Mit Urteil vom 07.03.2017 (Az. 4 U 162/16; nicht rechtskräftig, Revision wurde zugelassen) hat das OLG Hamm entschieden, dass nikotinfreie Aromastoffe für E-Zigaretten und E-Shishas keiner Altersbeschränkung unterliegen. Maßgeblich ist die Vorschrift des § 10 Abs. 4 Jugendschutzgesetz. Diese verbietet den Verkäufern lediglich die Abgabe nikotinfreier Erzeugnisse wie E-Zigaretten oder E-Shishas sowie diesbezüglicher Behältnisse. Aromastoffe sind dort nicht genannt und müssen nach Ansicht des Gerichts auch nicht durch eine erweiterte Auslegung der Norm einbezogen werden. Denn der Schutz vor Gesundheitsrisiken für Kinder und Jugendliche werde bereits dadurch umgesetzt, dass für die zum Gebrauch der nikotinfreien Aromastoffe erforderlichen Gegenstände, also für die E-Zigaretten und E-Shishas, die Altersverifikation gilt.
You may also like
BGH: Zum Zugang einer per Email abgegebenen Willenserklärung
In einem Revisionsverfahren vor dem BGH (Urteil vom 06.10.2022, Az. VII ZR 895/21) ging es um die Frage, wann eine Email dem Empfänger...
OLG Köln: Einmaliger Versand einer Spam-Email genügt für den Erlass einer einstweiligen Verfügung
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG Köln / OLG Köln ging es um belästigende Werbung. Der Antragsteller erhielt ohne...
LG Wiesbaden: Überweisung von 1 Cent mit Werbung im Betreff ist Spam
Mit einer außergewöhnlichen Werbemaßnahme hatte sich das LG Wiesbaden (Urteil vom 01.06.2021, Az. 11 O 47/21) im Rahmen eines...