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AG Emmerich am Rhein: Eigenmächtige Rückbuchung der Bank vom Bankkundenkonto stellt unerlaubte Handlung dar

Mit einem Fall, den das betroffene Unternehmen als „Überfall“ durch die eigene Bank empfunden haben mag, hatte sich das AG Emmerich am Rhein (Verfügungsbeschluss vom 31.03.2026, Az. 2 C 34/26) zu befassen gehabt. Ein in der Internetwerbung tätiges Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH hatte zu der maßgeblichen Zeit bei der Sparkasse M ein Geschäftsgirokonto unterhalten. Auf dieses ging am 18.03.2026 eine Überweisung eines Kunden des Unternehmens (Zahler) ein, der auf eine ihm zugegangene Rechnung für eine Werbemaßnahme hin einen Betrag von 8.330,00 EUR mit der Rechnungsnummer als Verwendungszweck gezahlt hatte. Der Betrag wurde der Bankkundin vollumfänglich gutgeschrieben. Wenig später wandte sich der Zahler, den seine Überweisung inzwischen reute, an die Sparkasse M und überredete diese ohne Wissen und Einverständnis der Bankkundin, ihm den Betrag von 8.330,00 EUR wieder zurückzuüberweisen. Intern vereinbarte die Bank mit dem Zahler eine Haftungsfreistellung. Sodann buchte die Bank den Betrag am 19.03.2026 auf das Konto des Zahlers zurück.

Die Bankkundin mahnte ihre Bank am 23.03.2026 ab und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die Bank erwiderte darauf, der Fall sei zu komplex und sie könne derzeit nicht antworten. Daraufhin beantragte die Bankkundin (Antragstellerin) eine einstweilige Verfügung gegen die Bank (Antragsgegnerin) vor dem AG Emmerich am Rhein. Diese erging mit Androhung von Zwangsmitteln antragsgemäß wie folgt:

„Der Antragsgegnerin wird untersagt, von dem bei der Antragsgegnerin für die Antragstellerin geführten Geschäftsgirokonto DExx xxxx xxx xxxx xxxx – gutgeschriebene Zahlungseingänge von Kunden der Antragstellerin an die Kunden zurückzuüberweisen, ohne dass die Antragstellerin dazu ihre Einwilligung erklärt hat.“

Das Gericht bestätigte die Rechtsauffassung der Antragstellerin, dass es sich bei der nicht autorisierten Rückbuchung um einen unmittelbar betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin handelt (§§ 1004 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB). Der Eingriff sei auch rechtswidrig:

„Nach § 675p Abs. 1 BGB ist ein Zahlungsauftrag nach Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers grundsätzlich unwiderruflich. Vorliegend war der Zahlungsvorgang jedoch nicht nur bereits beim Zahlungsdienstleister des ursprünglichen Zahlers eingegangen, sondern darüber hinaus vollständig ausgeführt, über das Bankinstitut des ursprünglichen Zahlers bei der Antragsgegnerin eingegangen und dem Konto der Antragstellerin gutgeschrieben sowie wertgestellt worden. In einem solchen Stadium kam ein Widerruf des Zahlungsauftrags durch den ursprünglichen Zahler sowie eine Rückbuchung gesetzlich nicht mehr in Betracht. Ebenso wenig vermochte eine seitens der Antragsgegnerin im Buchungstext in Bezug genommene „Haftungsfreistellungserklärung vom 19.03.2026″ eine eigenständige Rechtsgrundlage für den Eingriff in das Girokonto der Antragsstellerin zu schaffen. Selbst wenn eine derartige Erklärung seitens des Kunden der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin abgegeben worden sein sollte, könnte sie allenfalls im Innenverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und dem Erklärenden Wirkung entfalten, nicht jedoch zulasten der Antragsstellerin einen Zugriff auf deren Geschäftsgirokonto rechtfertigen.“

Die Wiederholungsgefahr ergab sich für das Gericht schon daraus, dass die Antragsgegnerin die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung verweigert hatte.

Die Eilbedürftigkeit i. S. d §§ 935, 940 ZPO ergab sich für das Gericht aus der existenzgefährdenden Wiederholungsgefahr durch gleichgelagertes Verhalten:

„Die Antragsgegnerin hat mit der Rückführung eines bereits gutgeschriebenen und wertgestellten Zahlungseingangs zu erkennen gegeben, dass sie eigenmächtige Verfügungen über Zahlungseingänge auf dem Geschäftsgirokonto der Antragstellerin für zulässig hält. Daraus folgt die konkrete Gefahr weiterer gleichartiger Eingriffe. Darin liegt die Eilbedürftigkeit, denn die Antragstellerin kann nicht darauf verwiesen werden, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weitere Rückabwicklungen gutgeschriebener Kundenzahlungen hinzunehmen.

Ein Zuwarten ist unzumutbar. Die Antragstellerin ist im laufenden Geschäftsbetrieb darauf angewiesen, eingehende und bereits wertgestellte Zahlungen verlässlich in ihre Liquiditäts- und Geschäftsplanung einstellen zu können. Bereits die konkrete Gefahr weiterer eigenmächtiger Rückverfügungen nimmt ihr diese Planungssicherheit und beeinträchtigt damit schon gegenwärtig die geordnete Abwicklung des Geschäftsbetriebs. Die drohenden Nachteile lassen sich durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht vollständig ausgleichen. Jeder weitere Eingriff kann unmittelbar die Disposition über liquide Mittel, die Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen sowie das Verhältnis zu Kunden und Geschäftspartnern stören. Die Beeinträchtigung erschöpft sich daher nicht in einem bloßen Geldnachteil, sondern betrifft die Verlässlichkeit der gesamten betrieblichen Zahlungsabwicklung.“

Dr. Harald Schneider

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht