Angesichts der hohen wirtschaftlichen Bedeutung von Kundenbewertungen ist ein bedeutender Markt vorhanden, der sich mit dem Reputationsmanagement befasst. Mit dem Teilbereich der Dienstleistungen betreffend die Beseitigung negativer Bewertungen hatte sich das LG Frankfurt am Main zu befassen gehabt. Als Bewertungslöscher bieten Rechtsanwälte, Inkassounternehmen und auch sog. Löschagenturen (ohne Erlaubnis nach dem RDG) ihre Dienste an.
I. Sachverhalt
Im konkreten Fall des LG Frankfurt am Main ging es um eine solche Löschagentur. Der Beklagte, ein EDV-Dienstleister, hatte gegenüber Unternehmern angeboten, gegen Vergütung gegen negative Bewertungen auf der Plattform Google vorzugehen. Über eine Erlaubnis gem. § 3 RDG verfügt der Beklagte nicht. Ein in der Liste gemäß § 8b UWG eingetragener Verband der Rechtsdienstleister mahnte ihn ab.
U. a. warb der Beklagte auf seiner Webseite wie Folgt:
„Löschung im Konsens mit Google
Wir entfernen negative Bewertungen und Rezensionen bei Google
…
• Wir lassen Ihre negativen Bewertungen und Rezensionen bei Google löschen;
…
• Nur 19 Euro pro Bewertung, ohne Risiko:
• Erfolg (Löschung innerhalb von vier Wochen) oder Geld zurück – mit Paypal-Käuferschutz!
…
Wir haben Erfahrung mit erfolgreichen Anträgen auf Löschung von Bewertungen bei Google, und bieten Ihnen an diese Erfahrung zu nutzen.
…
Nennen Sie uns einfach den Namen und Ort Ihres Unternehmens unter dem es in Google zu finden ist, sowie die diesbezüglich zu löschende(n) Bewertung(en) (Beschreibungen, Screenshots oder Links) mit obigem Formular.“
Der Verband sah hierin die Bewerbung und Ausführung des „Komplettservice“ bezüglich der Geltendmachung von Löschungsforderungen für die Auftraggeber der Agentur gegenüber den Bewertungsportalen. Davon eingeschlossen sei auch die juristische Beurteilung, Beratung und Formulierung von Ansprüchen in konkreten Einzelfällen. Mithin liege eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG vor, die einer Erlaubnis nach § 3 RDG bedürfe. Der Verband forderte den EDV-Dienstleister zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dieser lehnte ab mit der Begründung, er arbeite „automatisiert“, wie ein Dokumentengenerator, mit immer gleichem Text, verlange nur die Löschung mit der Begründung, ein Nicht-Kunde habe die Bewertung initiiert. Die Portale würden nahezu alles auf sein Standard-Schreiben hin löschen.
Er leite nur die Löschungsaufforderung seiner Auftraggeber über das von Google bereitgestellte Formular an das Portal weiter. Seine Werbung sei nicht anders zu verstehen.
II. Gerichtsverfahren
Da der Betreiber der Löschagentur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verweigerte, beantragte der Verband den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die das LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 29.05.2024, Az. 3-12 O 34/24, antragsgemäß erließ. Der Agenturbetreiber ließ dem Verband dann eine Frist für die Einreichung der Hauptsacheklage setzen (§ 926 ZPO). In diesem Verfahren blieb das Landgericht Frankfurt auf Main bei seiner Rechtsauffassung und verurteilte den Beklagten entsprechend dem Verfügungsverbot antragsgemäß (Urteil vom 03.02.2025, Az. 3-12 O 48/24) (update: in der Berufungsinstanz erging Verzichtsurteil) wie Folgt:
„Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr damit zu werben, er führe für Auftraggeber das Prüfverfahren bezüglich der Rechtswidrigkeit von deren Internet-Bewertungen beim Betreiber des Bewertungsportals durch und/ oder ein solches Prüfverfahren zu bearbeiten und/oder zu beantragen, es sei denn, die Leistung wird so dargestellt und ausgeführt, dass die Begründung vom Auftraggeber stammt und vom Beklagten lediglich an den Portalbetreiber weitergeleitet wird (reine Botentätigkeit), wie nachstehend wiedergegeben: …“
Das Landgericht erteilte der Sichtweise des Beklagten, er arbeite nur standardisiert und erbringe deshalb keine Rechtsdienstleistungen, eine klare Absage:
„Allein der Umstand, dass ein Dienstleister ein standardisiertes, massenhaft verwendetes und aus einer geringfügigen Anpassung vorhandener Textbausteine zusammengesetztes Schreiben versendet, steht der Annahme einer Rechtsdienstleistung nicht entgegen. Die rechtliche Prüfung des Einzelfalls mag zwar in diesen Fällen einfach sein, sie wird aber – wie auch bei einer anwaltlichen Tätigkeit – nicht dadurch überflüssig, dass ein Musterschreiben für einen konkreten Fall angepasst wird (vgl. BGH NJW-RR 2016, 1056). Eine Tätigkeit, die nach der Verkehrsanschauung objektiv keine besondere rechtliche Prüfung erfordert, ist dennoch erlaubnispflichtig, wenn der Auftraggeber zu erkennen gibt, dass er die rechtlichen Auswirkungen eines Geschäfts nicht überblickt und er den Dritten gerade mit dem Ziel einschaltet, den Vorgang von ihm unter Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften prüfen oder sich über die rechtlichen Folgen des Rechtsgeschäfts aufklären zu lassen. Was der Auftraggeber im Rahmen einer Geschäftsbesorgung durch Dritte erkennbar erwartet, richtet sich im Zweifel nach Person und Qualifikation des Geschäftsbesorgers (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 27.02.2023, Az. 405 HKO 19/22).
Gemessen an diesen Maßstäben stellt sich die Tätigkeit des Beklagten anhand der monierten Werbung als erlaubnispflichtig gem. § 3 RDG dar. Denn zum einen versteht der angesprochene Verkehrskreis die monierte Werbung in dieser Weise, und zum anderen hat der Beklagte selbst vorgetragen, dass der Vorgang bei Google zeitaufwändig und umständlich sei, und dass das Formular bei Google „richtig“ ausgefüllt sein und die Begründung die „richtigen Begriffe“, „Soundwörter“ beinhalten müsse. Dies impliziert, dass der Beklagte gerade nicht nur eine reine Botentätigkeit ausübt.“
Das Gericht wies darauf hin, dass sich auch aus der von Google beschriebenen Vorgehensweise bei der Stellung eines Löschungsantrags ergebe, dass eine Rechtsprüfung erforderlich werden kann. Die Behauptung des Beklagten, Google lösche alles nach Mitteilung, ein Nichtkunde habe bewertet, sah das Gericht als Schutzbehauptung an. Eine Einschränkung auf „Nicht-Kunden-Bewertungen“ gab es in der Werbung des Beklagten nicht. Im Übrigen würde es auch gegen die Wahrheitspflicht und die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bearbeitung der Löschungsaufträge verstoßen, ohne weitere Überprüfung ins Blaue hinein stets zu behaupten, ein Nichtkunde hätte bewertet. Spätestens wenn Google bei dem Bewerter Informationen einholt, wäre das widerlegt und müsste der Beklagte sich in weiterer Korrespondenz mit dem wahren Sachverhalt befassen müssen.
Der Umfang der vom Kunden erwarteten und notwendigen Dienstleistung deckt sich nach der Würdigung des Gerichts auch mit den vom Kläger monierten Werbeaussagen wie z.B. „Wir entfernen …“ und „Wir lassen löschen…“. Diese erwecken den Eindruck, dass der Beklagte in umfassender Weise Löschungsaufforderungen formuliert, mit Google korrespondiert und sich individuell für die rechtlichen Belange seiner Kunden einsetzt.
