Zum Zwecke einer europäischen Harmonisierung des Urheberrechts hat der europäische Gesetzgeber nach langen und intensiv geführten Verhandlungen die Richtlinie (EU) Nr. 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (kurz: UrhR-RL) im April 2019 verabschiedet. Die Mitgliedstaaten haben seitdem 2 Jahre Zeit, diese europäischen Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Der deutsche Gesetzgeber hat hierzu bereits erste Konsultationen in die Wege geleitet. Die UrhR-RL ersetzt nicht, anders als die seit dem 25.5.2018 anwendbare DSGVO, vorhandene Normen, sondern ergänzt diese. Die UrhR-RL beinhaltet u.a. Regelungen zu Text und Data Mining (Art. 3, 4), kollektiven Lizenzvergaben (Art. 12), zum Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf die Online-Nutzung (Art. 15), zur Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teile von Online-Inhalten (Art. 17) sowie zur fairen Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern (Art. 18 ff.). In der öffentlichen Wahrnehmung wurden bislang insbesondere die Inhalte der Art. 15 und 17 UrhR-RL heftig diskutiert. Art. 15 UrhR-RL regelt das sog. „Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse“, Art. 17 UrhR-RL enthält Vorgaben zur sog. „Haftung von Host-Providern“. Wir werden die Inhalte einzelner Regelungen der UrhR-RL in den nächsten Informationsdiensten näher vorstellen.
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