Es ging um eine Verfassungsbeschwerde, die vom BVerfG (Beschluss vom 27.11. 2018, Az. 1 BvR 957/189) nicht angenommen wurde. Der an Autismus leidende Beschwerdeführer hatte in einem von ihm beim Landessozialgericht geführten Rechtsstreit verlangt, auf Grund seiner Erkrankung über einen längeren Zeitraum von seinem heimischen Computer aus mit den Verfahrensbeteiligten kommunizieren zu dürfen, statt bei der mündlichen Verhandlung unmittelbar anwesend sein zu müssen. Dies hatte das Landessozialgericht abgelehnt, als Ausgleich jedoch angeboten, die mündliche Verhandlung durch Übersendung des schriftlichen Sachberichts vorab sowie durch Kommunikation im Gerichtssaal mittels Computer an seine Bedürfnisse anzupassen. Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geltend. Das BVerfG sah nach einer Gesamtwürdigung keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung. Die von dem Beschwerdeführer begehrte Ausgestaltung der mündlichen Verhandlung würde sich vielmehr zu den Verfassungsprinzipien in Widerspruch setzen. Die durch eine mündliche Verhandlung geschaffene Transparenz und die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes zur korrekten Ermittlung des Sachverhalts sind rechtsstaatlich unerlässlich. Durch die mögliche Bestellung eines Bevollmächtigten bzw. eines Beistands können sowohl die Rechte des Beschwerdeführers als auch die verfassungsrechtlichen Grundsätze gewahrt und in einen schonenden Ausgleich gebracht werden.
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