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LG Hamburg – Haftung des Geschäftsführers einer GmbH im Falle einer Markenrechtsverletzung

Sofern und soweit eine GmbH oder eine Unternehmergesellschaft (UG) eine Markenrechtsverletzung begangen hat, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob neben der GmbH oder UG auch deren Geschäftsführer (als Organ der Gesellschaft) auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Aufwendungsersatz haftet. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für Markenrechtsverletzungen durch die von ihm vertretene Gesellschaft gegeben, wenn der Geschäftsführer an der Markenrechtsverletzung entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er diese aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Nach Ansicht des BGH ist insoweit maßgeblich, ob die Rechtsverletzung auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellung dem Geschäftsführer anzulasten ist, wozu Maßnahmen rechnen, über die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden wird (BGH, Urteil vom 27.11.2014, Az. I ZR 124/11 – zum UrhR).

Das LG Hamburg hatte in seinem Urteil vom 27.09.2018, Az. 327 O 460/17, diese Grundsätze anzuwenden. Im konkreten Fall es war es auf einem Webauftritt einer GmbH zu einer Zeichenrechtsverletzung gekommen. Im Rahmen des Webauftrittes des Unternehmens waren in markenrechtsverletzender Form Kennzeichen anderer Unternehmen benutzt worden, u.a. waren dort von dem Inhaber des Webauftrittes angebotene Waren präsentiert worden. Das LG Hamburg stellte daraufhin fest:

Bereits bei dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, einschließlich des allgemeinen Internetauftritts, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, ist davon auszugehen, dass die Zeichenverletzung auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellung dem Geschäftsführer anzulasten ist. Das gilt erst recht für die Entscheidung über die Auswahl der von der Beklagten vertriebenen Waren und deren Angebot und Vertrieb.“

Die Haftung des Geschäftsführers neben der GmbH wurde damit bejaht.