Mit Wirkung zum 24.10.2015 ist das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (kurz: ElektroG) in Kraft getreten. Dieses sah in § 46 ElektroG diverse Übergangsregelungen vor. Beispielsweise gilt nach § 46 Abs. 5 ElektroG § 14 Abs. 1 ElektroG erst ab dem 01.12.2018. Vor diesem Hintergrund haben wir den im Login-Bereich im Bereich der warenspezifischen Kennzeichnungs- und Informationspflichten vorgehaltenen Beitrag zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz überarbeitet.
Seit dem 15.08.2018 unterfallen alle Elektro- und Elektronikgeräte den Regelungen des ElektroG (§ 2 Abs. 1 S. 1), es sei denn, dass sie nach § 2 Abs. 2 von dem Anwendungsbereich des ElektroG ausdrücklich ausgenommen sind.
Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG beinhaltet eine nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die dem ElektroG unterfallen. „Nicht abschließende Liste“ (oder sog. „Open Scope“) bedeutet, dass das ElektroG einen sog. offenen Anwendungsbereich hat.
Beispiel: Möbel und Kleidungsstücke mit fest eingebauten elektrischen oder elektronischen Funktionen können jetzt dem ElektroG unterfallen, z.B. höhenverstellbare Sessel mit Elektromotor, Badezimmerschrank mit fest eingebauter Beleuchtung.
Nur die in § 2 Abs. 2 ElektroG aufgeführten Elektro- und Elektronikgeräte unterfallen nicht dem ElektroG nicht.
Sofern es zuletzt neue Rechtsprechung gab, haben wir diese in den Beitrag im Login-Bereich eingearbeitet. Zu nennen ist insofern ein Urteil des LG Frankfurt/Main vom 28.09.2017, Az. 3-10 O 16/7. Dieses beschäftigte sich u.a. mit der Rücknahmeverpflichtung für Händler nach § 17 ElektroG. In dem konkreten Fall hatte sich ein Händler geweigert, Altgeräte zurück zu nehmen. Das Gericht wertete diesen Verstoß gegen § 17 ElektroG als wettbewerbsrelevant i.S.d. §§ 3, 3a UWG.
Sollten sich Elektro-Händler mit den neuen Vorgaben des ElektroG noch nicht beschäftigt haben, kann nur dringend geraten werden, sich über die aktuelle Rechtslage zu informieren.