Die Argumentation des Beklagten, ihm werde mit dem Verfügungsverbot und einer Verurteilung die Möglichkeit genommen, automatisierte Bearbeitungen und reine Botentätigkeit vorzunehmen, sah das Gericht auch als unschlüssig an. Diese Tätigkeiten sind – worauf das Gericht zutreffend hinwies – vom Verbotstenor gar nicht erfasst. Der Beklagte verkennt insofern lediglich die Reichweite dieser Ausnahmen, da er die „einfachen“ und standardisierten Löschungstexte in irriger Weise als Automaten- bzw. Botentätigkeit ansieht.
III. Rechtliche Analyse
Der Entscheidung des LG Frankfurt am Main ist zuzustimmen. Sie entspricht der herrschenden Rechtsprechung betreffend die Tätigkeit der sog. Löschagenturen.
1. Rechtsdienstleistung beginnt mit der Werbung
Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Rechtsdienstleistung bereits mit der Werbung, siehe z. B. LG Köln, Urteil vom 08.10.2019, Az. 33 O 35/19:
„Unlauter ist nämlich bereits die Werbung für die selbstständige Erbringung von Dienstleistungen, wenn es sich – wie vorliegend – um unerlaubte Rechtsdienstleistungen handelt. Es liegt insoweit eine Irreführung iSv. § 5 UWG vor, weil die Beklagte gegenüber dem angesprochenen Verkehrskreis – hier u.a. Verbrauchern – mit einer Leistung wirbt, deren Erbringung ihr aus Rechtsgründen verwehrt ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 1077/1080 – „Finanz-Sanierung“; Deckenbrock/Henssler/Seichter, a.a.O., § 3 Rn. 62).“
2. Keine Tätigkeit ähnlich einem Dokumentengenerator
Die Aussagen des Beklagten
„Wir entfernen …“ und
„Wir lassen löschen …“
beschreiben die Tätigkeit eines Menschen, also des Beklagten, und nicht die eines Automaten. Die Ausnahme von der Erlaubnispflicht des § 3 RDG, die der BGH gemäß Urteil vom 09.09.2021, Az. I ZR 113/20 – Vertragsdokumentengenerator, zugelassen hat, lag entgegen der Auffassung des Beklagten ersichtlich nicht vor. Einen Automaten bzw. Generator hatte der Beklagte in seinem Webauftritt nicht ansatzweise genannt. Im Gegenteil beschrieb er dort die eigenen Erfahrungen („Wir haben Erfahrung mit erfolgreichen Anträgen und Löschung von Bewertungen“). Damit ist auch die Wiederholungsgefahr bezüglich der tatsächlichen Ausführung der unerlaubten Dienste dokumentiert.
3. Keine reine Botentätigkeit
Eine Mitwirkung der Auftraggeber ist bei dem Geschäftsmodell des Beklagten nicht vorgesehen. Es genügt allein, dass der Kunde dem Beklagten „einfach den Namen und Ort“ des Unternehmens des Kunden nennt „sowie die diesbezüglich zu löschende(n) Bewertung(en) (Beschreibungen, Screenshots oder Links)“. Diese werden dem Beklagten zur Bearbeitung übermittelt. Weder erstellt der Kunde die Beanstandung bei Google (die der Beklagte dann als Bote weiterleitet) noch gibt der Kunde etwas in einen Dokumenten-Generator ein. Auch die vom Beklagten gewährte „Geld-zurück-Garantie“ gäbe wenig Sinn, wenn der Beklagte nur Botentätigkeit erbringen würde.
Soweit der Beklagte behauptet hatte, er nenne Google nur die vom Auftraggeber mitgeteilte Fundstelle der Negativbewertung und dann erfolge die Löschung, ist dies ersichtlich unwahr. Auf der Unterseite https://support.google.com/contributionpolicy/answer/7400114?hl=DE hat Google einen Katalog verbotener Inhalte erstellt. Eine Löschung erfolgt nur, wenn der Löschungsantrag nach Sachverhaltsaufarbeitung substanzhaltig und schlüssig begründet wird. Eine wirksame Begründung für den Löschantrag muss eine Rechtsverletzung aufzeigen, die Google zur Löschung zwingt.
