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Vorsorglich: ab dem 25.05.2018 ist die EU-Datenschutzgrundverordnung anzuwenden

Am 24.05.2016 ist die Verordnung des europäischen Parlamentes und des Rates zum Schutz natürlicher Personen und der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Warenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (kurz: EU-Datenschutzgrundverordnung bzw. EU-DSGVO) in Kraft getreten. Ab dem 25.05.2018, also in ca. einem Jahr, ist sie in Deutschland unmittelbar anwendbares Recht. Die EU-DSGVO dient einer Harmonisierung des europäischen Datenschutzrechtes, um in Europa ein einheitliches Datenschutz Niveau zu gewährleisten. Nach Art. 2 Abs. 1 EU-DSGVO gilt die Verordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

Wer sich bislang mit den Vorgaben des EU-DSGVO noch nicht beschäftigt haben sollte, sollte dies – in dem verbleibenden Jahr – bis zum 25.05.2018 nachholen, da Verstöße gegen die Vorgaben der EU-DSGVO von den Aufsichtsbehörden mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden können (bis zu 20 Mio. Euro, je nach Art und Umfang des Verstoßes etc.).

Wer bislang mit den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) keine Probleme hatte, d.h., diese beanstandungslos umgesetzt hat, dürfte auch zukünftig unter der Geltung der EU-DSGVO keine Probleme haben. Ungeachtet dessen, empfiehlt es sich, sich anfänglich zumindest überblicksartig mit den neuen Vorgaben zu beschäftigen.

Abschließend sei noch erwähnt, dass das derzeitige geltende BDSG ebenfalls eine Neufassung erfahren hat, die ebenfalls im Jahr 2018 in Kraft getreten wird. Das bislang geltende BDSG wird dann durch die Neufassung des BDSG, die im April und Mai 2017 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden ist, ersetzt werden.

Sollten Sie Fragen zu der EU-DSGVO oder zu dem neuen BDSG haben, können Sie sich gerne an die Geschäftsstelle wenden.