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EuGH: Online-Marktplatz ist für Werbeseiten Dritter datenschutzrechtlich mitverantwortlich

Der EuGH (Urteil vom 02.12.2025, Az. C-492/23 – Russmedia Digital SRL und Inform Media Press SRL) hat in einer wichtigen Entscheidung die datenschutzrechtliche Rechtslage auf Marktplätzen analysiert und die Grundsätze aufgezeigt.

I. Sachverhalt

Streitgegenständlich war eine Anzeige auf dem von einer Gesellschaft rumänischen Rechts, der Russmedia Digital, betriebenen Kleinanzeigenportal www.publi24.ro. Auf diesem Online-Marktplatz können Nutzer Werbeanzeigen kostenlos oder kostenpflichtig veröffentlichen, die u. a. den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen in Rumänien betreffen. Eine als vermeintliche sexuelle Dienstleisterin dargestellte weibliche Person (Klägerin des Ausgangsverfahrens) hatte gegen die Russmedia Digital (Beklagte des Ausgangsverfahrens) vor den rumänischen Gerichten geklagte.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens machte geltend, dass eine nicht identifizierte dritte Person am 01.08 2018 auf einer Webseite unter www.publi24.ro eine irreführende und schadensstiftende Anzeige veröffentlicht habe, in der sie als Anbieterin sexueller Dienstleistungen dargestellt worden war. Die Anzeige enthielt u. a. Fotos der Klägerin des Ausgangsverfahrens, die ohne ihre Einwilligung verwendet worden waren sowie ihre Telefonnummer. Diese Anzeige war in der Folgezeit unverändert auf anderen Webseiten mit Werbeinhalten aufgenommen worden, auf denen sie unter Angabe der ursprünglichen Quelle online gestellt worden war. Nachdem Russmedia Digital von der Klägerin des Ausgangsverfahrens kontaktiert worden war, hatte Russmedia Digital sie weniger als eine Stunde nach Eingang des Antrags diese Anzeige von ihrer Webseite entfernt. Die betreffende Anzeige bleibe jedoch auf anderen Internetseiten verfügbar, die sie übernommen hatten.

Da die Klägerin des Ausgangsverfahrens der Ansicht war, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anzeige ihre Rechte am eigenen Bild, auf Schutz der Ehre, des guten Rufs und des Privatlebens verletze sowie gegen die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten verstoße, erhob sie bei der Judecătoria Cluj-Napoca (Gericht erster Instanz Cluj-Napoca [Klausenburg], Rumänien) Klage gegen Russmedia. Dieses Gericht verurteilte Russmedia zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 7 000 Euro für den immateriellen Schaden, der durch die Verletzung des Rechts am eigenen Bild, auf Schutz der Ehre und des guten Rufs sowie durch die Verletzung des Rechts der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf Achtung ihres Privatlebens und durch die unrechtmäßige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten entstanden sei.

Russmedia hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das Tribunalul Specializat Cluj (Fachgericht Cluj, Rumänien) gab dieser Berufung statt und entschied, dass die Klage der Klägerin des Ausgangsverfahrens unbegründet sei, da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anzeige nicht von Russmedia stamme, die nur einen Hostingdienst für diese Anzeige erbringe, ohne dass Russmedia an ihrem Inhalt aktiv beteiligt gewesen wäre. Daher sei die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes Nr. 365/2002 vorgesehene Haftungsbefreiung auf Russmedia anwendbar. In Bezug auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten war dieses Gericht der Ansicht, dass ein Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nicht verpflichtet sei, die von ihm übermittelten Informationen zu kontrollieren oder aktiv nach Daten über augenscheinlich rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen zu suchen. Es entschied insoweit, dass Russmedia nicht vorgeworfen werden könne, keine Maßnahmen getroffen zu haben, um die Online-Verbreitung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden diffamierenden Anzeige zu verhindern, da sie diese Anzeige auf Verlangen der Klägerin des Ausgangsverfahrens rasch gelöscht habe.

