Eine Unternehmerin, die in ihrem B2C-Online-Shop E-Zigaretten nebst Zubehör hierfür präsentiert, wies auf ihrer Internetpräsenz mittels eines verlinkten Buttons auf eine Webseite eines „Aktionsbündnis Dampfen“ hin. Der Button, der dem Logo des Aktionsbündnisses entsprach, war als Aufforderung u. a. auch an Verbraucher zu verstehen, sich auf der Webseite des Aktionsbündnisses über „Vorzüge und Risiken“ des E-Zigarettenkonsums zu informieren. Auf der verlinkten Webseite des Aktionsbündnisses fand der Kunde u. a. die Aussage, E-Zigaretten würden 95 % weniger Schadstoffe im Vergleich zum Tabakrauch enthalten. Es wurde über einen Sternchen-Hinweis Bezug genommen auf Ergebnisse von Studien, die diese Aussage möglicherweise stützen. Eine qualifizierte Einrichtung, die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert ist, mahnte die Unternehmerin ab mit der Begründung, zum einen sei die „95 %-Aussage“ sachlich falsch und zum anderen dürfe die Unternehmerin überhaupt nicht für E-Zigaretten werben. In der Verbreitung der Informationen des Aktionsbündnisses liege eine verbotene Werbung in eigener Sache. Das könne, wie im vorliegenden Fall, auch über einen zur Verfügung gestellten Hyperlink erfolgen. Da die Unternehmerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ablehnte, klagte die Verbraucherschutzeinrichtung. Das LG Saarbrücken (Urteil vom 08.07.2020, Az. 7 HK O 7/20) gab der Klage statt. Es verwies darauf, dass nach § 19 Abs. 1, 2 TabakerzG die Werbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter verboten ist, was sich nach § 19 Abs. 3 TabakerzG auch auf Internetwerbung erstreckt. Auch aus der EU-Tabak-Richtlinie (2014/40/EU) ergebe sich, dass jede über die zwingenden gesetzlichen Angaben hinausgehende positive Zuschreibung von Eigenschaften in Bezug auf E-Zigaretten verboten ist. Dies gelte insbesondere für Imagewerbung. Durch den Link in seiner konkreten Ausgestaltung sei der Inhalt der Website des Aktionsbündnisses zur geschäftlichen Handlung der Beklagten geworden. Im konkreten Fall werde durch die Verwendung des Logos und den Umstand, dass die Aufforderung „Informier Dich!“ nur auf die Webseite des Aktionsbündnisses verweist, eine deutliche Unterstützung des Aktionsbündnisses und seiner Inhalte vorgenommen. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die Beklagte sogar T-Shirts der Kampagne vertreibt. Aus der Gesamtschau aller Umstände werde die Unterstützung, und damit die Identifizierung mit den Zielen und Inhalten der Kampagne deutlich. Hätte die Beklagte lediglich eine freie Information fördern wollen, so hätte sie nach Auffassung des Gerichts nicht einseitig auf eine „Kampagne“ verwiesen, sondern in neutraler Weise Links auch zu anderen Organisationen wie z.B. zur Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, zu Angeboten der Suchthilfe oder von Selbsthilfeorganisationen setzen können. Durch die Einbeziehung des – für sich genommen wie dargestellt schon aussagekräftigen – Logos des Aktionsbündnisses und die beschriebene weitere Unterstützung der Kampagne, insbesondere die Nutzung des Logo-Buttons und den Vertrieb von Kampagnenzubehör, habe sie sich die Aussagen der in Bezug genommenen Website zu eigen gemacht. Gegen das landgerichtliche Urteil legte die beklagte Unternehmerin Berufung ein. Diese wies das Saarländische Oberlandesgericht (Urteil vom 08.09.2021, Az. 1 U 68/20) zurück. Es bestätigte die Ausführungen der Vorinstanz und führte noch tiefergehend aus, dass sich das beanstandete Werbeverbot für E-Zigaretten für den Internetauftritt der Beklagten weder unmittelbar noch mittelbar als unverhältnismäßige Beschränkung der Grundrechte auf Meinungs-, Äußerungs- und Informationsfreiheit auswirke. Eine Reduktion der gesetzlichen Vorgaben lehnte der Senat somit ab.
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