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Ist der IDO-Verband e.V. befugt, Abmahnungen auszusprechen? LG Berlin ändert seine Sichtweise!

Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG stehen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen u.a. Unterlassungsansprüche zu, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

Das LG Berlin hatte in einem Urteil vom 04.04.2017, Az. 103 O 91/16, die Ansicht vertreten, dass dem IDO-Verband nicht die erforderliche personelle Ausstattung zustehe. Diese Entscheidung war als „Ausreißer-Entscheidung“ zu werten, da sie nicht nur verfahrensfehlerhaft ergangen, sondern auch inhaltlich unzutreffend war. Das LG Berlin hatte den IDO-Verband vor Erlass der Entscheidung zu dem Aspekt der personellen Ausstattung nicht angehört. Es wurde hiernach Berufung eingelegt.

Unabhängig von dieser Berufung hat diese Kammer des LG Berlin in einem anderen Verfahren mit Beschluss vom 11.05.2017, Az. 103 O 34/17, ihre Sichtweise geändert. Der IDO-Verband war zuvor zu dem Aspekt der personellen Ausstattung durch das Gericht angehört worden. Hiernach erließ das Gericht die beantragte einstweilige Verfügung und führte hierzu u.a. aus: „Die Bedenken der Kammer hinsichtlich der ausreichenden personellen Ausstattung des Antragstellers sind durch den Vortrag im Schriftsatz (…) ausgeräumt.

Das LG Berlin hat damit den „Ausreißer-Charakter“ seiner Entscheidung bestätigt.

Andere Kammern des LG Berlin hatten eine ausreichende personelle Ausstattung des IDO-Verbandes e.V. bereits zuvor anerkannt, z.B. im Urteil vom 01.03.2017, Az. 97 O 94/16:

Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt für den vorliegenden Rechtsstreit, weil ihm eine erhebliche Anzahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreibt und er nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und die behauptete Zuwiderhandlung die Interessen seiner Mitglieder berührt. Für den Fortbestand der von verschiedenen Obergerichten wie auch dem Kammergericht (Beschluss vom 03. Februar 2016 – 5 W 2/16) vor nicht allzu langer Zeit angenommenen Klagebefugnis streitet mangels vorgebrachter durchgreifend-widerstreitenden Gesichtspunkte einer Kontinuitätsvermutung.

Auch eine andere Kammer des LG Berlin hatte zuletzt in einem gegen die Fa. Zalando SE geführten Verfahren (Beschluss vom 02.01.2017, Az. 91 O 146/16) die Aktivlegitimation des IDO-Verbandes – und damit dessen personelle Ausstattung – als gegeben erachtet. Ebenso hat das LG Berlin mit Beschluss vom 18.04.2017, Az. 101 O 33/17, die Aktivlegitimation des IDO-Verbandes anerkannt.

Alle vier Kammern des LG Berlin sehen damit den Verband als aktivlegitimiert an.