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Kann sich aus einer Widerrufsbelehrung ein vertragliches Widerrufsrecht ergeben?

Im amtlichen Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen (Anlage 3 zu Artikel 246b § 2 Absatz 3, Stand: 3. April 2021) kommt das Wort „Verbraucher“ nur am Ende vor:
„(Unterschrift des Verbrauchers), versehen mit der Zahl 8, die sich auf den entsprechenden amtlichen Gestaltungshinweis bezieht. Dieser sieht vor, dass die Zeile „(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers)“ komplett entfallen kann. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.“

Die häufigste Variante ist die Ersetzung durch „Ende der Widerrufsbelehrung“.

In der Beratungspraxis wird als sicherster Weg angesehen, im ersten Satz der Belehrung vorsorglich noch einen begrenzenden Hinweis aufzunehmen, dass die Information nur den Verbraucher betrifft: „Als Verbraucher können Sie Ihre Vertragserklärung …“ (statt „Sie können Ihre Vertragserklärung …“). An Hand einiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen soll untersucht werden, ob der zusätzliche Hinweis wirklich erforderlich ist und ggf. unter welchen Umständen überhaupt die Einräumung eines freiwilligen Widerrufsrechts für Unternehmer mit dem Inhalt bzw. Umfang des gesetzlichen Widerrufsrechts für Verbraucher rechtlich möglich ist.

 

I. Entscheidung des AG Cloppenburg

Das AG Cloppenburg (Urteil vom 02.10.2012, Az. 21 C 193/12) hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen gehabt: Die Klägerin, ein Unternehmen, das Energiesparerzeugnisse vertreibt, hatte beim Beklagten, der als Händler einen Online-Shop betreibt, ein Elektrofahrrad gekauft. Die AGB des Beklagten wurden in den Vertrag einbezogen. Darin befand sich u. a. eine Widerrufsbelehrung mit der Überschrift „Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen, Rücksendung“. Verwendet hatte der Beklagte die zur Zeit des Vertragsabschlusses vorgeschriebene (inzwischen nicht mehr aktuelle) Version der Widerrufsbelehrung, in der auch Paragrafen genannt wurden, aber kein ausdrücklicher Hinweis auf „Verbraucher“ erfolgte:

„2. Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen, Rücksendung

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Ware vor Fristablauf überlassen wird – durch Übersendung der Ware widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger und nicht vor der Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV und § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV und auch nicht bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware.

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Können Sie die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben, müssen Sie uns gegebenenfalls Wertersatz leisten. Bei Überlassung der Ware gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie auch im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Sie können außerdem Wertersatz vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt (Gebrauchsspuren hinterlassen).

Paketversandfähige Ware ist auf unsere Gefahr zurückzusenden.

Nicht paketversandfähige Ware wird bei Ihnen abgeholt.

Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Ware, für uns mit deren Empfang.“

Die Klägerin war mit der gelieferten Ware unzufrieden und erklärte den Widerruf gemäß Ziffer 2 der AGB des Beklagten. Dieser lehnte ab, so dass die Klägerin auf Rückzahlung der geleisteten Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrrads klagte. Das AG Cloppenburg verurteilte den Beklagten mit der Begründung, die Parteien hätten, was auf Grund der Vertragsfreiheit möglich gewesen sei, ein freiwillig eingeräumtes Widerrufsrecht für Unternehmer vereinbart. Der Widerruf sei rechtswirksam.

Schon der Anfang der amtsgerichtlichen Entscheidungsgründe lässt erste Zweifel an der Richtigkeit der Sichtweise aufkommen. Das Gericht bejaht zutreffend den Abschluss eines Kaufvertrages und schließt sodann an:

„Dabei handelte es sich um einen Online-Kauf, so dass ein Fernabsatzvertrag i.S.v. § 312b BGB vereinbart wurde.“

Die Gleichsetzung von Online-Kauf und Fernabsatzvertrag ist falsch, sie widerspricht der gesetzlichen Definition, die sich nunmehr in § 312c Abs. 1 BGB findet:

„Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.“

Die Legaldefinition setzt zwingend einen Unternehmer und einen Verbraucher voraus (B2C-Geschäfte). Verträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern (B2B oder C2C) können keine Fernabsatzverträge sein.

