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Wettbewerbsverhältnis zwischen Versandhandel und stationärem Handel?

Gelegentlich kommt es vor, dass Händler, die nur einen stationären Handel betreiben, andere Händler, die nur einen Online-Handel betreiben, wettbewerbsrechtlich abmahnen. Mitglieder unseres Verbandes stellen dann regelmäßig die Frage, ob solche stationäre Händler überhaupt berechtigt sind, sie als Online-Händler abzumahnen.

Nach § 8 Abs. 3  Nr. 1 UWG stehen Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche i.S.d. § 8 Abs. 1 UWG jedem Mitbewerber zu. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmer als Anbieter von Waren in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stellt. Sofern verschiedene Unternehmen identische oder gleichartige Produkte anbieten, kommt es damit auf das Kriterium des konkreten Wettbewerbsverhältnisses an. Nach der Rechtsprechung des BGH besteht ein solches Verhältnis u.a. dann, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder dass eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, den die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (zuletzt u.a. BGH, Urteil vom 10.04.2014, Az. I ZR 43/13).

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat das OLG Stuttgart in einem Beschluss vom 13.04.2016, Az. 2 W 13/16 entschieden, dass ein konkretes Mitbewerberverhältnis auch zwischen stationären Händlern und Versandhändlern bestehe. Eine nähere Begründung hat das OLG Stuttgart nicht gegeben.

Die Entscheidung war ferner auch deswegen von Interesse, weil diese Entscheidung im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss ergangen ist. Der Antragsgegner hatte in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren vor dem LG Heilbronn die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, was jedoch negativ beschieden worden war. Hiergegen legte der Antragsgegner sofortige Beschwerde ein, der nicht abgeholfen wurde, so dass das OLG Stuttgart zu entscheiden hatte. Das OLG Stuttgart nahm  im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe (u.a. muss hierfür die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten) eine umfassende Würdigung der Sach- und Rechtslage vor. Die Entscheidung in der „Hauptsache“ (hier dem Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung, über den das LG Heilbronn zu entscheiden hat) wurde damit quasi vorweg genommen.