Im Hinblick auf die Bewerbung eines Kaffee-Produktes hatte das OLG München (Beschluss vom 11.02.2020, Az. 29 W 1562/19) die Ansicht vertreten, dass die in der Werbung verwendete Formulierung „bekömmlich“ eine nicht-spezifische gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der VO (EG) 1924/2006 darstellt. Das betroffene Unternehmen hatte geworben mit der Angabe „Die Besonderheit unseres Kaffees liegt dabei in der Langzeit-Trommelröstung bei niedriger Temperatur, was die Röstung außerdem sehr bekömmlich macht“. Der Begriff „bekömmlich“ werde – so das Gericht – als „gesund“, „zuträglich“ und „leicht verdaulich“ verstanden. Er bringe bei einer Verwendung für ein Lebensmittel zum Ausdruck, das Lebensmittel werde gut vertragen und im Verdauungssystem gut aufgenommen. Vor diesem Begriffshintergrund werde der angesprochene Verkehr die beanstandete Bewerbung so verstehen, dass der beworbene Kaffee gut verträglich und leicht verdaulich sei. Der Begriff „bekömmlich“ beziehe sich auf den beworbenen, in besonderer Weise hergestellten Kaffee als solchen und somit auf ein Lebensmittel. Die Angabe „bekömmlich“ sei ferner in keiner der Listen nach Art. 13 oder 14 der VO (EG) 1924/2006 enthalten. Aufgrund dessen sei die Verwendung mit diesem Begriff in einem solchen Zusammenhang unzulässig.
Das LG Dessau-Roßlau (Urteil vom 06.07.2022, Az. 3 O 10/22) hatte kürzlich die Frage zu entscheiden gehabt, ob ein Saftprodukt (hier: einen Aroniasaft) mit der Formulierung „… Die Inhaltsstoffe der Früchte haben durch die Milchsäure-Fermentation eine hohe Bioverfügbarkeit und sind so leicht bekömmlich und für den Körper schnell verwertbar …“ beworben werden darf. Das Gericht stellte zunächst fest, dass sich aus der Formulierung der Werbung ergebe, dass nicht allgemein den Saft als bekömmlich beschrieben werde, sondern die Auswirkungen der Fermentation auf dessen Inhaltsstoffe. Es werde nämlich klargestellt, dass durch diesen Fermentationsprozess die Inhaltsstoffe verändert werden und bekömmlich sind; es erfolge keine Aussage zum Endprodukt dieses Herstellungsprozesses, insbesondere nicht die isolierte Aussage, dass der Saft bekömmlich sei. Trotzdem sah das Gericht in der beanstandeten Angabe eine nicht-spezifische gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der VO (EG) 1924/2006. Die Aussage „bekömmlich“ sei nicht für sich genommen zu betrachten, sondern im konkreten Zusammenhang ihrer Verwendung. Mit der Aussage, dass die Inhaltsstoffe der Früchte durch die Fermentation bekömmlich seien, werde ein Zusammenhang zwischen einem Bestandteil des Lebensmittels und der Gesundheit dargestellt. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden diesen Begriff im konkreten Zusammenhang mit gut oder leicht verdaulich und damit im Zusammenhang mit der Gesundheit. Das wettbewerbsrechtlich zu beanstande Verhalten folge dann aus einer Verletzung von Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) 1924/2006. Hiernach gelte das sog. „Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt“. Danach seien gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung entsprächen und gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste zugelassener Angaben gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen wurden. An Letztgenanntem fehle es vorliegend.
Auch diese Entscheidung bestätigt, dass von der Verwendung der Formulierung „bekömmlich“ Abstand genommen und Webshop-Angebote diesbezüglich überarbeitet werden sollten.