Auch in der folgenden Begründung ist die Dogmatik unpräzise. Es ist von „Auf Grund des wirksamen Widerrufs bzw. Rücktritts“ die Rede. Beide Rechtsinstitute haben aber unterschiedliche Voraussetzungen. Allerdings hat der BGH (dazu unter Ziffer II) in einer früheren Entscheidung, auf die sich das AG Cloppenburg beruft, die Belehrung über ein tatsächlich nicht bestehendes Widerrufsrecht auch als Rücktrittsrecht bezeichnet. Im weiteren Verlauf konzentrierte sich das AG Cloppenburg auf das Verbraucher-Widerrufsrecht als freiwillige Variante für Unternehmer.

Zweifelhaft ist ferner die weitere Begründung des Amtsgerichts, durch die Nennung der fernabsatzrechtlichen Vorschriften sei eine Begrenzung auf den Verbraucher nicht erfolgt:

„Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich eine derartige Beschränkung weder aus dem Kontext noch aus dem Bezug auf die § 312 c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs.1, 2 und 4 BGB-InfoV und § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 3 BGB-InfoV. Denn auf diese Vorschriften wird erst in Rahmen der Belehrung hinsichtlich des Fristenbeginns sowie in Bezug auf die Informationspflichten hingewiesen. Das eigentliche Widerrufsrecht wird aber ohne jeglichen Zusatz oder Hinweis eingeräumt, so dass es auch der Klägerin als Unternehmerin zusteht. Als Teil der AGB’s der Beklagten ist diese Regelung nämlich danach zu beurteilen, welche Bedeutung ihr aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (vgl. BGH, VIII ZR 115/81). Der vom Beklagten angesprochene durchschnittliche Kundenkreis hat aber keine Vorstellung davon, dass gesetzlich lediglich den Verbrauchern ein Widerrufsrecht eingeräumt wird, nicht jedoch Unternehmern. Wird dies in den AGB’s dann nicht klar formuliert, geht dies zulasten des Beklagten, § 305 c Abs. 2 BGB. Darf der Vertragsgegner somit annehmen, er schließe ein Geschäft ab, das er widerrufen kann, so sind die AGB’s so auszulegen, dass dem Kunden ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird (vgl. BGH, VIII ZR 115/81).“

Auch hier ist die Argumentation nicht überzeugend. Soweit das „eigentliche Widerrufsrecht“ erwähnt wird, bleibt unklar, was denn unter einem „uneigentlichen Widerrufsrecht“ zu verstehen sein könnte. Auch wenn sich die im damals geltenden amtlichen Belehrungsmuster enthaltenen fernabsatzrechtlichen Vorschriften nur auf die Fristen bezogen haben sollten, wie das Gericht meint, so hätte doch im Rahmen der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) berücksichtigt werden müssen, dass es sich um Fristen handelte, die nur für Fernabsatzverträge und damit nur für Verbraucher als Kunden gegolten haben. Zudem hat sich das Gericht nicht mit der Frage befasst, ob es sich bei der Wiedergabe einer gesetzlich vorformulierten Information überhaupt um AGB handelt und ob damit eine rechtsgeschäftliche Regelung bezweckt gewesen ist. Dies wird lediglich durch Hinweis auf eine BGH-Entscheidung aus dem Jahre 1982 (dazu nachstehend unter II.) unterstellt, wobei die Unterschiede zum Fall des BGH verkannt werden (dazu nachstehend unter IV.).

 

II. Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1982

Das AG Cloppenburg hat sich – wie vorstehend bereits erwähnt – in seinen Entscheidungsgründen auf eine ältere Entscheidung des BGH (Urteil vom 30.06.1982, Az. VIII ZR 115/81) berufen. In diesem Fall ging es darum, dass eine Außendienstmitarbeiterin einer Porzellanhändlerin eine Verbraucherin aufgesucht und ihr Waren verkauft hatte, die ca. 1 Jahr später geliefert und dann in einer Summe bezahlt werden sollten. In dem von der Unternehmerin gestellten und von der Verbraucherin unterzeichneten Auftragsformular befand sich folgender Text:

