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Welche Änderungen bringt – für Marken – das mit Wirkung zum 14.01.2019 in Kraft getretene Markenrechtsmodernisierungsgesetz mit sich?

Mit Wirkung zum 14.01.2019 ist das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) in Kraft getreten, das der Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2436 vom 16.12.12015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken dient. Das MaMoG bringt keine vollständige Überarbeitung des Markengesetzes mit sich, sondern „lediglich“ wichtige Änderungen bei bestimmten Aspekten, z.B. den vorhandenen Markenformen, der Schutzdauer einer Marke sowie Änderungen im Bereich des Widerspruchs- und des (alten) Löschungsverfahrens und die Einführung der Gewährleistungsmarke. Markeninhaber sollten sich daher über die Änderungen, soweit diese ihre Markenrechte berühren, informieren.

Eine sehr wichtige Änderung stellt die Änderung bei der Schutzdauer dar. Wie bereits vorstehend unter Ziff. 14 dargestellt, endet nach § 47 Abs. 1 MarkenG n.F. die Schutzdauer einer eingetragenen Marke 10 Jahre nach dem Anmeldetag („danach“). Die Neufassung bedeutet eine tag-genaue Beendigung an dem Tag, der (datums-technisch betrachtet) dem Anmeldetag entspricht. Eine am 28.01.2019 angemeldete Marke endet damit am 28.01.2029 (10 Jahre danach). Bislang (§ 47 Abs. 1 MarkenG a.F.) verhielt es sich so, dass die Schutzdauer einer eingetragenen Marke am letzten Tag des Monats (10 Jahre danach) endete, in den der Anmeldetag fiel. Die Schutzdauer einer am 28.01.2019 angemeldeten Marke wäre damit am 31.01. 2029 (10 Jahre danach) ausgelaufen. Die Neufassung des Gesetzes bringt damit Änderungen im Hinblick auf den Ablauf der Schutzdauer und die insofern zu überwachende Frist mit sich. Diese neue Berechnung der Schutzdauer ist jedoch nur auf die ab dem 14.01.2019 eingetragenen Marken anwendbar; die Schutzdauer von Marken, die vor dem 14.01.2019 eingetragen waren, berechnet sich nach altem Recht (§ 159 Abs. 1 MarkenG).

Nach § 8 Abs. 1 MarkenG a.F. waren ferner Zeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen ließen. § 8 Abs. 1 MarkenG n.F. besagt nunmehr: „Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen (…) ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.“ Das bisherige Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit entfällt damit.

In der Markenanmeldung ist daher nunmehr anzugeben, ob die Marke als „Wortmarke“ (§ 7 Markenverordnung), als „Bildmarke“ (§ 8 Markenverordnung), als „3D-Marke“ (§ 9 Markenverordnung), als – insoweit neu gefasst – „Farbmarke“ (§ 10 Markenverordnung), als „Klangmarke“ (§ 11 Markenverordnung), als – insoweit neu gefasst – „Positionsmarke, Kennfadenmarke, Mustermarke, Bewegungsmarke, Multimediamarke, Hologrammmarke“ (§ 12 Markenverordnung) oder – insoweit neu eingefügt – als „sonstige Marke“ (§ 12a Markenverordnung) in das Register eingetragen werden soll, § 6 Markenverordnung.

Ferner hat das MaMoG Änderungen im Bereich des Widerspruchsverfahrens (§§ 42 Abs. 1, 3, 4; 43 Abs. 1 MarkenG) sowie des Verfalls- (§ 49 MarkenG) und Nichtigkeitsverfahrens (§§ 50 ff. MarkenG) mit sich gebracht. Diese Änderungen werden für Markeninhaber dann relevant, wenn sie gegen Markenrechte Dritter Widerspruch erheben oder Verfalls- oder Nichtigkeitsanträge stellen wollen oder wenn entsprechende Anträge gegen eigene Marken gestellt. Im Bedarfsfall können Einzelheiten zu diesen Änderungen bei der Geschäftsstelle erfragt werden.

Neu eingefügt wurde ferner die Gewährleistungsmarke (§§ 106a ff. MarkenG). Nach § 106a Abs. 1 MarkenG gewährleistet der Inhaber der Gewährleistungsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wird, das Vorliegen einer oder mehrerer der folgenden Eigenschaften:

    1. das Material,
    2. die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen,
    3. die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften mit Ausnahme der geografischen Herkunft.

Die Marke muss geeignet sein, Waren und Dienstleistungen, für die die Gewährleistung besteht, von solchen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Eine Gewährleistungsmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden.