In den letzten Wochen war eine verstärkte Abmahntätigkeit von Mandanten des RA Sandhage aus Berlin zu beobachten. Schwerpunktmäßig mahnt er für seine Mandanten die fehlende Klickbarkeit des Links zur OS Plattform ab (Verpflichtung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung). Damit befasst sich diese Kanzlei schon seit einiger Zeit. Jetzt vor Weihnachten ist eine Zunahme der Aktivitäten festzustellen. Davon waren auch in letzter Zeit wieder einige Mitglieder unseres Verbandes betroffen, obwohl wir in zahlreichen monatlich per E-Mail an die Mitglieder (soweit diese nicht dem Empfang widersprochen haben) versendeten Informationsdiensten immer wieder darauf hingewiesen hatten, dass insofern Abmahngefahr droht. Es kann daher nur dringend geraten werden, in allen Webshops bzw. auf den genutzten Verkaufsplattformen, über die Online-Verträge geschlossen werden, regelmäßig zu überprüfen, ob der Link zur OS Plattform als Hyperlink funktioniert. Darüber hinaus muss auch die E-Mail-Adresse angegeben werden.
You may also like
BGH: Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der sog. Warnwetter-App des DWD
Sofern öffentlich-rechtliche Institutionen (Gemeinde, Städte, Anstalten öffentlichen Rechts etc.) Leistungen anbieten und/oder...
Vorhaltung von Rückgabebelehrungen ist wettbewerbswidrig
Zuletzt ist der IDO-Verband vermehrt auf Sachverhaltskonstellationen aufmerksam geworden, in denen Online-Händler derzeit noch...
Handel bei eBay-Kleinanzeigen
Der eBay-Kleinanzeigenmarkt richtet sich eher an ein lokales Publikum und führt häufig zu Verträgen zwischen Privatpersonen.