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LG Hannover: Abtretung von Forderungen wegen Kartellschadenersatzes an Inkassounternehmen ist unwirksam

Wieder einmal ist ein Inkassounternehmen, das sich Forderungen hat abtreten lassen, daran gescheitert, dass die Grenzen der Inkassoerlaubnis überschritten wurden, was die Unwirksamkeit der Abtretung zur Konsequenz hat. Zu der Thematik hatte der BGH (Urteil vom 27.11.2019, Az. VIII ZR 285/18 – Lexfox, weniger-miete.de) Grundsätze aufgestellt, wonach aber jeweils im Einzelfall bewertet werden muss, ob die Grenzen der Inkassoerlaubnis noch eingehalten worden sind. In dem betreffenden Fall des LG Hannover (Urteil vom 01.02.2021, Az. 18 O 34/17) hatte sich die Klägerin, eine luxemburgische AG, eingetragen im Rechtsdienstleistungsregister, vor der Klageerhebung von insgesamt 63 Zedenten Kartellschadenersatzansprüche wegen rechtswidriger Absprachen von Zuckerproduzenten und dadurch bewirkter überhöhter Zuckerpreise abtreten lassen.

Das LG Hannover sah den Abtretungsvertrag nach § 134 BGB iVm § 3 RDG als unwirksam an, was sich auch auf den dinglichen Vertrag der Abtretung selbst erstrecke (so auch BGH, Urteil vom 30.10.2012, Az. XI ZR 324/11, Rn. 34). Der Abschluss von Abtretungsverträgen sei als außergerichtliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1, § 3 RDG zu bewerten. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Abtretungsvereinbarung der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen dient (so auch BGH, Urteil vom 26.06.2013, Az IV ZR 39/10, Rn. 42; OLG Stuttgart, Urteil vom 17.05.2016, Az. 12 U 186/15). Im Übrigen sei es Aufgabe der Klägerin gewesen, die Forderungen mit kartellrechtlichem Sachverhalt dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen und gegen die Beklagten, zunächst auch außergerichtlich, geltend zu machen.

Nach den Umständen des Falles lag eine fremde (und keine eigene) Forderung vor. Denn die Klägerin selbst hatte eingeräumt, dass sie nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Forderungsrealisierung übernommen hat. Ein Kaufpreis war bislang auch noch nicht gezahlt worden. Zum Innenverhältnis der Klägerin mit ihren Zedenten hatte die Klägerin nicht weiter vorgetragen.

Der Klägerin kam auch nicht zugute, dass sie eine Anwaltskanzlei beratend und zur (außergerichtlichen) Forderungsdurchsetzung hinzugezogen hatte. Die Anwaltskanzlei wurde dadurch nicht Vertragspartner der Zedenten. Nach außen hin trafen die Vertragserfüllungspflichten weiterhin die Klägerin. Die Befugnis zur Rechtsdienstleistung (Rechtsberatung) wird nicht durch Hinzuziehung eines Anwalts, sondern durch eine ordnungsgemäße Registrierung (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG) erworben  (vgl. auch BGH, Urteil vom 29.07.2009, Az. I ZR 166/06, Rn. 23 m.w.Nachw.; OLG Stuttgart, Urteil vom 17.05.2016, Az. 12 U 186/15). Auf die unmittelbare Vertragsbeziehung kommt es an. Für einen Vertrag der Klägerin mit ihren Anwälten mit Wirkung zugunsten Dritter (der Zedenten) fehlten jedenfalls konkrete Regelungen. Ob eine solche Konstruktion einer Drittwirkung des Anwaltsvertrages überhaupt möglich ist, ließ das Gericht offen.

Die Klägerin durfte die Zedenten grundsätzlich beraten, da dies zur Bewertung der Durchsetzbarkeit einer Forderung gehört. Allerdings gilt das nicht grenzenlos. Falls – wie im vorliegenden Fall – bei realistischer Beurteilung die Tätigkeit auf eine gerichtliche Durchsetzung ausgerichtet ist, liege auch bei liberaler Auslegung des RDG keine Inkassodienstleistung mehr vor. Die Entscheidung ergebe sich aus den Ansätzen des BGH (Urteil weniger-miete.de). Im Grenzbereich von außergerichtlich / gerichtlich sei im konkreten Fall zu Lasten der Klägerin zu werten.