Löschungsanträge können mittels folgenden Google-Formulars eingereicht werden: https://support.google.com/legal/contact/lr_legalother?product=geo&uraw&hl=de&sjid=9273064208487890470-EU
Dort steht u. a.:
Ohne Begründung kann man den Antrag gar nicht einreichen. Die gegenteilige Behauptung des Beklagten, Google lösche ohne Begründung, war also unwahr.
In den Googele-Richtlinien, unter https://support.google.com/contributionpolicy/answer/7400114?sjid=9557782529915598363-EU abrufbar, sind die verbotenen Inhalte aufgeführt. Diese werden zur Begründung benutzt. Es muss also eine Rechtsprüfung stattfinden, welcher der juristischen Fallgruppen der betreffende Verstoß zuzuordnen ist. Ferner ist sodann eine schlüssige Ausführung erforderlich, dass die Voraussetzungen der Fallgruppe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorliegen. Dies ist typische rechtsanwaltliche Tätigkeit, nämlich das Arbeiten mit einer Anspruchsnorm (unerlaubte Handlung), der Sachverhaltsaufklärung, Subsumtion und Formulierung der Forderung des Auftraggebers.
4. Löschungstätigkeit ist als Rechtsdienstleistung zu bewerten
Dienstleistungen, die auf Löschung von Negativbewertungen gerichtet sind, sind dementsprechend als Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG zu bewerten, soweit kein Ausnahmetatbestand (vorstehend Ziffern III 2, 3) vorliegt. Diese dürfen nur von Personen erbracht werden, denen solche Tätigkeiten durch Gesetz erlaubt sind (§ 3 RDG). Weder kann der Antragsgegner eine Zulassung als Rechtsanwalt noch eine solche als Inkassodienstleister vorweisen noch liegen Erlaubnisgründe nach §§ 5 – 8 RDG vor.
Das OLG Hamburg, Urteil vom 23.11.2023, Az. 5 U 25/23, hat dementsprechend ebenfalls einer Löschungsagentur die diesbezügliche Tätigkeit untersagt. Es ging um die
„Beanstandung und Löschung negativer Internetbewertungen“ (Rn. 64 der Entscheidungsgründe).
In Rn. 67, 69 stellt das OLG Hamburg fest, dass es sich insofern um eine „erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung“ handelt und dass es für die Zulässigkeit der Löschungstätigkeit darauf ankommt, ob das ausführende Unternehmen
„im Sinne des RDG zur Erbringung solcher berechtigt“ (Rn. 67) ist.
Ferner:
„Danach ist im Streitfall eine Rechtsdienstleistung der Antragsgegnerin zu 1) gegeben, nämlich eine Tätigkeit in einer konkreten Angelegenheit ihres Auftraggebers, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.“
(Rn. 69)
Auch aus den Rn. 81 und 82 ergibt sich aus den Ausführungen des OLG Hamburg, dass es für die Zulässigkeit der Löschungstätigkeit darauf ankommt, ob eine Erlaubnis nach § 3 RDG vorliegt. Im Falle des OLG Hamburg war das dies – wie ausgeführt – nicht der Fall:
„Unstreitig liegt zugunsten der Antragsgegnerin zu 1), aber auch des Antragsgegners zu 2) keine solche Erlaubnis vor.“
Das LG Wiesbaden (Urteil vom 29.07.2024, Az. 13 O 24/24, rechtskräftig nach Abschlusserklärung) hat in einem vergleichbaren Fall zutreffend ausgeführt, dass solche Werbeaussagen, sich um einen Löschungsfall zu kümmern, als Rechtsdienstleistung anzusehen sind. Die Plattformbetreiber, auch Google, haben Richtlinien und Allgemeine Geschäftsbedingungen, die bei der Subsumtion mit zu berücksichtigen sind, neben den Anforderungen an die Anspruchsgrundlage, die sich aus dem Recht der unerlaubten Handlungen ergibt:
