Nach Art. 5 Abs. 1 EU-TextilkennzeichnungsVO darf für die Beschreibung der Faserzusammensetzung auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen nur die Textilfaserbezeichnung nach Anhang I zur EU-TextilkennzeichnungsVO („Liste der Bezeichnungen von Textilfasern“) verwendet werden. In diesem Anhang I, Tabelle 2, Nr. 43, zur EU-TextilkennzeichnungsVO ist der Begriff „Elasthan“ aufgeführt. Ein synonymer Begriff ist der Begriff „Spandex“. Daher ist die Verwendung des – nicht im Anhang I aufgeführten – Begriffs „Spandex“ unzulässig. Dies hatte das OLG Hamm (Beschluss vom 20.02.2014, Az. 4 W 19/14) damals entschieden und die Verwendung von „Spandex“ untersagt. In einem von dem LG Münster (Beschluss vom 06.05.2020, Az. 22 O 31/20) entschiedenen Sachverhalt hatte ein Unternehmen die nach Anhang I zur EU-TextilkennzeichnungsVO – grundsätzlich – unzulässige Verwendung „Spandex“ benutzt. Bei dem von ihm beworbenen Produkt handelte es sich jedoch nach seinen Angaben um ein gebrauchtes Produkt. Nach Art. 17 Abs. 2, Unterabsatz 1 EU-TextilkennzeichnungsVO ist die Angabe der Bezeichnung von Textilfasern der in Anhang V aufgeführten Textilerzeugnisse nicht vorgeschrieben. Nach Anhang V Nr. 13 sind bei „gebrauchten, konfektionierten Textilerzeugnissen, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind“, keine Etikettierungen oder Kennzeichnungen vorgeschrieben. Der betroffene Händler musste damit die von ihm angebotenen Produkte nicht mit einer Textilfaserbezeichnung versehen. Aufgrund dessen konnte ihm die Verwendung der – grundsätzlich unzulässigen – Angabe „Spandex“ in diesem Fall nicht untersagt werden. Das LG Münster musste daher die von vom OLG Hamm im Jahre 2014 aufgegriffene Rechtsfrage nicht erneut entscheiden.
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