Mit der Fragestellung, ob Internet-Domains bzw. die Rechte eines Unternehmers aus einem Domainvertrag, gepfändet werden können, hatte sich das Finanzgericht (FG) Münster in einer Entscheidung vom 16.09.2015, Az. 7 K 781/14 AO, zu beschäftigen. Grundlage dieser Entscheidung war der folgende Sachverhalt: Ein Unternehmer hatte mit einer Genossenschaft, die als Registrierungsstelle Internet-Domains verwaltet und betreibt, einen Vertrag über die Registrierung einer Internet-Domain für seinen Onlineshop geschlossen. Da der betroffene Unternehmer Zahlungsrückstände bei seinem Finanzamt hatte, pfändete das Finanzamt u.a. seinen Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung der Internetdomain. Adressatin dieser Pfändungsverfügung war die Genossenschaft, die für den Unternehmer die betroffene Internet-Domain verwaltete und betrieb. Die Genossenschaft klagte gegen diese Pfändungsverfügung, unterlag jedoch bei dem FG Münster. Dieses entschied, dass die Pfändungsverfügung des Finanzamtes auf Basis der Vorschrift der Abgabenordnung (AO) rechtmäßig ergangen sei und die klagende Genossenschaft nicht in ihren Rechten verletzte. Die Rechte des betroffenen Unternehmers aus seinem Domainvertrag stellten pfändbare Vermögensrechte i.S.d. der abgabenrechtlichen Pfändungsvorschriften dar. Pfändungsgegenstand war hierbei die Gesamtheit aller schuldrechtlichen Ansprüche, die dem betroffenen Unternehmen als Domaininhaber gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustanden.
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