Gesetzgebung

Geoblocking-Verordnung am 03.12.2018 in Kraft getreten

Seit dem 03.12.2018 gilt die sog. Geoblocking-VO (EU 2018/302). Ihr Ziel ist es, dass EU-Bürger „barrierefrei“ online einkaufen bzw. Dienstleistungen bestellen können. Bislang war es üblich, ausländische Kunden auf eine vom Anbieter betriebene Webseite im Staat des Kunden weiterzuleiten, wo dann andere Konditionen und Preise veröffentlicht wurden. Dies ist nun rechtlich weitgehend nicht mehr zulässig. Die Geoblocking-VO sorgt dafür, dass Kunden beim grenzüberschreitenden Einkauf von Waren und Dienstleistungen innerhalb der EU nicht wegen ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder des Wohnortes bzw. Sitzes ihrer Niederlassung diskriminiert werden. Der persönliche Anwendungsbereich ist auf „Kunden“ beschränkt (Art. 1 Abs. 1 VO). Nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 13 VO bedeutet „Kunde“

„einen Verbraucher, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt oder seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, oder ein Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, und der bzw. das innerhalb der Union und ausschließlich zur Endnutzung Dienstleistungen in Anspruch nimmt oder Waren erwirbt oder dies anstrebt;“

Der ausländische Kunde (also Verbraucher oder Unternehmer als Endnutzer) kann die Shop-Version des Anbieters frei wählen, darf nicht umgeleitet und auch nicht blockiert werden. Der räumliche Geltungsbereich ist das EU-Gebiet, wobei diverse Wirtschaftsbereiche wie z. B. Finanzdienstleistungen, Gesundheitswesen, Telekommunikation, Glücksspiel usw., ausgenommen sind. Das Diskriminierungsverbot bezieht sich u. a. darauf, dass der Unternehmer, der sich mit seinen Angeboten an einen ausländischen Markt richtet, keine unterschiedlichen (Netto-) Preise, Geschäfts-, Versand- und Lieferungsbedingungen oder Zahlungsarten formulieren darf. Lieferbedingungen können zwar unterschiedlich bezüglich des Lieferzieles sein, aber nicht unterschiedlich bezüglich Inländern und Ausländern. Hinsichtlich der Zahlungsarten wäre es z.B. unzulässig, von einem Ausländer Vorkasse zu verlangen, gegenüber einem Inländer aber davon abzusehen. Verschiedene Sprachversionen, insbesondere verschiedensprachige AGB, sind grundsätzlich nicht erforderlich; Ausnahmen können sich z.B. bei den Jugendschutzbestimmungen ergeben. Klarzustellen ist, dass die Geoblocking-VO einem Unternehmer nicht vorschreibt, seine Angebote an ausländische Kunden zu richten. Ein Recht zur Lieferung in einen bestimmten Staat begründet die Verordnung also nicht. Lediglich dann, wenn der Anbieter von Waren oder Dienstleistungen sich dazu entschließt, hat er die Anforderungen der Verordnung zu beachten.

Ein Verstoß gegen die Geoblocking-VO kann mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 Euro geahndet werden (§ 149 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG). In Deutschland ist die Bundesnetzagentur für deren Durchsetzung zuständig. Darüber hinaus drohen bei Verstößen auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Mitbewerbern oder Verbänden.