Gesetzgebung

Zur Frage der Grundpreisangabepflicht bei Antirutschmatten und Matratzenauflagen

Die Frage, bei welchen Waren die Pflicht zur Angabe des Grundpreises besteht, ist nicht immer einfach und eindeutig zu beantworten. Nachfolgend gehen wir auf zwei Warengruppen (Antirutschmatten und Matratzenauflagen) ein.

a) Antirutschmatten

Hier kommen drei Mengeneinheiten in Frage, je nachdem, wie die Artikel gefertigt sind und präsentiert werden: Länge, Fläche, Stück. Die Grundpreiseinheiten Länge bzw. Fläche werden relevant für Matten, die auf der Rolle angeboten werden. Der Stückpreis käme für ggf. für speziellere Matten, z.B. magnetische Antirutschmatten oder Teppichunterlagen mit fester Größe, in Frage.

Die amtliche Begründung zur PAngV nennt als Beispiele für eine nicht erforderliche Grundpreisangabe (Stückware) bezüglich Fläche (Länge x Breite) Handtücher und Bettwäsche, bezüglich Länge Reißverschlüsse und Gürtel. Auch Waschlappen (Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl. 2016, S 14, Rn. 173) (Gloy/Loschelder/Danckwerts, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 5. Aufl. 2019, § 75 Rn. 29) werden stückweise angeboten. Bei lose verkauften Badetüchern hingegen soll nach der Kommentierung von Fezer/Büscher/Obergfell (UWG, 3. Aufl. 2016, S 14, Rn. 182) der Grundpreis nach Fläche anzugeben sein. Nach anderer Ansicht und entsprechend häufiger Praxis der Gestaltung von Warenpräsentationen werden diese als Stückwaren gehandelt. Hierzu sind keine Gerichtsentscheidungen bekannt. Für flächige Textilwaren wie z. B. Teppichböden auf der Rolle, Unkrautvlies auf der Rolle ist die Grundpreis-Mengeneinheit für Fläche zutreffend (LG Darmstadt, Beschluss vom 14.12.2020, Az. 12 O 98/20). Bei Stoffbahnen, Gardinen u. ä., die nach Meter abgemessen präsentiert werden (sog. Meterware) geht der BGH (Beschluss vom 14.11.1980, Az. I ZR 23/79 – Kilopreise; so auch Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl. 2016, S 14, Rn. 182) davon aus, dass diese Waren nach der Verkehrsauffassung nach Länge anzugeben sind.

Gerichtsentscheidungen speziell zu Antirutschmatten sind nicht bekannt. Orientiert man sich an den vorstehend genannten Beispielen aus dem Textilbereich, so kann die Empfehlung abgegeben werden, möglichst alle Antirutschmatten mit dem nach  Fläche berechneten Grundpreis zu bewerben bzw. anzubieten. Dass sich eine Verkehrsanschauung für sog. Meterware gebildet hat, ist nicht ersichtlich. Die Angabe des Stückpreises erscheint nur dann vertretbar, wenn die Antirutschmatten an den Rändern bzw. an einem Rand mit zusätzlichen Teilen, z. B. Ösen, Magneten, andere stoffliche Verbindungen versehen sind, so dass nach der Verkehrsauffassung die Flächenangabe als hauptsächliches Kriterium für die Kaufentscheidung zurücktreten kann. Grundsätzlich erscheint daher die Angabe des Grundpreises nach Fläche der sicherste Weg zu sein.

b) Matratzenauflagen

Bei Matratzenauflagen dürfte die Fläche als Vergleichskriterium (mit vergleichbaren Artikeln abweichender Fläche) für die Kaufentscheidung in der Regel zweitrangig sein, da die Auflagen „passend“ ausgesucht werden. Die Funktionalität bestimmt die Kaufentscheidung. Insofern kann der Vergleich zu Handtüchern, Bettwäsche oder Waschlappen gezogen werden, für die nach der Verkehrsanschauung die Stückzahl maßgeblich sein soll. Die Argumentation, wie sie z. B. bei Ladungsnetzen, möglich ist, die für dasselbe Fahrzeug / denselben Anhänger größer oder kleiner gewählt werden können, da eine hohe oder niedrige Beladung denkbar ist, passt für Matratzenauflagen nicht. Dass hier die Wahl zwischen „passend“ bzw. „die Matratze überlappend“ gewählt wird, ist nicht ersichtlich. Nach der Verkehrsauffassung werden die Auflagen mit Maßen genau passend zu einer Matratze ausgewählt. Insofern ist hier keine Grundpreisangabe geschuldet, die Angabe der Stückzahl möglich.