„Die Verfügungsbeklagte wirbt jedoch auf ihrer Website mit einem „persönlichen Ansprechpartner“ und darum, sich um die Löschung der Bewertungen „zu kümmern“. Dies suggeriert dem Kunden, dass die Verfügungsbeklagte alles Erforderliche unternimmt, um die negative Bewertung entfernen zu lassen und der Kunde von der Verfügungsbeklagten auch entsprechend beraten wird. Die Aussage ist nicht dahingehend zu verstehen, dass Beschwerden nach einer rein schematischen Prüfung lediglich an den Plattformbetreiber weitergeleitet werden. Vielmehr ist Gegenstand einer solchen Prüfung notwendigerweise die Würdigung des konkreten Sachverhalts und die Subsumtion unter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Plattformbetreiber. Wie sich z.B. aus den Google-Richtlinien zu verbotenen und eingeschränkt zulässigen Inhalten ergibt (Bl. 26 Anlagenband), sind gefälschte Interaktionen nur ein möglicher Grund zur Entfernung von Bewertungen. Google zählt darüber hinaus zahlreiche weitere Gründe auf wie Identitätsdiebstahl, Falschdarstellung, Belästigung, Hassrede etc. Ein Kunde wird von der Verfügungsbeklagten erwarten, dass durch diese nicht nur seine Angaben weitergeleitet werden, sondern auch überprüft wird, ob die Rezensionen „nicht gerechtfertigt“ sind, und dass die Löschung nötigenfalls gegenüber dem betreffenden Plattformbetreiber unter Zuhilfenahme rechtlicher Argumentation durchgesetzt wird (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 08.02.2023, Az. 315 O 198/22, S. 13).
Das Angebot der Verfügungsbeklagten ist darüber hinaus nicht auf einen bestimmten Fall (beispielsweise fehlender Kundenkontakt) eingeschränkt, sondern erfasst eine unbestimmte Anzahl von Fällen, die geeignet erscheinen, die Löschung einer Bewertung zu rechtfertigen. Neben einem Abgleich mit den jeweils einschlägigen AGB der Plattformbetreiber ist durch die Verfügungsbeklagte eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich, bei der auch juristische Fragen zu klären sind. Erforderlich ist in Fällen unangemessener Darstellung die Würdigung des Sachverhalts zur Abgrenzung, ob es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt.
…
Zur Löschung einer Bewertung ist jedoch ein Aufforderungsschreiben ohne Darlegung und Begründung des Löschungsanspruchs nicht ausreichend, denn bei der Löschung von Bewertungen handelt es sich nicht um eine rein schematische Angelegenheit, sondern um eine Prüfung der Berechtigung des Anspruchs. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Anzahl der Bewertungen und die Authentizität von Bewertungen im Online-Verkehr entscheidend für die Seriösität eines Unternehmens ist. Dem würde es widersprechen, wenn die Betreiber von Plattformen beanstandete Bewertungen gewissermaßen „auf Zuruf“ ohne Darlegung einer Rechtsverletzung löschen würden.
Damit bietet die Verfügungsbeklagte Rechtsdienstleistungen an. Ob die Verfügungsbeklagte die angebotenen Rechtsdienstleistungen tatsächlich erbringt, ist unerheblich, da bereits das Anbieten von Rechtsdienstleistungen unzulässig ist (BGH, Urteil vom 06.12.2001, I ZR 214/99, juris Rn. 35).“
Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob die Geschäftstätigkeit des Beklagten als einfach oder weniger einfach oder gar „trivial“ zu bewerten ist. Wenn die Auffassung des Beklagten zutreffen würde, könnten Agenturen demnächst auch „triviale“ Verkehrsunfallsachen oder Erbschaftsangelegenheiten erledigen. So sieht aber das System des RDG nicht aus und das sieht auch die Gesetzesbegründung nicht vor. Ganz erheblich kommt es darauf an, welche Erwartungen ein Rechtsuchender hat. Gleich welcher Beanstandungsgrund für die Löschungsforderung angeführt wird, also sogar auch bei „Fakebewertung“, steht ein Anspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB dahinter, der den Bewertungsportalen substanzhaltig darzustellen ist. Soweit im Laufe des Prüfungsverfahrens das Bewertungsportal die Stellungnahme ihres Kunden (des Bewerters) einholt, suggeriert der Beklagte jedenfalls, dass er sich auch darum kümmert. Insofern ist der Bereich einer Automation (den es ohnehin tatsächlich bei der Tätigkeit des Beklagten nicht gibt) überschritten.
Auch das LG Stuttgart (Urteil vom 25.02.2021, 11 O 543/20) hat zutreffend ausgeführt, dass es nicht auf die Prüfungstiefe ankommt:
„Auf die Frage, ob der Beklagte eine solche Prüfung tatsächlich vornimmt und wenn ja, mit welcher Prüfungstiefe, kommt es im Ergebnis nicht an. Allerdings hält die Kammer es für eine Schutzbehauptung des Beklagten, wenn er in der mündlichen Verhandlung behauptet, er leite lediglich den Beanstandungstext des Betroffenen (in Form von „copy and paste“) an Google weiter. Dies wird lediglich in seltenen Ausnahmefällen geeignet sein, eine Prüfpflicht des Hostproviders auszulösen.“
Entsprechend hat auch das LG Hamburg Urteil vom 27.02.2023, Az. 405 HKO 19/22, Rn. 45, 46, dazu ausgeführt:
„Rechtsdienstleistung ist gemäß § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst der Begriff der Rechtsdienstleistung in § 2 Abs. 1 RDG jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht; ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist dabei unerheblich (BGH NJW-RR 2016, 1056 Rn. 43 ff.; BGH NJW 2016, 3441 Rn. 23). Dazu sind die Umstände des konkreten Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Allein der Umstand, dass ein Dienstleister ein standardisiertes, massenhaft verwendetes und aus einer geringfügigen Anpassung vorhandener Textbausteine zusammengesetztes Schreiben versendet, steht der Annahme einer Rechtsdienstleistung nicht entgegen. Die rechtliche Prüfung des Einzelfalls mag zwar in diesen Fällen einfach sein, sie wird aber – wie auch bei einer anwaltlichen Tätigkeit – nicht dadurch überflüssig, dass ein Musterschreiben für einen konkreten Fall angepasst wird (BGH NJW-RR 2016, 1056 Rn. 51).
Grundsätzlich ist jede Bewertung vor einem Löschungsantrag jeweils auf ihren individuellen Aussagegehalt zu prüfen. Es ist zu bewerten, ob es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handelt, ob die Bewertung Schmähkritik oder Beleidigungen enthält sowie ob überhaupt ein Kundenkontakt stattgefunden hat oder das Unternehmen bzw. die Leistung schlecht bewertet wird, ohne dass erkennbar ist, dass ein solcher nicht stattgefunden hat (vgl. LG Hamburg, MMR 2018, 407 Rn. 36 ff. (juris)).”
IV. Tenor lässt Ausnahmen zu
Wenn der Beklagte tatsächlich die reine Botentätigkeit bzw. eine Dokumentengeneratortätigkeit ausführen möchte, ist er mit einem solchen Geschäftsmodell durch die Rechtsprechung nicht gehindert, da die üblichen Tenorierungen dies gar nicht erfassen. Das Problem des Beklagten ist, dass er die Ausnahmefall-Voraussetzungen anders (weiter) interpretiert als dies rechtlich möglich ist. Die vorgenannten Ausnahmefälle sind aber eng begrenzt, weil der Übergang zur Rechtsdienstleistung nicht davon abhängt, ob eine Tätigkeit standardisiert oder sehr einfach ist.
Update: Die Klägerseite hat im Berufungsverfahren den Verzicht auf die Urteilsforderung erklärt mit der Folge eines Verzichtsurteils
