Eine interessante Entscheidung zur Geltung der Verbrauchervorschriften in einer „dual-use-Situation“ hat das LG Heilbronn (Urteil vom 26.06.2025, Az. 21 O 66/24 KfH, n. rkr.) erlassen.
I. Sachverhalt
U.a. ging es darum, dass ein Herr R bei einem Online-Shop für Bürobedarf einen Händler-Account eingerichtet hatte. Über diesen bestellte er kurz vor Weihnachten 2023 zahlreiche Lebensmittel und für den Haushalt gebräuchliche Artikel, z. B. Salzgebäck, Nüsse, Teigwaren, Gulasch, Tee, Haferflocken, Vollkornbrot, Süßigkeiten, Toilettenpapier und Nachfüllbecher. Der Gesamtwert der Bestellung belief sich incl. MwSt. auf 86,82 EUR. Mit der Bezahlung der Rechnung geriet Herr R in Verzug und erhielt im Auftrag des Shop-Betreibers ein Mahnschreiben eines Inkassounternehmens. Dieses behandelte ihn als gewerblichen Besteller und berechnete ihm 40,00 EUR Mahnkostenpauschale (§ 288 Abs. 5 S. 1 BGB). Darüber beschwerte sich der Besteller bei einem Berufsverband der Rechtsdienstleister. Dieser mahnte das Inkassounternehmen ab, u. a. wegen der überhöhten vorgerichtlichen Mahnkosten und wegen fehlender Verbraucherinformationen zum Forderungsgrund (§ 13a Abs. 1 Nr. 2 RDG). Das Inkassounternehmen wies die Abmahnung zurück mit dem Argument, der Beklagte habe nicht als Verbraucher gehandelt, weil er den Händler-Account benutzt habe. Das Anlegen eines privaten Accounts wäre in dem Online-Shop für Bürobedarf zusätzlich auch möglich gewesen.
II. Verfahren vor dem LG Heilbronn
Der Verband klagte sodann vor dem LG Heilbronn gegen das Inkassounternehmen auf Unterlassung und erhielt insofern Recht. Das Gericht verurteilte das Inkassounternehmen bezüglich dieser Klagepunkte, es zu unterlassen,
- im geschäftlichen Verkehr betreffend Inkassodienstleistungen Inkassoschreiben, mit denen eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend gemacht wird, zu versenden, ohne bei der ersten Geltendmachung der Forderung klar und verständlich in Textform den Forderungsgrund unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstandes zu übermitteln,
- in Inkasso-Mahnschreiben, die an einen Verbraucher als Schuldner gerichtet sind, von diesem Mahnkosten in Höhe von 40,00 EUR einzufordern.
Da dem Inkassounternehmen Verstöße gegen Verbraucherrechtsvorschriften vorgeworfen wurden, musste das Gericht zunächst klären, ob es sich bei der unter Ziffer I dargestellten Bestellung um ein Verbrauchergeschäft gehandelt hat. Insofern sah das LG Heilbronn Parallelen zu dem vom BGH (Urteil vom 11.05.2017, Az. I ZR 60/17 – Testkauf im Internet) beurteilten Fall. Dort ging es um einen Rechtsanwalt, der durch eine Testbestellung die Einhaltung einer Unterlassungsverpflichtung überprüfen wollte. Zu diesem Zweck machte er in einem für Geschäftskunden konzipierten Bestellformular im Internet wahrheitswidrige Angaben, um eine Verbraucherbestellung zu generieren. Im räumlichen Zusammenhang mit dem Webformular für die Bestellung hatte (im Falle des BGH) der Online-Shop eindeutig auf die Beschränkung des Kundenkreises (B2B) hingewiesen. Dennoch versuchte der Testkäufer, das System zu überlisten. Er löste die Bestellung aus, indem er bei der Datenabfrage unter „Firma“ angab „Privat“. In einem für die Email-Anschrift vorgesehenen Feld fügte er eine auf seinen Vor- und Nachnamen lautende Adresse ein. Die Bestellung wurde dem Testkäufer umgehend automatisch bestätigt. Das sah der BGH als treuwidrig an. Zum Verbraucherbegriff des § 13 BGB führte der BGH aus:
