Amazon hatte auf seiner Plattform einen sog. Dash-Buttons vorgehalten. Es handelte sich um ein mit einem WLAN verbundenes Gerät, durch das ein Kunde ein ständig benutztes Produkt per Knopfdruck nachbestellen kann. Das LG München I hatte dieses „Knopfdruck“-Bestellsystem als nicht gesetzeskonform angesehen, da der Verbraucher vor Absenden seiner Bestellung keine Pflichtinformationen (Fernabsatz, elektronischer Geschäftsverkehr usw.) erhält (Urteil vom 01.03.2018, Az. 12 O 730/17). Das OLG München (Urteil vom 10.01.2019, 29 U 1091/18) hat die Sichtweise der ersten Instanz nunmehr bestätigt. Die Nutzung des Dash-Buttons ist intransparent und damit rechtswidrig. Dieses Verkaufsmodell wird Amazon in Deutschland bzw. in Europa in der bisherigen Weise nicht nutzen können.
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