„Gemäß den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes wird ein Abzahlungskauf wirksam, wenn er vom Käufer nicht binnen einer Frist von 1 Woche gegenüber der Firma Co… (Klägerin) schriftlich widerrufen wird. Durch meine nachstehende Unterschrift erkenne ich an, daß ich über das Widerrufsrecht belehrt bin.
Käufer ….
Tag/Unterschrift ….“

Ein Abzahlungskauf lag mangels einer Ratenzahlungsvereinbarung nicht vor, so dass das AbzG nicht anwendbar war. Der BGH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass der Text sich nach der gesamten Gestaltung des Vertragsvordruckes als „vorformuliert“ im Sinne des § 1 AGBG (heute § 305 Abs. 1 BGB) darstelle. Damit kämen die Grundsätze der Auslegung von AGB zur Anwendung. Ein „durchschnittlicher oder sogar einfacherer Kunde“ gehe nicht davon aus, dass es sich lediglich um die Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht handelte, das im vorliegenden Fall noch nicht einmal bestehe. Daran ändere auch der in der Information verwendete Begriff „Abzahlungskauf“ nichts. Denn ein solcher Kunde könne die sich daraus ergebenden Rechtswirkungen nicht klar erkennen. Die Bestimmungen des AbzG seien ihm in der Regel nicht hinreichend bekannt. Wegen der konkreten Umstände – Herausschieben des Lieferungstermins um ca. 1 Jahr – hätte der Kunde z. B. durchaus auch annehmen können, das AbzG gelte, weil er in dieser Zeit Gelegenheit gehabt hat, den bei Übergabe der Ware fälligen Kaufpreis anzusparen. Die Klägerin hatte die Formulierungen in ihrer Widerrufsinformation ersichtlich auf Bargeschäfte angepasst. Angaben zum Teilzahlungspreis, zur Anzahl und Fälligkeit von Teilzahlungen oder zum effektiven Jahreszins hatte sie weggelassen und nicht etwa dazu Leerzeilen oder Textstreichungen vorgenommen. Auch deshalb konnte die Beklagte nach  Auffassung des BGH nicht erkennen, dass die Belehrung für andere Fallgestaltungen (mit Ratenzahlung) gedacht war. Nach der Unklarheitenregelung (§ 305 Abs. 2 BGB) gingen Zweifel zu Lasten der Verkäuferin. Darf der Kunde annehmen, er schließe ein widerrufliches Geschäft ab, so sei der Hinweis dahingehend auszulegen, dass dem Kunden ein Rücktrittsrecht eingeräumt werde.

 

III. Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2021

Im Jahre 2021 hatte der VIII. Zivilsenat des BGH (Urteil vom 24.02.2021, Az. VIII ZR 36/20) Gelegenheit, sich ein weiteres Mal mit der Frage zu befassen, welche Bedeutung ein gesetzlicher Belehrungstext hat, falls dieser für einen Vertrag benutzt wird, bei dem das gesetzliche Recht gar nicht besteht. Dem lag folgender Fall zugrunde:

1. Sachverhalt und Prozessverlauf
Ein Leasingnehmer (Kläger) hatte als Verbraucher mit der Leasinggeberin (Beklagte) im Jahr 2015 einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug mit Kilometerabrechnung (so genannter Kilometerleasingvertrag) abgeschlossen. Der über 4 Jahre laufende Vertrag sah eine Leasingsonderzahlung sowie 48 monatliche Raten vor. Zum Vertragsende waren Mehr- bzw. Minderkilometer abzurechnen, je nachdem, ob der vereinbarte Kilometer-Endstand von 60.000 km über- oder unterschritten wird. Der Vertragsurkunde beigefügt waren die AGB der Beklagten sowie eine Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite. Ferner enthielt die Vertragsurkunde eine Widerrufsinformation.

Aufgrund eines im März 2018 erklärten Widerrufs verlangte der Kläger Rückerstattung sämtlicher erbrachter Leasingzahlungen. Das LG Stuttgart hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers vor dem OLG Stuttgart war erfolglos geblieben. Der BGH hat die Revision des Klägers sodann zurückgewiesen und ebenfalls ein Widerrufsrecht des Klägers verneint.

