In einem Rechtsstreit vor dem AG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2025, Az. 23 C 120/25 ging es um Unterlassung der Zusendung von Werbe-Emails. Die Klägerin ist ein deutschlandweit tätiges Unternehmen im Bereich der Werbemittel, der Beklagte ein Unternehmer im Bereich der IT-Dienstleistungen und IT-Sicherheit. Am 18.04.2025 übersandte der Beklagte an die Adresse „E-Mail01“ eine Email mit seinem Newsletter und am 02.05.2025 eine weitere. Mit Anwaltsschreiben vom 02.05.2025 hatte die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Sperrung der Email-Adresse für Werbung sowie zum Ausgleich der Abmahnkosten aufgefordert und auf die fehlende Einwilligung hingewiesen. Der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte sind auf dem Business Netzwerk LinkedIn (indirekt) vernetzt.
Die Klägerin behauptet, dass sie Inhaberin der Domain „O“ sei, also der vom Beklagten kontaktierten Emailadresse sowie aller Mailadressen mit der Endung „@O.“. Die kontaktierte Emailadresse stehe ihrem Geschäftsführer zur Verfügung, der sie geschäftlich nutze. Die Email-Werbung störe ihre Betriebsabläufe. Der Beklagte sei nur ein indirekter Kontakt des Geschäftsführers auf LinkedIn und habe ungefragt die Emailadresse der Klägerin von der Plattform entnommen, in eine professionelle Email-Marketingsoftware hochgeladen und die Klägerin darüber mehrfach systematisch angeschrieben.
Der Beklagte behauptet, dass er aufgrund der Vernetzung bei LinkedIn davon habe ausgehen dürfen, es bestehe ein Einverständnis mit der Versendung seines Newsletters. Er habe die Daten der Klägerin aus seiner Verteilerliste nach der Abmahnung entfernen lassen. Ferner ist er der Ansicht, dass die außergerichtliche Beauftragung von Rechtsanwälten nicht erforderlich gewesen sei, da die Klägerin das Unterlassungsziel auch durch eine Abmeldung des Newsletters oder eine Mahnung über die Bundesnetzagentur hätte erreichen können. Dies hätte einen geringeren finanziellen Aufwand verursacht. Es liege keine unzumutbare Belästigung iSd § 7 Abs. 3 UWG vor, da ein geschäftlicher Kontakt bestehe, die beworbenen Dienstleistungen im unmittelbaren Bezug zum Geschäftsbetrieb stünden und jederzeit eine Abmeldemöglichkeit bestehe. Er ist der Auffassung, dass der angesetzte Streitwert überhöht sei.
Das AG Düsseldorf verurteilte den Beklagten antragsgemäß. Ihm stehe gegen den Beklagten gem. §§ 1004 Abs.1 S. 2, 823 Abs.1 BGB ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung elektronischer Post mit werblichem Inhalt wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Die Leugnung des Beklagten mit Nichtwissen, die kontaktierte Email gehöre der Klägerin gar nicht, sah das Gericht als unsubstantiiert an, so dass es den hinreichend konkreten Vortrag der Klägerin als zugestanden ansah. Die Klägerin hatte Nachweise, z. B. einen Ausdruck der DENIC, vorgelegt. Das Gericht führte weiter aus, dass es an einer ausdrücklichen Einigung fehlt, dass § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Werbung per elektronischer Post) eine mutmaßliche oder konkludente Einwilligung nicht vorsieht und es daher nicht auf die Argumentation des Beklagten ankommen kann, die Vernetzung über LinkedIn stelle eine solche dar.:
„Mit dem Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine konkludente Einwilligung nicht ausreicht. Eine mutmaßliche Einwilligung reicht ebenfalls nicht aus (vgl. Köhler, in: Köhler/Feddersen, UWG, § 7 Rn. 250). Es kann demnach dahinstehen, welche Rückschlüsse auf das Bestehen einer mutmaßlichen Einwilligung aus einem (indirekten) Kontakt auf LinkedIn gezogen werden können.“
Ferner stellte das Gericht darauf ab, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG nicht vorliegen, da der Beklagte die E-Mail-Adresse unstreitig nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ware oder Dienstleistung erhalten hat.
Entsprechend der Rechtsprechung des BGH wies das Gericht daraufhin, dass die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert wird (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2015, Az. VI ZR 134/15). Die Wiederholungsgefahr hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (z. B. BGH, Urteil vom 15.03.1984, Az. I ZR 74/82).
Der Kostenerstattungsanspruch ergibt sich wegen der Berechtigung der Abmahnung aus § 823 Abs. 1 BGB. Den von der Klägerseite für die Kostenberechnung zugrunde gelegten Streitwert von 3.500,00 EUR sah das Gericht als angemessen an:
„Bei einem Anspruch auf Unterlassen des Zusendens von Werbe-Emails bemisst sich der Streitwert anhand des Interesses des Klägers, nicht von Werbe-Emails belästigt zu werden. Die Kontaktaufnahme mit der Klägerin auf ihrer beruflichen E-Mail-Adresse stellt eine nicht unwesentliche Belästigung in ihrem Geschäftsbetrieb dar. Es handelt sich um zwei Verstöße, sodass die Streitwertfestsetzung von 3.500 € angemessen ist (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 09.05.2025 – 230 C 288/24, OLG Dresden K&R 2024, 673).“
Dr. Harald Schneider
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
