Rechtsprechung Wesentliche Angaben

OLG Celle: Wesentliche Angaben bei Immobilienpräsentationen

Eine regional tätige Immobilienmaklerin hatte in einer Tageszeitung Immobilienanzeigen mit Fotos, kurzen Objektbeschreibungen, Preisangaben zu den Immobilien, Angabe der Maklerprovision sowie Nennung ihrer Internetadresse veröffentlicht. Ein zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen aktivlegitimierter Unternehmerverband mahnte die Maklerin ab, weil sie weder ihren Namen noch ihre Anschrift in der Anzeige genannt hatte. Die Maklerin lehnte die geforderte Unterlassungserklärung ab mit der Begründung, ihr Name und ihre Adresse seien unschwer im Internet unter der angegebenen Webadresse zu ermitteln und der begrenzte Raum in der Zeitungsanzeige habe die Angabe des  Namens und der Adresse nicht zugelassen. Der Unternehmerverband klagte auf Unterlassung solch unvollständiger Werbeanzeigen und stützte sich hierbei auf § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, wonach die Identität und die Anschrift des Unternehmers wesentliche Angaben im Sinne dieser Vorschrift sind. Das LG verurteilte die Maklerin antragsgemäß. Diese legte Berufung beim OLG Celle ein. Mit Hinweisbeschluss vom 08.09.2021, Az. 13 U 44/21, teilte das Berufungsgericht mit, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und begründete dies wie Folgt: Unter der Identität des Unternehmers sei der Name zu verstehen, mit dem er im Rechtsverkehr auftritt. Dazu gehöre auch der Rechtsformzusatz als Teil der Firma, z. B. bei Kapitalgesellschaften. Im Interesse einer klaren, unmissverständlichen und zweifelsfreien Identifizierbarkeit bedürfe es vollständiger Angaben in der Werbeanzeige selbst. Gleiches gelte auch für die Anschrift. Darunter sei die geographische Adresse, bestehend aus Ort, Straße und Hausnummer, zu verstehen. Nicht erforderlich hingegen sei die Angabe der Postleitzahl, sofern diese auf Grund der Informationen zur Anschrift (Ort, Straße, Hausnummer) feststehe. Abschließend wies der Senat darauf hin, dass in einer Werbeanzeige die Angabe einer Internetadresse, die Nennung von Kommunikationsverbindungen (Email, Telefon- oder Telefaxnummer) nicht ausreiche, um die Vorgaben des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (Name und Anschrift des Unternehmers) zu erfüllen. Wer eine Werbeanzeige schaltet, muss also darin für die erforderlichen Identitäts-Informationen hinreichenden Raum einplanen.