2. Aus rechtlichen Gründen kein Widerrufsrecht

Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erfüllt nach der Auffassung des BGH und der Auffassungen der Vorinstanzen nicht die Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB (sowohl in der bei Vertragsschluss als auch in der heute noch geltenden Fassung), weil er weder eine Erwerbspflicht des Leasingnehmers oder ein Andienungsrecht des Leasinggebers noch eine Restwertgarantie des Leasingnehmers vorsieht. Ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers ergebe sich bei einem Kilometerleasingvertrag auch nicht aus § 506 Abs. 1 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Ein Rückgriff auf diese Bestimmung als Auffangtatbestand komme nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB regele im Wege einer abschließenden Aufzählung, dass bei entgeltlichen Nutzungsverträgen nur in den genannten Fällen eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe vorliegt, bei der gemäß § 506 Abs. 1 BGB (in der geltenden Fassung) ein Recht des Leasingnehmers zum Widerruf des Leasingvertrags nach den Vorschriften des Verbraucherkreditrechts (§§ 495, 355 BGB) besteht. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Analogie scheide auch ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers in entsprechender Anwendung des – die Fälle einer Restwertgarantie regelnden – Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB aus. Dem gesetzgeberischen Konzept hafte weder eine planwidrige Regelungslücke an, noch treffe die vom Gesetzgeber bei der Schaffung der genannten Bestimmung vorgenommene Interessenbewertung auf Kilometerleasingverträge zu. Der Abschluss eines Kilometerleasingvertrags stelle auch kein Umgehungsgeschäft nach § 511 Satz 2 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung (heute § 512 BGB) dar, das zur Anwendung des § 506 Abs. 1 BGB und damit zu einem Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß §§ 495, 355 BGB führte. Denn der Umstand, dass ein bestimmter – und zudem seit langem etablierter – Vertragstyp gewählt wird, der nach dem gesetzgeberischen Regelungskonzept gerade nicht von der Verbraucherschutznorm des § 506 BGB erfasst ist, begründe keine Umgehung dieser Regelung.

3. Auslegung im Hinblick auf ein vertragliches Widerrufsrecht

Somit war die Situation zu beurteilen, dass die Beklagte dem Kläger eine „Widerrufsinformation“ erteilt hatte, woraus sich die Frage ableitet, ob darin ggf. ein Angebot auf Einräumung eines (von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängigen) vertraglichen Widerrufsrechts zu sehen ist. Auch insofern hat der BGH die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, dass die Beklagte im konkreten Fall kein Angebot auf Gewährung eines vorbehaltslosen vertraglichen Widerrufsrechts unterbreitet hat. Der BGH hat dies wie Folgt begründet:

Der Vertragspassus sei nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben zu beurteilen. Bereits die Bezeichnung „Widerrufsinformation“ deute darauf hin, dass lediglich eine Information zum gesetzlichen Widerrufsrecht und dessen Folgen, nicht hingegen eine rechtsgeschäftliche Erklärung im Sinne der §§ 305 ff. BGB gemeint war. Widerrufsbelehrungen stellten somit nicht in jedem Falle Allgemeine Geschäftsbedingungen dar (zur Frage einer abweichenden Ansicht des III. Zivilsenats des BGH siehe unter II 4). Im Belehrungstext der Beklagten war betreffend den Bestand des Rechts auf den Lauf der Widerrufsfrist hingewiesen worden. Ferner enthielt die Belehrung den Hinweis, dass damit „die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ erfüllt werden sollen. Auch das deute darauf hin, dass lediglich eine gesetzliche Vorgabe umgesetzt, aber kein über die Information hinausgehendes Angebot abgegeben werden sollte.

Hilfsweise führte der BGH dann noch Folgendes aus: Sollte der „Widerrufsinformation“ doch ein rechtsgeschäftlicher Erklärungsinhalt zu entnehmen sein, diese also eine AGB-Regelung darstellen, so erschöpfe sich der Inhalt aber darin, dass dem Kunden ein gesetzlich vorgesehenes Widerrufsrecht entsprechend den hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen zusteht. Ergebe die Gesetzesanwendung, dass die Voraussetzungen für das gesetzliche Widerrufsrecht nicht erfüllt sind, so habe der durchschnittliche Kunde bei objektiver Auslegung keine Erwartung, dass ihm das Widerrufsrecht darüber hinaus dann voraussetzungslos gewährt werde.