Gegen dieses Urteil legte Russmedia (Beklagte des Ausgangsverfahrens) Rechtsmittel bei der Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj, Rumänien) ein und vertrat die Ansicht, dass sich die Vorinstanz auf eine fehlerhafte Auslegung des Gesetzes Nr. 365/2002 gestützt habe. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht u. a. geltend, dass dieses Gericht, da es sich bei dem fraglichen Gesetz nicht um eine lex specialisgegenüber der DSGVO handele, die Anwendbarkeit dieser Verordnung im vorliegenden Fall hätte prüfen müssen. Darüber hinaus sei die Rolle von Russmedia nicht darauf beschränkt, ihren Kunden eine spezielle technische Vorrichtung für den Zugang zum Hosting-Server zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmen spiele auch eine verwaltende Rolle, indem es auf inhaltlicher Ebene zum Zweck einer guten Informationsverwaltung tätig werde. Russmedia speichere und verarbeite als Betreiberin der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Website den Inhalt der Informationen. Die Speicherung der Daten sowie ihre Bereitstellung für die Öffentlichkeit in einer bestimmten Form beinhalte eine Analyse der in den Anzeigen enthaltenen Daten und Informationen. Hieraus erhelle, dass Russmedia an der Verwaltung und Verbreitung des Inhalts der Anzeigen unmittelbar beteiligt sei. Folglich seien die Bestimmungen von Art. 14 des Gesetzes Nr. 365/2002 im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Darüber hinaus macht die Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend, dass die Haftungsbefreiung eines solchen Anbieters nicht gelte, wenn die Verantwortlichkeit aufgrund anderer Rechtsakte wie etwa der DSGVO festgestellt werde. Russmedia habe die personenbezogenen Daten der Klägerin des Ausgangsverfahrens ohne ihre Einwilligung veröffentlicht und ermögliche es durch den Betrieb ihrer Website jedermann, jedwede Art von Anzeigen, u. a. Anzeigen, die die Sicherheit der personenbezogenen Daten nicht gewährleisteten und die endgültige Löschung der online veröffentlichten Daten unmöglich machten, zu veröffentlichen.

Russmedia ihrerseits hält die Entscheidung des Tribunalul Specializat Cluj (Fachgericht Cluj) für richtig. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens habe nicht dargetan, inwiefern die DSGVO eine spezialgesetzliche Regelung darstelle, die die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 365/2002 verhindere.

das vorlegende Gericht, Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj), das in der vorliegenden Rechtssache als Rechtsmittelgericht entscheidet, dessen Entscheidung endgültig ist, hält es für erforderlich, u. a. die Grenzen der Haftungsbefreiung eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft wie Russmedia nach der Richtlinie 2000/31 zu bestimmen.

Unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt das vorlegende Gericht fest, dass zwar nach dieser Rechtsprechung die Betreiber von Online-Marktplätzen nicht verpflichtet seien, eine vorherige Überprüfung der von den inserierenden Nutzern platzierten Informationen oder Anzeigen vorzunehmen, dass aber dennoch die Haftungsbefreiung dieser Betreiber von Bedingungen abhängig sei. So könne sich nach dem Urteil vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a. (C‑324/09, EU:C:2011:474), ein Betreiber von Onlinediensten nicht auf die in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 vorgesehene Haftungsbefreiung berufen, wenn er Kenntnis von Tatsachen oder Umständen gehabt habe, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit der fraglichen Verkaufsangebote hätte feststellen müssen, und wenn er, falls eine solche Kenntnis vorgelegen habe, nicht unverzüglich gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie tätig geworden sei. Ebenso gehe aus dem Urteil vom 11. September 2014, Papasavvas (C‑291/13, EU:C:2014:2209), hervor, dass die in den Art. 12 bis 14 der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen Beschränkungen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit nicht den Fall einer Gesellschaft erfassten, die über eine Website verfüge, auf der die elektronische Fassung einer Zeitung veröffentlicht werde, da diese Gesellschaft, die durch die Einnahmen aus der auf dieser Website verbreiteten kommerziellen Werbung vergütet werde, von den veröffentlichten Informationen Kenntnis habe und eine Kontrolle über sie ausübe.

Das vorlegende Gericht weist allerdings darauf hin, dass sich die genannte Rechtsprechung nur auf online veröffentlichte Angebote beziehe, deren Rechtswidrigkeit sich aus der Prüfung von Tatsachen und Umständen ergebe, die dem Verantwortlichen nach der Veröffentlichung der fraglichen Anzeige ausdrücklich mitgeteilt worden seien. Mithin habe der Gerichtshof noch keine Gelegenheit gehabt, eine Sachlage wie die des Ausgangsverfahrens zu prüfen, in der der Inhalt der veröffentlichten Anzeige offensichtlich rechtswidrig und für die betroffene Person profund schadensstiftend gewesen sei. Das vorlegende Gericht fragt sich in diesem Zusammenhang, ob eine Plattform, um zur Löschung offensichtlich rechtswidriger und schwer schadensstiftender Inhalte verpflichtet zu sein, zuvor eine Meldung erhalten haben müsse. Im vorliegenden Fall sei die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anzeige ohne Überprüfung der Identität des inserierenden Nutzers und offensichtlich ohne Einholung der Einwilligung der Klägerin des Ausgangsverfahrens veröffentlicht worden.