„Aus der negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes des § 13 BGB wird deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist; etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, sind zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden (BGH, Urteil vom 30. September 2009 – VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 10). Der Wortlaut des § 13 BGB lässt allerdings nicht erkennen, ob für die Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln allein objektiv auf den von der handelnden Person verfolgten Zweck abzustellen ist, oder ob es auf die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände ankommt (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004 – VIII ZR 91/04, NJW 2005, 1045; BGH, NJW 2009, 3780 Rn. 8; zum Meinungsstand vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 – III ZB 36/04, BGHZ 162, 253, 257; Urteil vom 15. November 2007 – III ZR 295/06, NJW 2008, 435 Rn. 6 f.; Bamberger/Roth, Beck’scher Online-Kommentar BGB, 41. Edition, § 13 Rn. 9; Erman/Saenger, BGB, 14.Aufl., §13 Rn.19; MünchKomm.BGB/Micklitz/Purnhagen, 7.Aufl., § 13 Rn. 45; Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 13 Rn. 4; Staudinger/ Kannowski, BGB [2013], § 13 Rn. 42; Böttcher, EWiR 2010, 107, 108). Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher offengelassene Frage bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung. Jedenfalls in dem besonderen Fall, in dem die Angaben des Käufers gegenüber dem Unternehmer zunächst im Einklang mit einem objektiv verfolgten gewerblichen Geschäftszweck stehen, der Käufer sich dann aber durch weitere widersprüchliche Angaben als Verbraucher zu gerieren trachtet, kann er sich nicht darauf berufen, er sei in Wahrheit Verbraucher (vgl. zur bewussten Täuschung über den Geschäftszweck BGH, NJW 2005, 1045 f.).“
Im vorliegenden Fall des LG Heilbronn ging der verfolgte Zweck des Bestellers erkennbar dahin, sich kurz vor Weihnachten nicht in stationäre Geschäfte zu begeben und sich mit allerlei „Leckereien“ und Haushaltsartikeln durch einen Online-Shop beliefern zu lassen, ersichtlich mit Waren, die für den Shop nicht den Kerngeschäftsbereich darstellten. Insofern war die Annahme, dass ein Verbrauchergeschäft vorliegt, aus Sicht des Händlers und des beauftragten Inkassounternehmens unter den gegebenen Umständen erkennbar gewesen. Den dem Shop-Betreiber obliegenden Beweis, dass es sich nicht um ein solches handelte, hatte dieser nicht erbracht.
Eine Treuwidrigkeit dahingehend, dass Herr R über seinen Händler-Account statt der klassischen Büroartikeln die nebenbei angebotenen Lebensmittel bestellte und sich dann auf Verbraucherrechte berief, sah das LG Heilbronn zu Recht nicht als gegeben an. Der Online-Shop hätte es selbst in der Hand gehabt, sich im Rahmen der Bestellung bestätigen zu lassen, ob der Besteller als Unternehmer oder als Verbraucher handelt. Ersichtlich war es – wie die Ausführung der Bestellung zeigt – dem Bürobedarfshändler, der sich – anders als im Falle des BGH „Testkauf im Internet“ – an einen unbeschränkten Kundenkreis wendete, aber gleichgültig, ob über einen privaten oder einen geschäftlichen Account (beide Accounts konnten angelegt werden) bestellt wird. Dann könne der Verkäufer aber das Risiko, dass die Accounts für alle Zwecke genutzt werden, nicht auf den Käufer überwälzen (zur Kontrolle, ob – bei Beschränkung des Kundenkreises auf Gewerbetreibende – gewerbliche Kunden für den Eigenbedarf betriebsfremde Waren bestellen dürfen und in welchem Umfange dies tolerierbar ist, siehe die Metro-Rechtsprechung des BGH, Nachweise dazu z. B. im Urteil vom 14.12.2000, Az. I ZR 181-99 – Metro V).