4. Abgrenzung zu weiteren BGH-Entscheidungen

Der BGH hat sich sodann noch mit dem Urteil des III. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 08.11.2018, Az. III ZR 628/16) befasst, der in dem von ihm entschiedenen Fall davon ausgegangen war, dass im Zweifel die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB Anwendung findet. Würde man generell davon ausgehen, dass ein gesetzlich vorgeschriebener Belehrungstext als AGB anzusehen ist, dann käme grundsätzlich die Unklarheitenregelung des § 305 Abs. 2 BGB – zu Lasten des Verwenders – zur Anwendung, womit dann im Zweifel von einem rechtsgeschäftlichen Inhalt der Information auszugehen sei.

Der VIII. Zivilsenat musste diese Rechtsfrage und damit auch die Frage einer etwaigen Abweichung von der Rechtsprechung des III. Zivilsenats aber nicht abschließend klären und konnte sie dahingestellt sein lassen. Denn die Unklarheitenregelung ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z. B. Urteil vom 10.06.2020, Az. VIII ZR 289/19; Urteil vom 10.09.2019, Az. XI ZR 7/19) nur dann zugrunde zu legen, wenn es nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Restzweifel gibt und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar wären, wobei solche, die nur theoretisch denkbar, aber praktisch gesehen fernliegend sind, außer Betracht zu bleiben haben. Nach diesen Grundsätzen kam der VIII. Zivilsenat in seinem Fall zu einem eindeutigen – und nicht mehrdeutigen – Auslegungsergebnis.

Im Übrigen hatte der III. Zivilsenat (in seinem Urteil vom 08.11.2018, Az. III ZR 628/16) auch darauf hingewiesen, dass es sich um einen – betreffend eine Beitrittserklärung zu einer Kapitalanlegergesellschaft – besonders gelagerten Fall gehandelt habe und keine generelle Aussage zu § 305 Abs. 2 BGB gemacht werden sollte. Im Falle der Entscheidung des III. Zivilsenats hatte – anders als in anderen vom BGH entschiedenen Fällen – der Hinweis gefehlt, dass das Recht zum Widerruf nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen bestehen sollte (Urteil vom 08.11.2018, Az. III ZR 628/16, Rn. 19). Die dort streitige Widerrufsinformation lautet:

„Meine Beitrittserklärung als atypisch stiller Gesellschafter der A-AG kann ich innerhalb einer Frist von zwei Wochen widerrufen. Diese Widerrufsfrist beginnt am Tag, der auf das Datum der von mir unterschriebenen Bestätigung über den Erhalt dieser Belehrung folgt.“

Zum selben Ergebnis wie der VIII. Zivilsenat kam – ebenfalls in einer Kapitalanleger-Streitigkeit – der XI. Zivilsenat des BGH (Beschluss vom 26.03.2019, Az. XI ZR 372/18):

„Im Übrigen folgt der Senat der Auffassung des III. Zivilsenats, der auch insoweit nicht nach §132 Abs.3 Satz1 GVG angefragt hat (dazu wiederum Kräft, NJW 2019, 358, 359), nicht, aus der Unklarheitenregel des  §305c BGB folge, vorformulierte Widerrufsbelehrungen müssten in Fällen, in denen ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht bestehe, zulasten des Verwenders im Sinne der Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts interpretiert werden (BGH, Urteil vom 8. November 2018 –III ZR 628/16, WM 2018, 2317 Rn. 19). Wie der Senat bereits im Jahr 2011 dargelegt hat, hätte dies zur Folge, dass es auf die Voraussetzungen des gesetzlichen Widerrufsrechts nicht mehr ankäme und die das gesetzliche Widerrufsrecht betreffenden Vorschriften letztlich leerliefen (Senatsurteil vom 6. Dezember 2011 –XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 17). Dies ist mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen des Widerrufsrechts, die an bestimmte tatbestandliche Merkmale anknüpfen, nicht vertretbar. Eine Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist daher aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden beider gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 43 und vom 23. Januar 2018 –XI ZR 359/16, WM 2018, 664 Rn. 20 sowie – XI ZR 397/16, juris Rn.14).