Im Übrigen sei die Anzeige, um die es im Ausgangsverfahren gehe, zwar nach einer Meldung seitens der Klägerin des Ausgangsverfahrens von der ursprünglichen Webseite gelöscht worden, doch sei der Inhalt dieser Anzeige einschließlich der Kontaktdaten und Fotos der Klägerin des Ausgangsverfahrens vollständig auf zahlreichen anderen Websites unter Angabe der ursprünglichen Quelle übernommen worden. Der Schaden, den die Klägerin des Ausgangsverfahrens erlitten habe, habe sich dadurch verstetigt und sei noch immer gegenwärtig. Das vorlegende Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die angeblich angebotenen sexuellen Dienstleistungen mit schweren Straftaten in Verbindung gebracht werden könnten, die vom Codul penal (Strafgesetzbuch) geahndet würden, wie z. B. Zuhälterei und Menschenhandel.

Das vorlegende Gericht stellt klar, dass Russmedia gemäß den allgemeinen Nutzungsbedingungen ihres Online-Marktplatzes zwar kein Eigentumsrecht an den Inhalten der veröffentlichten Anzeigen beanspruche, sich aber das Recht vorbehalte, diese Inhalte zu nutzen, also auch zu kopieren, zu verbreiten, zu übermitteln, zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu ändern, zu übersetzen, an Partner weiterzugeben und jederzeit zu entfernen, ohne dass es insoweit eines triftigen Grundes bedürfte.

II. Vorlagefragen

Die Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj) hatte die Aussetzung des Verfahrens beschlossen und dem EuGH  folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Rn. 43):

„1.  Sind die Art. 12 bis 14 der Richtlinie 2000/31 auch auf einen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft des Typs Hosting-Speicherung anwendbar, der den Nutzern eine Website zur Verfügung stellt, auf der kostenlos oder kostenpflichtig Anzeigen veröffentlicht werden können, und der angibt, dass seine Rolle bei der Veröffentlichung der Anzeigen der Nutzer rein technischer Natur sei (Bereitstellung der Plattform), in den allgemeinen Nutzungsbedingungen der Website aber darauf hinweist, dass er zwar kein Eigentumsrecht an den bereitgestellten oder veröffentlichten, hochgeladenen oder übermittelten Inhalten beanspruche, sich jedoch das Recht vorbehalte, die Inhalte zu nutzen, also auch zu kopieren, zu verbreiten, zu übermitteln, zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu ändern, zu übersetzen, an Partner weiterzugeben und jederzeit zu entfernen, ohne dass es insoweit eines Grundes bedürfte?

2. Ist in Auslegung von Art. 2 Abs. 4, Art. 4 Nrn. 7 und 11, Art. 5 Abs. 1 Buchst. f, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und der Art. 7, 24 und 25 DSGVO sowie von Art. 15 der Richtlinie 2000/31 ein solcher Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft des Typs Hosting-Speicherung, der Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, verpflichtet, vor der Veröffentlichung einer Anzeige zu überprüfen, ob die Person, die die Anzeige veröffentlicht, mit dem Eigentümer der personenbezogenen Daten, auf den sich die Anzeige bezieht, identisch ist?

3.  Ist in Auslegung von Art. 2 Abs. 4, Art. 4 Nrn. 7 und 11, Art. 5 Abs. 1 Buchst. f, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und der Art. 7, 24 und 25 DSGVO sowie von Art. 15 der Richtlinie 2000/31 ein solcher Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft des Typs Hosting-Speicherung, der Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, verpflichtet, den Inhalt der von den Nutzern übermittelten Anzeigen vorab zu überprüfen, um Anzeigen auszuschließen, die möglicherweise rechtswidrig sind oder das Privat- und Familienleben einer Person beeinträchtigen können?

4.  Ist in Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und f und der Art. 24 und 25 DSGVO sowie von Art. 15 der Richtlinie 2000/31 ein solcher Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft des Typs Hosting-Speicherung, der Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die das Kopieren und die Weiterverbreitung des Inhalts der über ihn veröffentlichten Anzeigen verhindern oder einschränken?“

III. Beurteilungen durch den EuGH

Der EuGH führt zunächst aus, dass es erforderlich ist, die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen umzuformulieren, auf die fallspezifischen Aspekte des Unionsrechts zu fokussieren und die Reihenfolge der Fragen neu festzulegen (Rn. 44-45):

„Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits dienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Er hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, EU:C:1978:214, Rn. 26, vom 28. November 2000, Roquette Frères, C‑88/99, EU:C:2000:652, Rn. 18, und vom 30. April 2024, M. N. [EncroChat], C‑670/22, EU:C:2024:372, Rn. 78).

Die Fragen des vorlegenden Gerichts zielen in ihrer Gesamtheit darauf ab, zum einen festzustellen, ob der Betreiber eines Online-Marktplatzes wie etwa Russmedia, der es seinen Nutzern ermöglicht, anonym und kostenlos bzw. kostenpflichtig Anzeigen auf seinem Online-Marktplatz zu platzieren, gegen seine Verpflichtungen aus der DSGVO verstoßen hat, wenn eine auf seinem Online-Marktplatz veröffentlichte Anzeige personenbezogene Daten, insbesondere sensible, unter Verstoß gegen diese Verordnung enthält, und zum anderen, ob die Art. 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31 über die Verantwortlichkeit der Vermittler auf einen solchen Betreiber anwendbar sind.“

Der EuGH legt abweichend von den Vorlagefragen die Prüfungsreihenfolge so fest, dass zunächst geklärt wird, welche Verpflichtungen einen Online-Marktplatz bei der Verarbeitung von sensiblen Daten (Art. 9 DSGVO) treffen (Vorlagefragen 2-4). Anschließend kommt der EuGH zur Prüfung, ob das Providerprivileg bei personenbezogenen Daten, also im Bereich der DSGVO, gilt (Rn. 46):

„Um auf diese Fragen eine sachdienliche Antwort zu geben, sind in einem ersten Schritt die Fragen 2 bis 4 zu prüfen, mit denen geklärt werden soll, welche Verpflichtungen den Betreiber eines Online-Marktplatzes bei einer Sachlage wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nach der DSGVO treffen; im Zuge dessen sind diese Fragen so umzuformulieren, dass sie sich nur auf die Auslegung dieser Verordnung beziehen. In einem zweiten Schritt wird zu prüfen sein, ob sich ein solcher Betreiber auf die Art. 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31 berufen kann, was im Wesentlichen Gegenstand der ersten Frage ist.“

1.  Zu den Fragen 2 und 3 betreffend die Auslegung der DSGVO

a) Gemeinsame Verantwortlichkeit

Der EuGH sieht den Plattformbetreiber als „gemeinsam Verantwortlichen“ im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO an, und zwar auch dann, wenn dieser die Anzeige nicht selbst erstellt, deren konkreten Inhalt nicht kennt, sondern lediglich hostet. Maßgeblich hierfür ist nach Auffassung des Gerichts, dass der Betreiber durch die Bereitstellung der technischen Infrastruktur und die kommerzielle Nutzung der Inhalte maßgeblich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Einfluss nimmt.

Die Entscheidung knüpft daran weitreichende proaktive Pflichten, die über das bisherige Verständnis der E-Commerce-Richtlinie (heute: Digital Services Act, DSA) hinausgehen.

b) Daten bleiben auch bei Unwahrheit sensibel

Der EuGH stellt unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung klar, dass auch gefakte bzw. unwahre Veröffentlichungen als sensible Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO einzustufen sind (Rn. 53):

 „Im Rahmen dieses weiten Begriffsverständnisses können Daten, die das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung einer natürlichen Person betreffen, nicht deshalb ihre Einstufung als „sensible Daten“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO einbüßen, weil sie ihrer Art nach unwahr und schadensstiftend sind.“

c) Proaktive Pflichten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

Insofern hat der EuGH dahingehend erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 und 24 bis 26 DSGVO dahin auszulegen sind, dass (Rn. 106):

„der Betreiber eines Online-Marktplatzes als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 dieser Verordnung für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die in Anzeigen enthalten sind, die auf seinem Online-Marktplatz veröffentlicht werden, vor der Veröffentlichung der Anzeigen und mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen verpflichtet ist,

– Anzeigen, die sensible Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung enthalten, zu identifizieren,

–  zu prüfen, ob es sich bei dem inserierenden Nutzer, der im Begriff ist, eine solche Anzeige zu platzieren, um diejenige Person handelt, deren sensible Daten in dieser Anzeige enthalten sind, und, wenn dies nicht der Fall ist,

