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Ab 19.06.2026: Erweiterung des Bußgeldkatalogs betreffend fehlenden oder falschen Widerrufsbutton

Durch die ab dem 19.06.2026 anzuwendenden Änderungen des Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts (BGBl. 2026 I Nr. 28) ist auch der Art. 246e EGBGB, der in § 2 Bußgeldvorschriften enthält, erweitert worden. In den Katalog der verbotenen Verletzung von Verbraucherinteressen (Art. 246e § 1 EGBGB) wird – neben anderen Erweiterungen – nun als Ziffer 14a in Absatz 2 aufgenommen: die fehlende oder nicht gesetzeskonforme Widerrufsfunktion (§ 356a BGB) sowie die unterlassene Eingangsbestätigung des Widerrufs.

Wie bislang auch schon geregelt, kann die Ordnungswidrigkeit bei kleineren Unternehmen (Jahresumsatz bis 1,25 Millionen EUR) mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden, bei größeren Unternehmen (Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen EUR) mit bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes (Art. 246e § 1 Abs. 2 und 3 EGBGB). Verwaltungsbehörde im Sinne des OWiG ist auch weiterhin das Bundesamt für Justiz (Art. 246e § 2 Abs. 6 EGBGB).

Allerdings können Verstöße gegen Verbraucherinteressen im Bußgeldverfahren nach Art. 246e § 2 EGBGB auch weiterhin „nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 geahndet werden“ (Art. 246e § 2 Abs. 5 EGBGB). Eine koordinierte Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394(sog. CPC-Verordnung = Consumer Protection Cooperation Regulation) dient dazu, weitverbreitete grenzüberschreitende Verstöße gegen das EU-Verbraucherschutzrecht effektiv und zeitgleich zu bekämpfen.

Auslöser eines solchen Verfahrens ist ein begründeter Verdacht auf einen weitverbreiteten Verstoß, der Verbraucher in mindestens zwei weiteren EU-Mitgliedstaaten schädigt (Art. 3 Nr. 3 CPC-Verordnung). Ein Verstoß nur in einem oder zwei Mitgliedsstaaten gegen ein Handlungsverbot genügt daher noch nicht. Da die meisten Webshops zumindest in den deutschsprachigen Staaten, häufig auch europaweit vertreiben, kommen in solchen Fällen Bußgeldverfahren in Betracht, weil insofern bei Verletzung von Verbraucherinteressen der Fall eines  weitverbreiteten Verstoßes vorliegt. Die betroffenen nationalen Behörden vereinbaren dann eine koordinierte Aktion. Jede nationale Behörde ergreift die notwendigen Schritte in ihrem Hoheitsgebiet (z. B. Bußgelder, Testkäufe, Netzsperren).

Für die im B2C-Bereich tätigen Unternehmen steigt durch die hinzukommenden neuen Verbraucherschutznormen das Sanktionsrisiko. Bei grenzüberschreitender Tätigkeit sollte die Einhaltung verbraucherschützender Vorschriften zur Verhinderung von Bußgeldern überprüft werden. Unabhängig davon drohen bei Verstößen gegen Marktverhaltensregelungen und Informationspflichten wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch klagebefugte Verbände oder Mitbewerber.

 

Dr. Harald Schneider

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht