Wer gewerblich Immobilien und Wohneigentum vermitteln oder verwalten will, muss ab dem 01.08.2018 neue Regelungen für die Berufszulassung beachten (Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung vom 9. Mai 2018). Die Ziele des Gesetzes sind, die Rechte der Verbraucher zu stärken und deren Schutz vor finanziellen Schäden zu erhöhen. Demnach müssen hauptberufliche Verwalter von Wohneigentümergemeinschaften und Mietshäusern sowie Makler nach § 34c Gewerbeordnung eine Erlaubnis beantragen. Um die Tätigkeit auszuüben, müssen gewerbliche Verwalter eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 500.000 Euro pro Jahr vorweisen können. Wer bereits vor dem 01.02.2018 als Verwalter gearbeitet hat, kann für die Beantragung der Erlaubnis eine Übergangsfrist bis zum 01.03.2019 in Anspruch nehmen. Die Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung gilt allerdings nicht für Makler, da diese im Gegensatz zu Verwaltern keine treuhänderische Tätigkeit ausüben. Neu für beide Berufe ist ferner die Verpflichtung, sich weiterzubilden (Umfang von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren). Dies bezieht sich z.B. auf das Erstellen von Jahresabrechnungen und die Vorgaben für das Abhalten von Eigentümerversammlungen. Die Weiterbildungspflicht gilt sowohl für den Geschäftsinhaber als auch für seine Beschäftigten, die unmittelbar an der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken. Sie kann durch persönliche Anwesenheit bei Seminaren, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Makler und Verwalter müssen auf Anfrage des Auftraggebers über ihre berufsspezifischen Qualifikationen und die in den letzten drei Kalenderjahren absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen für sich und ihr Personal informieren. Auch auf Nachfrage der erlaubniserteilenden Behörde muss dieser Nachweis erbracht werden. Inwieweit ca. 7 Stunden Weiterbildung pro Jahr dem Verbraucher wirklich betreffend eine Qualitätssteigerung weiterhelfen, ist allerdings fraglich.
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