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OLG Celle – Angabe der Codenummer der Kontrollbehörde bei dem Angebot von „Bio“- oder „Öko“-Produkten

Händler, die mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen handeln, müssen zusätzlich zu den Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 28.06.2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, beachten.

Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a) S. 1 LMIV müssen im Fernabsatz die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. f) LMIV vor Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes erscheinen. Über diese rechtliche Vorgabe hatten wir bereits in einigen Beiträgen berichtet.

Art. 24 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bestimmt: „Werden Bezeichnungen nach Art. 23 Abs. 1 verwendet, muss die Kennzeichnung auch die nach Art. 27 Abs. 10 erteilte Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthalten, die für die Kontrollstelle des Unternehmers zuständig ist, der die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat“. Bezeichnung i.S.d. Art. 23 Abs. 1 ist z.B. die Abkürzung „Bio“- oder  „Öko“-. Werden damit Produkte unter Verwendung dieser Bezeichnungen, die auf eine ökologische/biologische Produktion hinweisen sollen, verwendet, muss der Händler die Codenummer der für ihn zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle (vgl. hierzu Art. 27 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007) bereitstellen.

Nach Ansicht des OLG Celle (Urteil vom 11.09.2018, Az. 13 W 40/18) ist diese Codenummer i.S.d. Art. 24 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 27 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dem Verbraucher vor Abschluss des Kaufvertrages gemäß Art.  14 Abs. 1 lit. a) LMIV zugänglich zu machen. Nach Ansicht des Gerichts resultiert dies daraus, dass Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV nicht nur die verpflichtenden Angaben gemäß Art. 9 Abs. 1 LMIV in Bezug nimmt, sondern auch solche Pflichtinformationen, die sich aus anderen Rechtsakten der Kommission gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c) LMIV ergeben. Nach Art. 2 Abs. 2 lit. c) LMIV bezeichnet der Ausdruck „Verpflichtende Informationen über Lebensmittel“ diejenigen „Angaben, die dem Endverbraucher aufgrund von Unionsvorschriften“ – im konkreten Fall: Art. 24 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 – bereitgestellt werden müssen. Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV nehme Bezug auf „Verpflichtende Informationen über Lebensmittel“ im vorgenannten Sinne.

Nach Ansicht des OLG Celle muss die Codenummer jedoch nicht unmittelbar auf der eigentlichen Angebotsseite genannt werden, sondern kann z.B. auch auf einer verlinkten Seite mit weiteren Produktinformationen enthalten sein. Mindestanforderungen ergäben sich hierbei aus Art. 13 Abs. 1 LMIV.