Mit dem Hinweis, dass die Ware „auch online“ zu beziehen ist, darf in dieser verkürzten Form nur dann geworben werden, wenn der online geforderte Preis nicht höher ist als derjenige, der im stationären Handel verlangt wird. Der Kaufinteressent darf ohne aufklärenden Hinweis bei „auch online“ davon ausgehen, dass es preislich keinen Unterschied macht, auf welchem Vertriebswege er bestellt (LG Amberg, Urteil vom 09.12.2019, Az. 41 HK O 897/19; siehe dazu die Mitteilung der Wettbewerbszentrale).
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