Handel Markenrecht Rechtsprechung

Benutzung von Marken bei dem Vertrieb von Ersatzteilen

Händler müssen sorgfältig die Markenrechte Dritter berücksichtigen, um Markenrechtsverletzungen und daraus möglicherweise resultierende markenrechtliche Abmahnungen zu vermeiden. Insbesondere bei der Präsentation von Kfz-Teilen ist zu beobachten, dass es mitunter an der notwendigen Überprüfung von Berechtigungen fehlt. Als Beispiel kann die markenrechtlich geschützte Bezeichnung „Quattro“ angeführt werden. Erwähnenswert sind in diesem Zusammenhang auch markenrechtlich geschützte Bezeichnungen wie z. B. „GTI“, „AMG“ oder „ABT“. Solche und weitere markenrechtlich geschützten Bezeichnungen sollten nur dann im Zusammenhang mit Waren, insbesondere Kfz sowie Kfz-Zubehör, verwendet werden, wenn die entsprechenden Waren mit Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden sind.

Im Hinblick auf den Handel mit Ersatzteilen sieht § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG eine Ausnahme vor. Hiernach kann der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung einem Dritten die Benutzung der Marke oder geschäftlichen Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr nicht untersagen, wenn die Benutzung der Marke oder geschäftlichen Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke verwendet wird, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist. Dieser Ausnahmefall findet jedoch nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (§ 23 Abs. 2 MarkenG). Bei einer solchen Verwendung einer Marke als „Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil“ ist jedoch zu beachten, dass nicht der objektive Eindruck entstehen darf, dass es sich um ein Originalteil des Markeninhabers handelt. Wer daher z. B. ein Kfz-Ersatzteil unter einer markenrechtlich geschützten Bezeichnung verwendet, muss kenntlich machen, dass es sich um ein Zubehör oder ein Ersatzteil handelt, das von einem Dritten hergestellt worden ist. Diese Kenntlichmachung liegt nicht vor, wenn die markenrechtlich geschützte Bezeichnung ohne weitere Hinweise in Verbindung mit der der Bezeichnung des Ersatzteils verwendet wird, z.B. „Stoßfänger Marke XYZ“. In dieser Konstellation würde der Eindruck entstehen, dass es sich um ein von dem Markeninhaber hergestelltes Originalteil handelt. Wenn jedoch Formulierungen wie z. B. „passend für“ oder „geeignet für“ verwendet werden, ist für den objektiven Betrachter erkennbar, dass es sich nicht um ein Original-Ersatzteil des Markeninhabers, sondern um ein von einem Dritten hergestelltes Ersatzteil handelt. Die Verwendung von Formulierungen wie „passend für“, „geeignet für“ oder „bestimmt für“ wurde insoweit von der Rechtsprechung als zulässig, aber auch erforderlich beurteilt (OLG Köln, Urteil vom 02.11.2018, Az. 6 U 187/17; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.11.2016, Az. 6 U 63/16).

Es ist jedoch zu beobachten, dass Händler, die Ersatzteile für diverse Produkte anbieten, eine entsprechend notwendige Kenntlichmachung nicht vorhalten, sondern vielmehr sowohl in der Artikelüberschrift als auch in der Artikelbeschreibung den Eindruck erwecken, dass es sich um ein Original-Ersatzteil des Markeninhabers handelt. Wer mit entsprechenden Ersatzteilen handelt, die nicht vom Markeninhaber stammen, sollte seine entsprechenden Beschreibungen anpassen. Dass Automobilhersteller, die über Markenrechte verfügen, Ersatzteil-Händler, die sich nicht an diese Vorgaben halten, auf Basis ihrer Markenechte in Anspruch nehmen, ist diesseits bekannt.