Mit Urteil vom 29.06.2023, Az. C-543/21, hatte der EuGH entschieden, dass Flaschenpfand nicht in den Grundpreisbetrag mit einzurechnenist. Zuvor hatte der BGH das bei ihm anhängige Verfahren mit Beschluss vom 29.07.2021 ausgesetzt und dem EuGH insbesondere eine entsprechende Frage zur Auslegung der Richtlinie 98/6/EG (Preisangabenrichtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Anschluss an die Entscheidung des EuGH hat der BGH nun sein Verfahren mit Urteil vom 26.10.2023, Az. I ZR 135/20 – Flaschenpfand IV) abgeschlossen. Er hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestätigt. Dieses hatte zutreffend angenommen, dass der Pfandbetrag gesondert auszuweisen ist. Wer – wie die Beklagte – als Anbieter von Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, habe zwar nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. (§ 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV n.F.) den Gesamtpreis anzugeben. Der Gesamtpreis schließe aber nicht den Pfandbetrag ein, der beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten ist. Die PAngV setzt die Preisangabenrichtlinie ins deutsche Recht um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Der dem Begriff des Gesamtpreises entsprechende Begriff des Verkaufspreises in Art. 2 Buchst. a der Preisangabenrichtlinie enthält nach der Vorabentscheidung des EuGH nicht den Pfandbetrag. Dieser ist daher neben dem Verkaufspreis bzw. dem Gesamtpreis anzugeben. Die entsprechende Regelung in § 1 Abs. 4 PAngV a.F. (§ 7 Satz 1 PAngV n.F.) stellt dies in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht ausdrücklich klar. Die gesonderte Angabe von Verkaufspreis und Pfandbetrag ermöglicht es Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Preise von Waren besser zu beurteilen und leichter miteinander zu vergleichen.
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