Am Beispiel von Amazon wird derzeit eine interessante Thematik mit steuerlichem Hintergrund erörtert. Der Logistik-Service von Amazon („Versand durch Amazon“ bzw. „FBA“ – „Fulfillment by Amazon“) wird u. a. stark von chinesischen Händlern benutzt. Dazu benötigen diese lediglich ein bestehendes Verkäuferkonto und müssen den FBA mit ein paar Klicks aktivieren. Zahlung von Umsatzsteuer und Erstellung ordnungsgemäßer Rechnungen ist Sache der chinesischen Händler, die sich zum Teil darum nicht kümmern und denen ggf. auch das Wissen um die steuerlichen Dinge fehlt. Grundsätzlich muss Amazon als Logistik-Dienstleister weder Kontrollen zulassen, noch Sanktionen fürchten. An diesem Zustand würden die Finanzminister von Bund und Ländern gerne etwas ändern. Da die Plattform gewaltige Umsätze mit den ausländischen Kunden des FBA macht, wird über die Reichweite des Haftungsprivilegs diskutiert, um Online-Marktplätze grundsätzlich in Anspruch nehmen zu können. Allerdings kann ein Online-Marktplatz dann für das rechtswidrige Handeln seiner Händler in die Verantwortung genommen werden, wenn der Marktplatz-Betreiber auf konkrete Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist. Entschieden wurde das zwar bisher nicht für den Bereich Steuern, aber z. B. für Markenrechtsverletzungen. Da dem Staat durch die chinesischen Händler riesige Steuerverluste entstehen, wird man sicherlich demnächst noch mehr Aktivitäten feststellen können, den „Durchgriff“ auf die Plattform-Betreiber auch in steuerlicher Hinsicht zu schaffen.
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