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Löschung des Google Cache ist unbedingt erforderlich

Sofern ein Händler wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens, z. B. wettbewerbswidrigen Formulierungen auf seiner Webseite, abgemahnt worden ist und (bei berechtigter Abmahnung) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, muss er zunächst die wettbewerbswidrigen Formulierungen auf seiner Webseite löschen. Dies alleine reicht jedoch nicht aus. Nach der Rechtsprechung muss der Schuldner ferner durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können. Hierzu gehört es nach der Rechtsprechung, dass wenigstens bei Google (als gängigster Internetsuchmaschine) überprüft wird, ob diese Inhalte noch über die Trefferliste der Suchmaschine aufgerufen werden können. Sofern dies der Fall sein sollte, muss der Schuldner bei Google einen Antrag auf Löschung Google Cache stellen. Dies hat das OLG Celle im Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14, entschieden (wir berichteten).

Dieser Sichtweise hat das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 03.09.2015, Az. 15 U 119/14, bestätigt. Der Beklagte dieses Verfahrens hatte sich strafbewehrt verpflichtet, es zu unterlassen, mit dem Hinweis „TÜV-Sondereintragung“ zu werben. Da dieser Hinweis weiterhin über den Google Cache auffindbar war, hat der Unterlassungsgläubiger eine Vertragsstrafe als verwirkt angesehen. LG und OLG Düsseldorf gaben dem Unterlassungsgläubiger Recht und verurteilten den Unterlassungsschuldner zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro.

Händler sollten daher nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unbedingt dafür Sorge tragen, dass die betroffenen Formulierungen auch im Google Cache nicht mehr auffindbar sind.