Mit Urteil vom 19.04.2018, Az. I ZR 154/16 – Werbeblocker II, hat der BGH entschieden, dass das Angebot einer Software, die es Internetnutzern ermöglicht, beim Abruf mit Werbung finanzierter Internetangebote die Werbeanzeige zu unterdrücken, keine unlautere zielgerichtete Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG darstellt. Dies gilt nach Ansicht des BGH auch dann, wenn das Programm die Freischaltung bestimmter Werbung solcher Werbetreibender vorsieht, die dem Anbieter des Programms hierfür ein Entgelt entrichten (Whitelisting-Funktion). Das Angebot einer Werbeblocker-Software stellt auch keine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des § 4 a Abs. 1 UWG gegenüber den Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung interessiert sind.
You may also like
IDO Verband – LG Darmstadt entscheidet, dass im Abmahnverfahren keine Mitglieder zu benennen sind
Vermeintlich „findige“ Anwälte versuchen derzeit, sich – bei offensichtlich vorhandenen Wettbewerbsverstößen – zusätzlich...
EU greift Gebührenordnungen der freien Berufe an
Auf Grund einer Initiative der EU-Kommission werden unter anderem die Gebührenordnungen und Zulassungsvoraussetzungen der freien Berufe...
Neufassung der Preisangabenverordnung (PAngV) ab 28.05.2022
Das Preisangabenrecht wurde vor dem Hintergrund europarechtlicher Entwicklungen (neugefasste Preisangabenrichtlinie) und nationaler...