– deren Veröffentlichung zu verweigern, es sei denn, der inserierende Nutzer kann nachweisen, dass die betroffene Person im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ausdrücklich in die Veröffentlichung der fraglichen Daten auf diesem Online-Marktplatz eingewilligt hat oder dass eine der anderen in Art. 9 Abs. 2 Buchst. b bis j vorgesehenen Ausnahmen erfüllt ist.“

Der EuGH verlangt also von Plattformen, vor der Veröffentlichung zu prüfen, ob Anzeigen besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) enthalten. Falls ja, müssen sie die Identität des Nutzers verifizieren und sicherstellen, dass dieser entweder die betroffene Person ist oder eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Zudem obliegt ihnen die Pflicht, technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um das Kopieren und die Weiterverbreitung solcher Daten durch Dritte zu verhindern.

d) Kein Providerprivileg im Bereich der DSGVO

Der EuGH versagt den Betreibern von Online-Marktplätzen die Berufung auf die Möglichkeit einer Haftungsbefreiung nach den Art. 12–15 der E-Commerce-Richtlinie (bzw. Art. 8 DSA). Das Providerprivileg sei – generell – auf die Verarbeitung personenbezogener Daten (also nicht nur betreffend sensible Daten) nicht anwendbar. Der Schutz, den das Providerprivileg gewährleisten soll, dürfe keinesfalls die Anforderungen, die sich aus der DSGVO ergeben, beeinträchtigen. Damit bleibt es bei der uneingeschränkten Verantwortlichkeit für jede Verarbeitung, die dem Plattformbetreiber zugerechnet wird. Während er z. B. auf rassistische Inhalte erst dann reagieren muss (und auch erst dann haftet), wenn ihm die entsprechenden Inhalte gemeldet werden, muss er Datenschutzverstöße proaktiv unterbinden – und bleibt auch dann verantwortlich, wenn sie gleichwohl geschehen.

IV. Fazit

Das Ergebnis des EuGH zum Verhältnis der E-Commerce-Richtlinie (DSA) zur DSGVO und zum Providerprivileg ist bemerkenswert, da es in lediglich sechs Randnummern (Rn. 129–135) begründet wurde. Dabei beschränkt sich der Gerichtshof auf die wechselseitigen Ausnahmeregelungen von DSGVO und E-Commerce-Richtlinie sowie die eigene Rechtsprechung, während zentrale Rechtsprinzipien wie der Lex-Specialis- oder der Lex-Posterior-Grundsatz sowie die Kommunikationsgrundrechte unerwähnt bleiben.

Abweichend von der Entscheidung vom 26.04.2022 (C-401/19), in welcher der EuGHÜberwachungsmaßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums explizit an verfahrensrechtliche Garantien und eine grundrechtskonforme Auslegung knüpfte, lässt das „Russmedia“-Urteil kollidierende Rechtspositionen unberücksichtigt. Diese mangelnde Differenzierung unterstreicht die Defizite eines omnipräsenten Datenschutzrechts, das Spezifika wie Art und Umfang von Plattformbetreibern vernachlässigt. Da die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im unionsrechtlichen Normengefüge weitgehende Anwendungsvorränge genießt, erweist sie sich als unzureichend zur Auflösung komplexer Kollisionslagen zwischen Betreibern und Betroffenen. Paradoxerweise bedingen die Anforderungen des EuGH, dass Datenschutzziele faktisch nur mittels verarbeitungsintensiver Upload-Filter und extensiver Datenspeicherung zur Identifizierung realisiert werden können; dies verkehrt den angestrebten Schutz in sein Gegenteil und nivelliert im Namen der Technologieneutralität die notwendige differenzierte Behandlung von Netzintermediären.

Im Bereich der Täterverfolgung (z. B. bei rechtswidrigen Rezensionen) ergibt sich die Konsequenz, dass identifizierbare natürliche Personen (z. B. die bewerteten Einzelunternehmer, Geschäftsführer, Mitarbeiter) vom Portal umfassende Auskünfte über die Datenflüsse verlangen können. Sie sind insofern nicht auf das umständliche, Kosten auslösenden und vom Umfang her begrenzte Verfahren nach § 21 TDDDG angewiesen, da Ihnen der DSGVO-Auskunftsanspruch (Art. 15 DSGVO) zur Verfügung steht.

 

 

Dr. Harald Schneider

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht