Das LG Frankfurt/Main hat sich in einem Urteil vom 05.05.2017, Az. 3-10 O 123/16, mit der Fragestellung beschäftigt, ob bei dem Vertrieb von Kabeltrommeln nach § 2 Abs. 1 S. 1 PreisangabenVerordnung (PAngV) ein Grundpreis anzugeben ist. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: der betroffene Händler hatte zuvor eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und sich darin verpflichtet, betreffend Elektro- und/oder Elektronik-Artikel keine Angebote zu veröffentlichen, ohne den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und den Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar anzugeben. Er hatte nach Abgabe dieser Unterlassungserklärung eine – fertig konfektionierte – Kabeltrommel vertrieben. Fertig konfektioniert bedeutet hierbei, dass an beiden Enden des Kabels Stecker bzw. Anschlüsse angebracht sind. In dem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, stritten die Parteien darüber, ob es sich bei fertig konfektionierten Kabeltrommeln um grundpreispflichtige Ware i.S.d. des § 2 Abs. 1 S. 1 (PAngV) handele. Dies verneinte das LG Frankfurt/Main.
Von § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV – und damit von der Unterlassungsverpflichtungserklärung – seien nur solche Produkte erfasst, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten würden. Auf Waren, die stückweise angeboten würden, beziehe sich weder das Gesetz noch die Unterlassungserklärung. Fertig konfektionierte Kabeltrommeln würden nicht nach „Länge“ angeboten. Bei fertig konfektionierten Kabeltrommeln habe zwar auch die Länge des Kabels einen Einfluss auf den Preis und die Kaufentscheidung des Kunden. Entscheidend seien jedoch andere Faktoren, z.B. Art und Anzahl der Anschlüsse, Art und Material der Trommel, Vorhandensein von Steckern. Die „Länge“ des Kabels sei damit nicht das entscheidende Kriterium. Hierbei bezog sich das LG Frankfurt/Main auch auf die bayrischen Vollzugshinweisen betreffend § 2 PAngV, wonach für „Kabel mit festangebrachten Steckelementen“ keine Grundpreisangabenpflicht nach § 2 Abs. 1 PAngV erforderlich sei.
Diese Entscheidung betrifft ausschließlich fertig konfektionierte Kabeltrommeln. Wer zusätzlich zu diesen Kabeltrommeln Kabel anbietet, ohne dass eine Vorkonfektionierung gegeben ist, unterliegt bei diesen Produkten der Preisangabenpflicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV. Die Übergänge sind damit fließend, es kommt auf die konkrete Ausgestaltung des Produktes an.
Update: Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 20.06.2018, Az. 6 U 99/17, die Auffassung der ersten Instanz bestätigt: Keine Grundpreisangabepflicht bei Kabeltrommeln oder Kabelboxen.