Gericht nicht zu erkennen.“
Gegen die Schuldnerin setzte das Gericht ein Ordnungsgeld von 500,00 EUR fest, da diese sich immerhin bemüht hatte, Verstöße zu vermeiden, wenngleich auch nicht effektiv genug.