III. Verantwortlichkeit des Inkassounternehmens
Gemäß der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 06.06.2019, Az. I ZR 216/17 – Identitätsdiebstahl; Urteil vom 20.10.2021, Az. I ZR 17/21 – Identitätsdiebstahl II) stellt das Versenden einer Zahlungsaufforderung eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Der Versand der Inkassoschreiben erfolgt als eigenes Geschäft des Rechtsdienstleisters (Funktionsdienstleister). Darüber hinaus besteht auch eine Verantwortlichkeit des Inkassounternehmens aus § 8 Abs. 2 UWG (Haftung als Beauftragter des beauftragenden Gläubigers, so auch im Falle des BGH – Identitätsdiebstahl, Rn. 9). Im Verfahren 15 U 88/19 (Urteil vom 11.06.2020) hatte das OLG Hamburg sich ebenfalls auf § 8 Abs. 2 UWG gestützt, als das dort verklagte Inkassounternehmen mit dem (erfolglosen) Versuch, sich zu entlasten, auf seine Stellung als beauftragter Dienstleister verwiesen hatte, der auftragsgemäß die Informationen seines Auftraggebers vorzutragen hat:
„Dass die Beklagte möglicherweise i.S.v. § 8 Abs. .2 UWG als Beauftragte der D gehandelt hat, hindert ihre eigene Haftung neben einer etwaigen Haftung der D nicht, wie sich aus dem Wortlaut von § 8 Abs. 2 UWG ergibt („auch“). Es bestehen zwei selbständige Unterlassungsansprüche nebeneinander …“
Das vom Verband der Rechtsdienstleister verklagte Inkassounternehmen war verantwortlich, dass beim Versand eines ersten Inkassomahnschreibens an einen Verbraucher die für dieses geltenden berufsrechtlichen Regeln eingehalten werden: §13a Abs. 1 Nr. 2 RDG (Forderungsgrund).
Die Informationspflichten des § 13a Abs. 1 Nr. 2 RDG (Forderungsgrund) gelten grundsätzlich auch für Nebenforderungen (Deckenbrock/Henssler/Dötsch, RDG, 5. Aufl. 2021, § 13a Rn. 12 iVm mit dem inhaltsgleichen § 11a RDG a. F., Rn. 26, dort mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/13057, 18). Erschwerend kommt im Falle des LG Heilbronn hinzu, dass die geltend gemachten Mahnkosten sich auf knapp 50 % der Hauptforderung (Wareneinkauf) beliefen.
Die geschäftliche Handlung (Versenden des Inkassoschreibens) war im Falle des von diesem kontaktierten Verbrauchers R darüber hinaus irreführend, da unwahre Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. UWG gemacht wurden. Dass diese letztendlich vom Auftraggeber des Inkassounternehmens (dem Bürobedarfs-Online-Shop) stammen, hat das Inkassounternehmen mit zu vertreten. Die behauptete Forderung auf Erstattung einer Mahnkostenpauschale von 40,00 EUR bestand nicht. Mahnkosten in solcher Höhe müssten wirksam vereinbart worden sein (zur Rechtswidrigkeit der Berechnung von 9,00 EUR Mahnkosten siehe OLG Düsseldorf (Urteil vom 13.02.2014, Az. I-6 U 84/13; gleiches gilt auch für das Verlangen von 2,80 EUR Mahnkosten, OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2022, Az. 20 U 91/21). Mit Herrn R gab es aber weder eine Vereinbarung, auch nicht über AGB; und eine Berechnung in dieser Höhe wäre gegenüber einem Verbraucher wohl auch bereits als überraschende Klausel gar nicht erst Vertragsinhalt geworden (§ 305c BGB).
Dr. Harald Schneider
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
