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Verjährt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?

Wer auf  Grund einer (z. B. wettbewerbsrechtlichen, markenrechtlichen oder urheberrechtlichen) Abmahnung eine strafbewehrte  Unterlassungserklärung abgibt, schließt einen Unterlassungsvertrag, sofern sich die Unterlassungserklärung mit einem vom Abmahner vorformulierten Formulierungsvorschlag deckt. Nimmt der Abgemahnte Änderungen an der Formulierungsvorlage vor, so muss der Abmahner diese geänderte Unterlassungserklärung noch annehmen . Der Unterlassungsvertrag als Dauerschuldverhältnis sichert den Verletzten für alle Zeiten und unterliegt keiner Verjährung. Eine vergleichbare Rechtslage besteht z. B. bei einem Mietvertrag. Niemand muss nach 30 Jahren aus seiner Wohnung ausziehen, weil der Anspruch auf Wohnen aus dem Mietvertrag verjährt ist.

Der BGH (Urteil vom 16.06.1972, Az. I ZR 154/70) hat zum titulierten (also gerichtlich festgestellten) Unterlassungsanspruch ausgeführt, dass dieser keiner Verjährung unterliegt. Was für den titulierten Unterlassungsanspruch gilt, muss auch für den Unterlassungsvertrag gelten. Die Ausgangs- und Interessenlage ist vergleichbar. In einer weiteren Entscheidung hat der  BGH (Urteil vom 12.07.1995, Az. I ZR 176/93) insoweit ausgeführt, dass die Unterlassungsvereinbarung von den Wirkungen her mit dem Vollstreckungstitel vergleichbar sei, der durch den Unterlassungsvertrag verhindert wurde, weil das gerichtliche Verfahren gar nicht mehr notwendig wurde.

Die Gültigkeit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beträgt daher nicht 30 Jahre, sondern besteht fort, bis der Vertrag beendet worden ist, was z. B. durch Aufhebung des Vertrages, den Eintritt einer auflösenden Bedingung, Kündigung, Anfechtung, Wegfall der Geschäftsgrundlage  usw. denkbar ist. Nicht zu verwechseln ist der Inhalt der Unterlassungserklärung mit etwa verwirkten Vertragstrafen. Hat der Unterlassungsschuldner gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB für Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe regelmäßig drei Jahre ab Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, maximal jedoch 10 Jahre.