Das BVerfG (Beschluss vom 18.02.2019, Az. 1 BvR 2556/17) hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses in Filesharing-Fällen ggf. auch das Familienmitglied benennen muss, das den Anschluss genutzt hat, über den eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Es stellt keine Verletzung des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) dar, wenn ein Gericht als Obliegenheit von den Eltern verlangt, die Umstände der Verletzungshandlung aufzuklären, um die Vermutung für ihre Täterschaft als Anschlussinhaber zu entkräften. Das gilt auch dann, wenn Kinder die Verletzungshandlung begangen und die Eltern davon Kenntnis erlangt haben. Die Rechteinhaber können sich auf Art. 14 GG (Schutz des Eigentums) berufen, dem bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen ein erhebliches Gewicht zukommt.
You may also like
Sonderkonditionen bei der TÜV-Zertifizierung „Geprüftes Inkasso“
Vertrauen und Sicherheit bei der Entscheidung, seine Forderung durch einen externen Dienstleister einziehen zu lassen, werden bei der...
OLG Frankfurt: Wann darf mit „Manufaktur“ geworben werden?
Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 29.06.2021, Az. 6 U 46/20) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen ein...
LG Kiel: Unrechtmäßiger Ordnungsgeldbeschluss der Einigungsstelle bei der IHK
Ein Beschluss des LG Kiel (vom 02.02.2021, Az. 15 HKT 1/20) sowie ein damit im Zusammenhang stehendes Urteil (vom 08.01.2021, Az. 14 HKO...