Der eBay-Kleinanzeigenmarkt richtet sich eher an ein lokales Publikum und führt häufig zu Verträgen zwischen Privatpersonen. Von der Konzeption her ist er ein Anzeigenportal. In den „Allgemeine Nutzungsbedingungen für eBay Kleinanzeigen“ ist nicht vorgeschrieben, wie ein Vertrag zustande kommt. Somit richtet sich der Vertragsabschluss nach den Regeln des BGB (Angebot und Annahme). Wer als Unternehmer dort auftritt, muss sich als solcher zu erkennen geben und die gesetzlichen Vorschriften beachten (Impressumspflicht, Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften, AGB mit Pflichtangaben, warenspezifische Regelungen für die Werbung, z. B. Kennzeichnungspflichten usw.). Da die Regeln auf dem eBay-Kleinanzeigenmarkt etwas anders sind als bei der großen eBay-Plattform können die für die große Plattform geschaffenen AGB im Kleinanzeigenmarkt nur mit Modifikationen eingesetzt werden. Wer als gewerblicher Anbieter die gesetzlichen Anforderungen nicht beachtet, setzt sich einem Abmahnrisiko aus, wie es auch auf anderen Plattformen besteht.
You may also like
LG Berlin: Irreführendes Immobiliengesuch bei fehlendem Hinweis auf Gewerblichkeit
Eine Maklerin hatte im Immobilienteil einer Tageszeitung eine Kleinanzeige geschaltet, in der u. a. formuliert wurde: „Kardiologe mit...
Kann sich aus einer Widerrufsbelehrung ein vertragliches Widerrufsrecht ergeben?
Im amtlichen Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen...
Strenge Beurteilung der Gewerblichkeit durch den BFH
Neben dem vorgenannten Urteil des FG Münster sind auch weitere Entscheidungen der Finanzgerichte von (Online-)Händlern zu...