In weiteren Fällen (vor der Entscheidung des VIII. Zivilsenats), in denen es um Widerrufsbelehrungen zu Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung ging, hatten bereits das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 03.06.2020, Az. 17 U 813/19), das LG Essen (Urteil vom 28.05.2020, Az. 6 O 34/20) sowie das LG Darmstadt (Urteil vom 07.06.2019, Az. 3 O 426/18; juris Rn. 67 f.) ein vertragliches Widerrufsrecht verneint, und zwar unter Berufung auf die Entscheidung des XI. Zivilsenats.

 

IV. Fazit

Die Entscheidung des AG Cloppenburg ist jedenfalls aus heutiger Sicht nicht mehr mit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung, insbesondere nicht mit den vorstehend erwähnten Entscheidungen des BGH, in Einklang zu bringen.

Hinzu kommt, dass es im Falle des AG Cloppenburg um ein voraussetzungsloses Widerrufsrecht ging, dass ein Unternehmer (in allen anderen erwähnten Fällen ging es um Verbraucher) für sich beansprucht hatte. Bei einem Unternehmer ist aber das Wissen vorauszusetzen, dass gesetzlich vorgeschriebene fernabsatzrechtliche Belehrungen für Verbraucher gelten. Schließlich muss sich ein Unternehmer damit im Tagesgeschäft befassen, wenn er Fernabsatzgeschäfte tätigt. Selbst wenn er dies nicht beabsichtigt, haben ihm die Vorschriften geläufig zu sein, da er seine Vertriebsstruktur so einrichten muss, dass er sowohl Fernabsatzverträge als auch Verträge außerhalb seiner Geschäftsräume sicher ausschließen kann (um seiner jeweiligen gesetzlichen Belehrungspflicht zu entgehen). Vom Empfängerhorizont her erscheint daher ein Auslegungsergebnis, wonach ein Unternehmer davon ausgeht, für ihn würden Verbrauchervorschriften freiwillig gelten, im Regelfalle ziemlich abwegig.

Mit dem BGH ist davon auszugehen, dass Widerrufsbelehrungen, die einen Hinweis auf die Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten enthalten, schon gar keine AGB sind, also keinen rechtsgeschäftlichen Inhalt haben.

Anders kann es sein, wenn ein Unternehmer an dem gesetzlichen Belehrungstext „herumgebastelt“ und ihn individualisiert hat. Somit erscheint es auch nicht als Widerspruch, dass der BGH in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1981 die Belehrung zum AbzG als AGB angesehen hat. Denn hier wurden die für ein Abzahlungsgeschäft typischen Kern-Informationen weggelassen (Ratenzahlung, Fälligkeit von Raten, effektiver Jahreszins) und letztendlich wurde die verkürzte Widerrufsinformation in verwirrender Weise mit einem Barzahlungskauf in Zusammenhang gebracht. Das AG Cloppenburg hat auch insofern nicht die Unterschiede seines Falles mit dem von ihm zitierten BGH-Fall zum AbzG erkannt. Denn im Falle des AG Cloppenburg wurde der Text entsprechend dem damaligen gesetzlichen Muster verwendet und eben nicht individualisiert.

Wer einem Unternehmer ein Widerrufsrecht im Umfang dessen, was dem Verbraucher zusteht, freiwillig gewähren möchte, muss insofern in seinen AGB deutlich machen, dass er ein Recht des Kunden begründen will und sollte die Voraussetzungen nennen. Der Verweis auf die Verbrauchervorschriften ist nicht ausreichend, wie sich aus der Entscheidung des VIII. Zivilsenats ergibt, der in seiner Hilfsargumentation ausgeführt hat, dass der Unternehmer eben kein Recht hat, wenn eine Widerrufsinformation nur an Hand der gesetzlichen Vorschriften gemessen wird (die nur für Verbraucher gelten).

Bei Formulierung eines freiwilligen Widerrufsrechts über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus ist es erforderlich, konkret und transparent zu formulieren (Art des Rechts, Voraussetzungen und Rechtsfolgen). Soweit einem Unternehmer ein solches Recht eingeräumt wird, kann es zweckmäßig sein, dieses in Abgrenzung zum gesetzlichen Verbraucher-Widerrufsrecht als Rücktrittsrecht zu bezeichnen.

 

Dr. Harald Schneider
RA + FA IT-Recht