Mit dem Leitbild der Inkassodienstleistung nicht mehr vereinbar sei ferner der Umstand, dass bei einem Kartellschadenersatzfall die „typischerweise vorhandenen Rechtskenntnisse“ nicht mehr ausreichen, da komplexe Rechtsfragen aus einer Spezialmaterie zu beurteilen sind. Hierbei sei aber keine Beurteilung im Einzelfall, sondern eine typisierende Beurteilung erforderlich. Ob eine bestimmte Person der Klägerin solche Kenntnisse gehabt hat, sei unerheblich, da Sachbearbeiter wechseln können. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, wie der Nachweis dieser besonderen Sachkunde transparent werden soll. Es gehe insoweit um Rechtssicherheit allgemein in der Inkassobranche zum Umfang der Inkassogenehmigung. Das entspräche auch dem § 11 Abs. 1 RDG, der das Kartellrecht nicht als Stoff des Sachkundenachweises erwähne. Die dortige Aufzählung des Prüfungsstoffes sei zwar nicht abschließend, aber Kartellrecht gehöre nicht zu den „klassischen“ Inkasso-Rechtsgebieten. Auch hier gelte, dass ein Inkassounternehmen die Kenntnisse selbst erworben haben muss und diese nicht durch einen als Dienstleister beauftragten Rechtsanwalt „beigesteuert“ werden können. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Entscheidung des BGH zu dem Modell von Lexfox, weniger-miete.de (siehe auch BGH, Urteil vom 08.04.2020, Az. VIII ZR 130/19 – Lexfox II – sowie Urteil vom 06.05.2020, Az. VIII ZR 120/19 – Lexfox III). Der vorliegende Fall unterscheide sich auch von denjenigen der Lexfox-Entscheidungen. Dort hatte der BGH darauf hingewiesen, dass das Wohnraummietrecht als Teil des Rechts der Schuldverhältnisse von der Sachkundeprüfung für Inkassounternehmen erfasst wird. Das ist beim Kartellschadenersatzrecht nicht der Fall. Diese Rechtsmaterie könne auch nicht als Teil des allgemeinen Deliktsrechts eingeordnet werden, da § 33 GEW lex specialis zu § 823 Abs. 2 BGB sei.

Hinzu komme, dass im konkreten Fall die Forderungen in der Summe eine dreistellige Millionensumme erreichen, so dass auch insofern eine hohe Rechtsqualität und Sorgfalt erforderlich sei.

Eine erlaubte Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 RDG verneinte das LG Hannover, da Inhalt und Umfang dieses Falles eine volljuristische Tätigkeit erfordern. Die hohe Intensität der Prüfungen stehe einer Bewertung als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild eines Inkassounternehmens entgegen.

Die Überschreitung der Inkassoerlaubnis ist nach Ansicht des LG Hannover auch nicht geringfügig, so dass das Ergebnis auch unter Berücksichtigung der Liberalisierungstendenzen und der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Ordnung geht.

