Eine Maklerin hatte im Immobilienteil einer Tageszeitung eine Kleinanzeige geschaltet, in der u. a. formuliert wurde: „Kardiologe mit Familie und Hund sucht …“ sowie „teilgewerblich/gewerblich“. Dass es sich um die Anzeige der Maklerin handelte, wurde nicht erwähnt. Die Wettbewerbszentrale mahnte die Maklerin ab mit der Begründung, dass die Gewerblichkeit des Immobiliengesuchs nicht aus der Anzeige hervorgehe, somit ein Fall der irreführenden Werbung vorläge. Da die Maklerin die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, klagte die Wettbewerbszentrale beim zuständigen LG Berlin den mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch ein. Das LG Berlin (Urteil vom 12.05.2021, 97 O 146/20) gab der Klage statt. Das Gericht sah wegen verschwiegener Gewerblichkeit des Gesuchs einen Wettbewerbsverstoß nach §§ 5 Abs. 1, 5a Abs. 6 sowie § 3 Abs. 1, 3 Anhang Nr. 23 UWG als gegeben an. Im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG hat der Gesetzgeber Fallgruppen unzulässiger geschäftlicher Handlungen aufgelistet. In Nr. 23 heißt es insofern, dass unzulässig sind: „die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig.“ Es komme darauf an, welchen Eindruck die angesprochenen Verkehrskreise von der Werbung gewinnen. Nach Auffassung des Gerichts ergab sich im vorliegenden Fall der Gesamteindruck einer privaten Anzeige. Das Argument der beklagten Maklerin, mit „teilgewerblich/gewerblich“ sei eine gewerbliche Anzeige deutlich geworden, ließ das Gericht nicht gelten. Diese Formulierung beziehe sich nach dem Kontext, in dem vorangestellt von „Wohnung“ die Rede war, auf die Art, in der die gesuchten Räumlichkeiten genutzt werden sollen.
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