Gesetzgebung

Verpackungsgesetz: erweiterte Registrierungspflicht ab 01.07.2022

I. Schrittweises Inkrafttreten der VerpackG-Novelle 2021

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist am 01.01.2019 in Kraft getreten und hat die Verpackungsverordnung (VerpackV) abgelöst. Zielsetzung des VerpackG (siehe § 1 VerpackG) ist es, Verpackungen, soweit sie nicht vermieden werden können, wiederzuverwenden und wiederzuverwerten. Im Jahr 2021 ist das VerpackG – nach bereits vorangegangenen Änderungen – durch das Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen – VerpackGuaÄndG (BGBl. I 2021 S. 1699) umfangreich reformiert worden (Synopse zum Stand vor dem 30.06.2022 siehe hier). Die gesetzlichen Regelungen traten bzw. treten schrittweise in Kraft (Art. 4). Bereits am 03.07.2021 und am 01.01.2022 sind einige Regelungen der vorgenannten Novelle des VerpackG in Kraft getreten (siehe den Beitrag im Informationsdienst 05/2021). Nun gibt es zum 01.07.2022 (Art. 4 Abs. 3) neue in Kraft tretende Pflichten, die insbesondere auch für Online-Shops relevant sind. Es ist wichtig, dass die Händler diese beachten und ferner prüfen, ob und inwieweit die Änderungen zum 01.07.2022, auf die wir nachstehend in Grundzügen eingehen, für sie Handlungsbedarf auslösen.

II. Bis 30.06.2022 Registrierungspflicht bei LUCID nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen

Bis zum 30.06.2022 mussten sich beim Verpackungsregister LUCID nur Online-Händler registrieren, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen. Dies sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 8 VerpackG „mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.“  Auch der Begriff des privaten Endverbrauchers ist wiederum legaldefiniert (§ 3 Abs. 11 VerpackG): „Private Endverbraucher sind private Haushaltungen und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1 100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.“

III. Ab 01.07.2022 Registrierungspflicht bei LUCID für sämtliche Verpackungen

Ab dem 01.07.2022 wird die Registrierungspflicht ausgeweitet auf sämtliche Verpackungen, die befüllt und gewerbsmäßig in der Bundesrepublik Deutschland in Umlauf gebracht werden. Die Registrierungspflicht gilt zukünftig also auch für Hersteller oder Inverkehrbringer von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und für Letztvertreiber von Serviceverpackungen. Diese waren bisher von der Registrierungspflicht ausgenommen.

Wer Verpackungen in Verkehr bringt, muss sich also beim Verpackungsregister LUCID registrieren (Streichung des Wortes „systembeteiligungspflichtige“ in § 9 Abs. 5 VerpackG n.F. durch Art. 1 Nr. 9 d der Novelle). Falls ein Händler bereits registriert ist, muss er ggf. seine Registrierung um zusätzliche Angaben ergänzen, sofern er (auch nicht systembeteiligungspflichtige) Verpackungen vertreibt, die bisher von der Registrierungspflicht ausgenommen waren. Ein weiteres Vertriebsverbot für denjenigen, der systembeteiligungspflichtige Verpackungen ohne Teilnahme an einem dualen System vertreibt, ergibt sich aus der in Kraft tretenden Vorschrift des § 7 Abs. 7 VerpackG n.F. (Art. 1 Nr. 7 c der Novelle, früher in § 7 Abs. 4 S. 4 VerpackG a. F. geregelt).

IV. Erweiterte Erklärungspflichten

Ab einer gewissen Menge an in Verkehr gebrachten Verpackungen (§ 11 Abs. 4 VerpackG) müssen Hersteller weiterhin jährlich bis zum 15. Mai bei der Zentralen Stelle eine Erklärung über sämtliche Verkaufs- und Umverpackungen abgeben, die im vergangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebracht wurden. Wer die Grenzwerte unterschreitet, ist von der Pflicht der Vollständigkeitserklärung befreit. Zu beachten ist insofern der weite und mit der Umgangssprache nicht übereinstimmende Herstellerbegriff. Die Legaldefinition in § 3 Abs. 14 VerpackG lautet: „Hersteller ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.“

V. Elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister

Für elektronische Marktplätze (Legaldefinition nun in § 3 Abs. 14b VerpackG n.F.) ergibt sich ab dem 01.07.2022 die ausdrückliche Verpflichtung zu überprüfen, ob die Händler auch ihrer erweiterten Systembeteiligungs- und Registrierungspflicht nachkommen (nunmehr aufgenommen in das Vertriebsverbot, § 9 Abs. 5 VerpackG n.F.). Entsprechend wirkt sich dies auch für Fulfillment-Dienstleister (Legaldefinition in § 1 Nr. 14c VerpackG n.F.) aus, die ihre Leistungen nicht mehr anbieten dürfen, wenn ihre Auftraggeber nicht ordnungsgemäß registriert sind oder nicht an einem Dualen System angeschlossen sind.

VI. Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen

Wer gesetzeswidrig nicht in der Datenbankliste LUCID geführt ist, darf keine Verpackungen erstmals in Verkehr bringen. Bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht kommen neben dem Vertriebsverbot (§ 9 Abs. 5 VerpackG n.F.). auch Bußgelder (§ 36 VerpackG n. F., bis 30.06.2022 § 34 VerpackG) und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in Frage. Das Verpackungsregister LUCID ist öffentlich zugänglich. Mithilfe der Suchfunktion können einzelne Hersteller gezielt ermittelt werden. Fehlende Eintragungen können von jedem Nutzer der Datenbank somit leicht ermittelt und dokumentiert werden.

VII. Informationen der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister

Ergänzend verweisen wir auf die Informationsseite der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister zu den Änderungen ab dem 01.07.2022.

Dr. Harald Schneider
Rechtsanwalt + Fachanwalt für IT-Recht