Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie bei Fernabsatzverträgen steht Verbrauchern eine Widerrufsrecht zu, § 312g BGB. Ferner treffen den Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie bei Fernabsatzverträgen weitere Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art .246a EGBGB. § 312b Abs. 2 S. 1 BGB bestimmt, was außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind. Geschäftsräume im vorgenannten Sinne sind hiernach unbewegliche Gewerberäume, in denen die Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, sowie bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt.
Das OLG München hatte in einem Urteil vom 15.03.2017, Az. 3 U 3561/16, zu entscheiden, ob ein Messestand auf einer klassischen Verkaufsmesse einen Geschäftsraum im vg. Sinne darstellt. In dem konkreten Fall hatte der Kläger (Verbraucher) auf einem Messestand einen Kaufvertrag über eine Einbauküche abgeschlossen und diesen Vertrag noch an demselben Abend widerrufen. Es kam damit darauf an, ob es sich bei dem Messestand um einen Geschäftsraum i.S.d. § 312b Abs. 2 S. 1 BGB handelte: ist der Messestand ein Geschäftsraum, ist ein Widerruf ausgeschlossen, andernfalls besteht ein Widerrufsrecht.
Das OLG München entschied, dass es sich bei dem Messestand um einen Geschäftsraum gehandelt hat, mit der Folge, dass ein Widerrufsrecht ausgeschlossen war (ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2016, Az. 4 U 217/15; hierüber hatten wir berichtet). Das Gericht erachtete den Umstand für maßgeblich, ob von einer Überrumpelung des Verbrauchers ausgegangen werden konnte oder ob er mit entsprechenden Angeboten auf der Messe hätte rechnen müssen. Von einer Überrumpelungssituation ging das Gericht nicht aus.