Gesetzgebung

Zur – unzulässigen – Verwendung der Bezeichnung „magenfreundlich“

Aufgrund des Inhalts des Anhangs zur Verordnung (EG) 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmitteln darf nicht mit der Angabe „cholesterinfrei“ geworben werden Die Angabe „cholesterinfrei“ ist nämlich nicht in dem vg. Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Unternehmen sollten jedoch nicht nur von der Verwendung der Bezeichnung „cholesterinfrei“ Abstand nehmen, sondern ebenfalls von der Verwendung der Bezeichnung „magenfreundlich“. Dies hat zuletzt – im Zusammenhang mit Kaffee-Produkten – das LG Stuttgart entschieden (Beschluss vom 26.10.2021, Az. 31 O 141/21 KfH). In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Unternehmen in Bezug auf die Beschreibung von Kaffeeprodukten u.a. mit der Bezeichnung „magenfreundlich“ geworben. Ein Verband beanstandete diese Bewerbung als wettbewerbswidrig und mahnte das Unternehmen vorgerichtlich ab. Eine Unterlassungserklärung wurde aber nicht abgegeben. Daraufhin machte der Verband den Unterlassungsanspruch im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend. Das LG Stuttgart entschied antragsgemäß und untersagte die Verwendung dieser Bezeichnung.

Das LG Stuttgart führte zur Begründung aus, dass eine solche Produktbeschreibung zum einen den Tatbestand der Irreführung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG erfülle und zugleich gegen Art. 3 der eingangs genannten Verordnung verstoße, da die Bezeichnung suggeriere, dass das Produkt keine Magenbeschwerden erzeuge. In diesem Zusammenhang verwies das LG Stuttgart auf ein Urteil des BGH vom 11.07.1975, Az. I ZR 78/74.

Das LG Stuttgart war ferner der Ansicht, dass es sich bei der Bezeichnung „magenfreundlich“ um eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) 1924/2006 handele, weil sie suggeriere, dass der Magen als Organ geschont werde; der Genuss des Kaffees habe hiernach verglichen mit anderen Kaffee-Produkten nur eine geringere Auswirkung auf den Magen. Nach der Regelung des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) 1924/2006 ist als „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe zu qualifizieren, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Die – weitere – Regelung des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) 1924/2006 sei, so das LG Stuttgart, nicht anwendbar, weil sich die Angabe „magenfreundlich“ spezifisch auf das Organ „Magen“ beziehe. Nach dieser Norm sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 der Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.

Auch wenn diese Entscheidung des LG Stuttgart auf ein Kaffee-Produkt bezogen war, sollte auch von der Verwendung dieser Bezeichnung im Hinblick auf andere Produkte, z.B. Tee-Produkte, Abstand genommen werden. Die von dem LG Stuttgart im Hinblick auf die Magenschonung angestellten Erwägungen dürften auf andere Produkte wie Tee übertragen werden können.

In dieser Entscheidung hat das LG Stuttgart ferner die Bezeichnung „reizarm“ als – unzulässige – gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) 1924/2006 qualifiziert. Die Bezeichnung suggeriere, dass der mit Hilfe der angebotenen Bohnen zubereitete und anschließend konsumierte Kaffee den menschlichen Organismus nur in geringem Maße stimuliere.

Unternehmen, die bislang Bezeichnungen wie „cholesterinfrei“, „magenfreundlich“ oder „reizarm“ verwenden, sollten kurzfristig ihre Produktpräsentationen anpassen. Das gleiche gilt im Hinblick auf die – bereits mehrfach thematisierte – Bezeichnung „bekömmlich“.