Das LG Hannover ging ferner noch auf den Referentenentwurf des BMJV eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt ein. Dazu liegt inzwischen ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 17.03.2021 vor (die Stellungnahme des Bundesrates ist erfolgt, die Gegenstellungnahme der Bundesregierung befindet sich auf S. 61 ff. des Gesetzesentwurfs vom 17.03.2021). Es ist damit zu rechnen, dass dieses Gesetz gegen Mitte des Jahres 2021 in Kraft treten wird. U. a. wird damit eine genauere Überprüfung der Tätigkeiten eines Inkassounternehmens im Rahmen der Neuregistrierung sowie eine entsprechende „Nachlizensierung“ von bereits registrierten Inkassounternehmen eingeführt. Die Aufsichtsbehörde will so – auch zur Absicherung der Projekte der Inkassounternehmen und zwecks Steigerung der „Qualitätskontrolle“  –  künftig besser beurteilen können, ob die Sachkunde für spezielle Segmente des Inkassobereichs ausreicht. Im Prinzip wird nun zusätzlich zu den bisherigen Optionen, dass entweder ein Sachkundelehrgang-Absolvent oder ein Volljurist Inhaber (Einzelunternehmen) oder qualifizierte Person (§ 12 Abs. 4 S 1 RDG ) ist, eine dritte Variante dazwischen eingeführt, nämlich der Sachkunde-Absolvent, der sich wegen einer speziellen Ausrichtung eines Inkassounternehmens fortbilden und dies nachweisen muss. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs wird der Volljurist als „Allrounder“ angesehen. Allerdings ergeben sich aus der Gesetzesbegründung auch Hinweise darauf, dass der Begriff der Inkassodienstleistung nicht abschließend beurteilt werden kann und die dynamische Fortentwicklung der Rechtsprechung überlassen bleibt (ergänzungsbedürftige Lücken). Die Gerichte und Aufsichtsbehörden werden dann auch die demnächst in Kraft tretenden neuen Vorschriften zur Qualitätskontrolle von Inkassodienstleistungen weiter konturieren müssen. Interessant wird sicherlich auch die Frage, ob der Volljurist auch (noch) als „Allrounder“ angesehen wird, wenn es um ausländisches Recht geht. Das LG Braunschweig (Urteil vom 30.04.2020, Az. 11 O 3092/19) hatte die Beurteilung von Fragen nach Schweizer Recht („Dieselskandal“) als Überschreitung der Inkassoerlaubnis angesehen, allerdings ohne Bezug zur bevorstehenden Gesetzesänderung. In der Stellungnahme des Bundesrates sind neben dem Kartellrecht noch weitere spezielle Rechtsgebiete erwähnt, in denen die Erbringung von Inkassodienstleistungen ausgeschlossen werden soll: Anfechtungsklagen nach § 246 AktG, das Recht der verbundenen Unternehmen nach §§ 291-393 AktG und Naturschutzrecht. Die Bundesregierung hat eine Aufnahme einer Rechtsgebiete-Liste in das RDG abgelehnt. Zum einen fehle es hierfür an geeigneten Kriterien für eine solche Einordnung bestimmter Rechtsmaterien und zum anderen komme es für die Schwierigkeit eines Falles nicht nur auf die Rechtsmaterie, sondern auch auf den konkreten Lebenssachverhalt an (Gegen-Stellungnahme der Bundesregierung, S. 67). Ferner merkte das LG Hannover noch an, es stehe der Schutz der Verbraucher bei der kommenden Gesetzesänderung im Vordergrund. Letztendlich sei der vorliegende Fall mit Kartellrechtsbezug in der Gesamtheit seiner Umstände so zu bewerten, dass er aus dem klassischen Bereich der Inkassodienstleistungen und der zulässigen Legal-Tech-Modelle herausfalle.

Weiterhin untermauerte das LG Hannover sein Ergebnis noch damit, dass sich die Nichtigkeit der Abtretung auch aus § 134 BGB iVm § 4 RDG ergebe. Danach dürfen Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Die Bündelung der Forderungen mehrerer Auftraggeber sei noch nicht problematisch, auch wenn die Fälle ggf. unterschiedliche Erfolgsaussichten haben mögen. Denn grundsätzlich beeinflussen sich gleichgelagerte Verfahren bei gleichartiger Argumentation nicht wechselseitig. Der Interessenkonflikt ergäbe sich allerdings bei den hier bekannten Abtretungsfällen daraus, dass Forderungen von Zedenten geltend gemacht werden, die auf unterschiedlichen Marktstufen stehen. Damit stellt sich grundsätzlich die Frage einer möglichen Schadensabwälzung. Der Sachvortrag bei direkten und indirekten Abnehmern stehe zwangsläufig und unauflösbar in einem Widerspruch. Abgesehen davon, dass die Vorschrift des § 134 BGB grundsätzlich nicht dispositiv ist, stellte das Gericht auch fest, dass die Zedenten über den Interessenkonflikt nicht aufgeklärt wurden und auch kein Einverständnis mit einer diesbezüglichen Risikosituation vorliegt.

Das LG Hannover hatte zuvor bereits (Urteil vom 04.05.2020, 18 O 50/16) eine Entscheidung in einem ähnlichen Fall getroffen. Auch da ging es um Schadenersatzansprüche wegen des Zuckerkartells und vom Gericht als unwirksam (§§ 134 BGB iVm 3 RDG) befundene Abtretungen (zwischen der Klägerin Kaufland Stiftung und deren einzelnen Vertriebsgesellschaften).

Dr. Harald Schneider
RA + FA IT-Recht