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LG Göttingen: Schadenersatz für Ausfall des Mobilfunkanschlusses

Nach § 58 Abs. 1 S. 1 TKG kann ein Verbraucher von einem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes (TK-Anbieter) verlangen, dass dieser eine Störung unverzüglich und unentgeltlich beseitigt, es sei denn, der Verbraucher hat die Störung selbst zu vertreten. Nach § 58 Abs. 3 TKG steht dem Verbraucher eine Entschädigung zu, falls die Störung nicht binnen 2 Kalendertagen ab deren Mitteilung beseitigt wird:

„Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Verbraucher ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen, es sei denn, der Verbraucher hat die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten, oder die vollständige Unterbrechung des Dienstes beruht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach diesem Gesetz, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt. Die Höhe der Entschädigung beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Soweit der Verbraucher wegen der Störung eine Minderung nach § 57 Absatz 4 geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach diesem Absatz zu zahlende Entschädigung anzurechnen. Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.“

Zu beachten ist, dass nach § 71 Abs. 3 TKG der Anwendungsbereich auch auf Kleinstunternehmer erweitert wird, dazu noch weiter unten.

In einem vor dem LG Göttingen (Urteil vom 01.09.2023, Az. 4 O 78/23) geführten Rechtsstreit wurde ein Mobilfunkanbieter verurteilt, einem Verbraucher wegen anhaltender Störungen des Mobilfunknetzes 2.810,00 EUR Schadenersatz zu zahlen. Im Zeitraum vom 17.02.2022 bis 31.12.2022 konnten der Kläger und seine Familienmitglieder in ihrer Wohnung und im dortigen Umfeld zu diversen Zeiten nicht telefonieren. Mehrere von einem Netzbetreiber (der zur Erfüllung der Leistungspflichten der Beklagten eingesetzt wurde) unterhaltene Stationen im Umkreis von zwei Kilometern waren verschiedenen Zeitpunkten gestört. Das Gericht führte zunächst aus, dass es als Gericht des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) zuständig sei. Dieser sei überall dort zu finden, wo sich der Kunde im Bereich des zu gewährleistenden Funknetzes befinde. Es kommen somit ggf. mehrere Erfüllungsorte in Frage. Ein solcher wiederum ist vorliegend am Wohnort des Klägers anzunehmen, weil (auch) dort die streitgegenständliche vertragliche Pflicht, deren Verletzung § 58 Abs. 3 TKG voraussetzt, zu erbringen ist.

Der Begriff der Störung i. S. v. § 58 Abs. 1, 3 TKG sei umfassend zu verstehen und bedeute jede vom TK-Anbieter nicht gewollte Veränderung der von ihm genutzten technischen Einrichtungen. Eine Störung sei damit auch dann anzunehmen, wenn ein Sendemast ausgefallen ist und dessen Sendegebiet teilweise von anderen Stationen mitabgedeckt wird, solange ein Bereich verbleibt, der keine Netzabdeckung mehr bietet. Ein vollständiger Dienstausfall i. S. v. § 58 Abs. 1, 3 TKG sei bereits dann anzunehmen, wenn eine der vertraglich geschuldeten Leistungen (hier: Mobilfunktelefonie) nicht genutzt werden kann, da die Vorschrift insoweit keinen vollständigen Ausfall aller vertraglich geschuldeter Leistungen erfordert.

Schließlich wies das LG Göttingen den Einwand der Beklagten, der Kläger hätte ja in der Zeit, in der Störungen vorlagen, über WLAN telefonieren können, zurück und führte insofern aus:

„Soweit sich die Beklagte darauf beruft, eine Telefonie sei über WLAN möglich gewesen, so stellt die Telefonie über das Internet einen eigenen Dienst dar, der aber keinen Entfall des Anspruches auf eine Entschädigung nach sich zieht. Denn wie oben bereits ausgeführt, soll die Entschädigung den Anbieter dazu anhalten, die dem Ausfall zu Grunde liegende Störung kurzfristig zu beseitigen. Ein Entfall dieser Entschädigung ist daher nur denkbar, wenn der Nutzer vom Anbieter eine im Wesentlichen gleichwertige Ersatzmöglichkeit für die Nutzung des ausgefallenen Dienstes bereitstellt. Es ist insoweit gerichtsbekannt, dass die Versorgung einer Wohnung oder eines Haues mit WLAN nicht immer gleichmäßig und in zufriedenstellendem Maße erfolgt und daher eine Telefonie über WLAN, die zudem von der verfügbaren Bandbreite abhängt, keine im Wesentlichen gleichwertige Alternative zur Mobilfunktelefonie darstellt. Zudem sind Notrufe beim Telefonieren über WLAN nicht bei allen Internetanbietern gleichermaßen technisch überhaupt möglich, sodass auch insoweit eine wesentliche Einschränkung gegenüber der Mobilfunktelefonie verbleibt.“

Über die Entschädigungsansprüche werden die TK-Anbieter ihre „Warteschleifen-Opfer“ sicherlich nicht aufklären. Die Entscheidung des LG Göttingen behandelt alle Aspekte eines solchen Störungsfalles und weist sämtliche in Betracht kommenden Gegenargumente der TK-Anbieter zurück. Wer in ähnlichen Fällen die Grenze des Zumutbaren überschritten sieht, findet in dem Urteil eine gute Vorlage für Entschädigungsansprüche. Die Vorschrift des § 58 TKG mit den in Abs. 3 genannten Pauschalbeträgen gilt für Verbraucher als Kunden. Zu beachten ist hier allerdings eine – fiktive und von § 13 BGB abweichende – Definition des Verbrauchers in § 71 Abs. 3 TKG. Das sind auch auf Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen sowie Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht anzuwenden, es sei denn, diese haben ausdrücklich dem Verzicht der Anwendung dieser Bestimmungen zugestimmt.“ Insofern sind im Hinblick auf einen Verzicht bezüglich der Kleinstunternehmer-Erweiterung die Vertragsunterlagen / AGB durchzusehen. Nach der EU-Empfehlung 2003/361 werden in Art. 2 Abs. 3 Kleinstunternehmen wie folgt definiert, womit sich über Verbraucher iSd § 13 BGB hinaus ein weiter Anwendungsbereich des § 58 TKG ergibt:

„Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.“

Für den sonstigen B2B-Bereich wird auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen der jeweilige Schaden zu ermitteln sein (siehe auch die – allerdings vor dem am 01.12.2021 in Kraft getretenen neuen TKG ergangene – Entscheidung des BGH, Urteil vom 24.01.2013, Az. III ZR 98/12 – Ausfall des Internetzugangs).

 

Dr. Harald Schneider
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht