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OLG Köln weist die Klagen gegen den IDO Verband e.V. ab – Es muss nichts zurückgezahlt werden und Rechtsmissbrauch wird nicht festgestellt

In 20 Berufungsverfahren hat das OLG Köln am 09.12.2022 die Urteile der Kammern für Handelssachen des LG Köln kassiert und die Klagen abgewiesen. Das OLG Köln konnte schon in den erstinstanzlichen Urteilen keine Subsumtion unter eine Anspruchsgrundlage finden und führte im Urteil eingehend aus, dass es auch keine Anspruchsgrundlage gibt. Die eingereichten Klagen waren von Anfang an unschlüssig. Die Frage, ob die Kammern für Handelssachen überhaupt zuständig waren, wurde vom OLG Köln zwar angesprochen, spielte aber für die 2. Instanz keine Rolle mehr. Soweit das LG Köln Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB angenommen hatte, wurde dort übersehen, dass die zivilrechtlichen Vorschriften des UWG nach der Gesetzesbegründung zum UWG 2004 und nach der Rechtsprechung des BGH keine Schutzgesetze sind. Im Übrigen führte der Senat aus, dass schon aufgrund der Tatsache, dass den Klagen des IDO Verband e.V. bundesweit stattgegeben wird, kein subjektiver Tatbestand einer Norm aus dem Recht der unerlaubten Handlung begründet sein kann. Ferner wies das OLG Köln darauf hin, dass die Aktivlegitimation (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a. F.) keine Tatsache, sondern ein Rechtsbegriff ist, so dass der klägerseits erhobene Vorwurf einer Täuschung ebenfalls unschlüssig ist.

Exemplarische Entscheidungen:

6 U 40/22 OLG Köln – 81 O 35/21 LG Köln

6 U 49/22 OLG Köln – 84 O 19/21 LG Köln