Die EU-Marktüberwachungsverordnung (MÜ-VO), Verordnung (EU) 2019/1020, tritt zu großen Teilen am 16.07.2021 in Kraft. Sie wurde geschaffen, um angesichts schnellwachsender Bereiche des Onlinehandels und der globalen Lieferketten (z. B. die Direktlieferungen aus China) Produkte auf dem europäischen Markt besser überwachen zu können und entgegenzuwirken, dass Verbraucher durch nicht sichere und anerkannten Standards entsprechende Produkte in Gefahr geraten. Daher werden gerade Fulfillment-Dienstleister in die Pflicht genommen, die Anforderungen an Wirtschaftsakteure erhöht und nicht zuletzt die Befugnisse der Behörden stark erweitert. Im Bereich des Onlinehandels erweitert sich durch die MÜ-VO die Definition des Begriffs „Inverkehrbringen“. Ein Produkt gilt nun dann als in Verkehr gebracht, wenn ein Angebot an einen in der EU ansässigen Endverbraucher innerhalb eines Mitgliedstaats online oder über eine andere Form des Fernabsatzes gerichtet wird. Das muss je nach Einzelfall festgelegt werden. Entscheidend dafür ist, ob das Angebot des Produkts tatsächlich auf den EU-Binnenmarkt ausgerichtet ist, was z.B. aus den möglichen Lieferregionen, den verfügbaren Sprachen oder den Zahlungsarten abgeleitet werden kann.
Darüber hinaus weitet die neue MÜ-VO die Glieder der Lieferkette ebenfalls aus. Diese erfassen nun, wie vorstehend bereits erwähnt, auch die sog. Erfüllungsdienstleister („Fulfilment-Dienstleister“). Diese werden nun wie Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer sowie Händler als verpflichtete Wirtschaftsakteure behandelt und unterliegen der Aufsicht der Marktüberwachungsbehörde. Werden die von der MÜ-VO vorgesehenen Pflichten nicht bereits durch einen anderen Wirtschaftsakteur erfüllt, so ist der Fulfilment-Dienstleister verantwortlich.